Steuerstrafrecht: Steuerverkürzung allein begründet noch keine strafbare Steuerhinterziehung
Nicht jede vom Finanzamt festgestellte Steuerverkürzung führt automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt es entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Zudem verlangt das höchste deutsche Strafgericht, dass Gerichte Einlassungen des Beschuldigten sorgfältig würdigen und steuerliche Schätzungen im Strafverfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen müssen.
Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sind rechtlich nicht gleichzusetzen
Mit Urteil vom 6. August 2025 (Az. 1 StR 177/25) hat der Bundesgerichtshof erneut die wesentlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 370 AO herausgearbeitet. Zwar setzt der Tatbestand voraus, dass gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden und dadurch Steuern verkürzt werden. Allein dieser objektive Befund reicht jedoch für eine strafrechtliche Verurteilung nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich gehandelt hat. Er muss die maßgeblichen Umstände gekannt und die daraus folgende Steuerverkürzung zumindest billigend in Kauf genommen haben. Gerade dieser subjektive Tatbestand bildet in vielen Steuerstrafverfahren den entscheidenden Unterschied zwischen einer strafbaren Steuerhinterziehung, einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer bloßen steuerlichen Berichtigung.
Vorsatz darf nicht schematisch aus einer fehlerhaften Steuererklärung abgeleitet werden
Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass Gerichte den erforderlichen Vorsatz nicht allein aus einer objektiv unzutreffenden Steuererklärung herleiten dürfen. Fehler können vielfältige Ursachen haben und beruhen häufig auf komplexen steuerlichen Sachverhalten, organisatorischen Defiziten oder einer unzutreffenden fachlichen Beratung. Missverständnisse bei der Buchhaltung, unübersichtliche Geschäftsabläufe oder mangelnde steuerliche Kenntnisse können ebenso zu fehlerhaften Angaben führen wie eine fehlerhafte Einschätzung durch einen Steuerberater. Strafrechtlich relevant wird eine Steuerverkürzung jedoch erst dann, wenn nachweisbar ist, dass der Betroffene die steuerlichen Folgen erkannt und dennoch bewusst akzeptiert hat. Damit grenzt der Bundesgerichtshof den strafrechtlichen Vorwurf deutlich von einer rein steuerrechtlichen Korrektur ab.
Einlassungen des Beschuldigten müssen sorgfältig geprüft werden
Besondere Bedeutung misst der Bundesgerichtshof der Einlassung des Beschuldigten zu. Nach Auffassung der Richter darf eine Erklärung nicht allein deshalb als Schutzbehauptung bewertet werden, weil sie der Darstellung der Ermittlungsbehörden widerspricht. Vielmehr muss sich das Gericht ernsthaft mit der Darstellung auseinandersetzen und prüfen, ob sie durch objektive Umstände gestützt wird. Beruft sich der Betroffene beispielsweise darauf, auf seinen Steuerberater vertraut, bestimmte Unterlagen nicht vollständig verstanden oder komplexe steuerliche Vorgänge falsch eingeordnet zu haben, sind diese Angaben umfassend in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
„Im Steuerstrafrecht entscheidet sich die strafrechtliche Verantwortung regelmäßig an der Frage, ob Vorsatz tatsächlich nachgewiesen werden kann. Eine steuerliche Nachforderung ersetzt diesen Nachweis gerade nicht“, erklärt Fachanwalt für Strafrecht Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei ist auf Verbraucher-, Anleger-, Arbeits-, Verkehrs- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und vertritt überwiegend geschädigte Privatpersonen, Arbeitnehmer und Unternehmer.
„Deshalb ist eine frühzeitige Verteidigung von erheblicher Bedeutung. Es muss aufgearbeitet werden, wie die Steuererklärung entstanden ist, welche Beratung stattgefunden hat, welche Informationen dem Mandanten tatsächlich vorlagen und ob sich daraus überhaupt ein vorsätzliches Verhalten ableiten lässt.“
Steuerliche Schätzungen unterliegen im Strafverfahren strengeren Anforderungen
Einen weiteren Schwerpunkt der Entscheidung bildet die Verwendung steuerlicher Schätzungen im Strafprozess. Zwar sind Schätzungen im Besteuerungsverfahren oftmals unvermeidbar, wenn vollständige Unterlagen fehlen oder Besteuerungsgrundlagen nicht eindeutig festgestellt werden können. Für eine strafrechtliche Verurteilung gelten jedoch höhere Anforderungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, dass eine Schätzung aus steuerlicher Sicht plausibel erscheint. Vielmehr muss das Gericht nachvollziehbar darlegen, auf welche konkreten Tatsachen sich die Schätzung stützt, welche Berechnungsmethode angewendet wurde und weshalb das Ergebnis auch den strafprozessualen Anforderungen genügt. Nur eine transparent begründete und überprüfbare Schätzung kann Grundlage eines Schuld- und Strafausspruchs sein.
Betriebsprüfung ersetzt keinen strafrechtlichen Beweis
In der Praxis beruhen Steuerstrafverfahren häufig auf Ergebnissen von Betriebsprüfungen oder Ermittlungen der Steuerfahndung. Umsätze und Gewinne werden dabei oftmals mithilfe von Nachkalkulationen, Geldverkehrsrechnungen, Richtsätzen oder Sicherheitszuschlägen ermittelt. Solche Methoden können zwar steuerrechtlich zulässig sein, ersetzen jedoch nicht automatisch den strafrechtlich erforderlichen Nachweis einer vorsätzlichen Steuerverkürzung. Je stärker die Ermittlungen auf Schätzungen beruhen, desto sorgfältiger muss überprüft werden, ob sämtliche Tatsachen berücksichtigt wurden, alternative Erklärungen in Betracht kommen und die angewandte Methode den hohen Anforderungen des Strafverfahrens tatsächlich standhält.
Fehler von Steuerberatern oder Mitarbeitern können den Vorsatz entfallen lassen
Auch die Arbeitsteilung innerhalb eines Unternehmens spielt im Steuerstrafrecht eine erhebliche Rolle. Steuerberater, Buchhaltungsbüros oder interne Finanzabteilungen übernehmen häufig wesentliche Aufgaben bei der Erstellung steuerlicher Erklärungen. Zwar führt die Einschaltung Dritter nicht automatisch zum Ausschluss einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Sie kann jedoch erhebliche Bedeutung für die Beurteilung des Vorsatzes gewinnen. Kann ein Beschuldigter nachvollziehbar darlegen, dass er auf qualifizierte Beratung vertraut, erkennbare Warnsignale nicht ignoriert und die steuerliche Unrichtigkeit nicht erkannt hat, kann dies gegen einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß sprechen. Entscheidend bleibt stets die konkrete Kenntnis- und Entscheidungssituation zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Steuererklärung.
Frühzeitige Verteidigung entscheidet häufig über den Verfahrensausgang
„Viele Steuerstrafverfahren konzentrieren sich vorschnell auf die Höhe der Steuernachforderung. Für die strafrechtliche Bewertung ist jedoch mindestens ebenso wichtig, wie die Erklärung entstanden ist und ob dem Beschuldigten überhaupt ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann“, betont Fachanwalt für Strafrecht Dr. Gerrit W. Hartung.
„Akteneinsicht, die Auswertung der Kommunikation mit Steuerberatern sowie eine kritische Analyse der zugrunde liegenden Schätzungen sind deshalb keine Nebensächlichkeiten, sondern bilden das Fundament einer effektiven Strafverteidigung.“
Wer eine Prüfungsanordnung, eine Anhörung, eine Durchsuchung oder die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erhält, sollte daher keine vorschnellen Erklärungen gegenüber den Ermittlungsbehörden abgeben. Zunächst muss geklärt werden, welche Besteuerungszeiträume betroffen sind, auf welche Tatsachen sich der Vorwurf stützt, ob die Schätzungen tragfähig sind und welche Unterlagen geeignet sind, den subjektiven Tatbestand zu entkräften.
Je nach Verfahrensstand kann darüber hinaus zu prüfen sein, ob eine Berichtigung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt. Beide Instrumente sind jedoch mit erheblichen rechtlichen Anforderungen verbunden und müssen sorgfältig vorbereitet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann deshalb maßgeblich dazu beitragen, den Unterschied zwischen einer steuerlichen Korrektur, einem Bußgeldverfahren oder einer strafrechtlichen Verurteilung auszumachen.
