Miele plant den Abbau von 2.000 Arbeitsplätzen – Wichtige Informationen für Betroffene

Der Hersteller von Haushaltsgeräten, Miele, plant einen bedeutenden Stellenabbau. Bis zu 2.700 Arbeitsplätze weltweit könnten von Kürzungen oder Umsiedlungen betroffen sein, wie das Unternehmen bekannt gab. Diese Maßnahmen, zusammen mit weiteren Kostenreduzierungen, sollen bis 2026 zu Einsparungen von etwa 500 Millionen Euro führen. Die Entscheidungen wurden bereits der Belegschaft kommuniziert. Als Gründe für die Sparmaßnahmen nannte das Unternehmen einen globalen Rückgang der Nachfrage und erhebliche Preiserhöhungen auf der Kostenseite.

Gemäß Angaben des Konzerns sollen etwa 700 der potenziell betroffenen 2.700 Stellen am Hauptsitz in Gütersloh wegfallen. Teile der dortigen Produktion von Waschmaschinen sollen bis 2027 in das Miele-Werk im polnischen Ksawerów verlagert werden. Die Stellen in Gütersloh sollen dann sukzessive abgebaut werden.

Rechtliche Unterstützung bei betriebsbedingter Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz in Deutschland legt die Bedingungen für Kündigungen fest und bietet Arbeitnehmern Schutz vor ungerechtfertigten Entlassungen. Insbesondere bei Massenentlassungen, die eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb kurzer Zeit betreffen, gelten spezielle gesetzliche Bestimmungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Wenn beispielsweise der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit vernachlässigt, können die Kündigungen für ungültig erklärt werden.

Die Kündigungsschutzklage ermöglicht es Arbeitnehmern, sich gegen vermeintlich ungerechtfertigte Kündigungen zu verteidigen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung zu beachten, dass Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen müssen. Versäumen sie diese Frist, wird die Kündigung in der Regel als rechtmäßig angesehen, selbst wenn sie möglicherweise nicht gerechtfertigt war.

Dr. Gerrit W. Hartung empfiehlt den betroffenen Arbeitnehmern außerdem, besonnen zu handeln und keinesfalls voreilige Unterschriften zu leisten, ohne zuvor mit einem spezialisierten Anwalt gesprochen zu haben. Unterschriften sind schwer rückgängig zu machen, und je mehr Zeit vergeht, desto weniger Zeit bleibt für die Vorbereitung einer Kündigungsschutzklage. Arbeitnehmer sollten außerdem bis zum letzten Arbeitstag ihren vertraglichen Pflichten nachkommen, um dies vor Gericht nachweisen zu können. Dadurch steigen die Chancen auf eine finanzielle Entschädigung im Rahmen der Kündigungsschutzklage.

Kann man eine Abfindung erhalten?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers besteht für den Arbeitnehmer die Option, eine Abfindung zu erhalten. Die Höhe dieser Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  • Die Erfolgsaussichten eines eventuellen Gerichtsverfahrens,
  • Die Dauer der Beschäftigung im Unternehmen,
  • Das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.

In der Regel entspricht die Abfindung etwa 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch eine höhere Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ausgehandelt werden, wobei die Verhandlungsgeschicklichkeit eine Rolle spielt. Gemäß § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist es auch möglich, eine Abfindung zu erhalten, ohne Klage einzureichen, wenn die betriebsbedingte Kündigung im Kündigungsschreiben angedeutet wird und die Klagefrist nicht verstrichen ist. In einem solchen Fall wird die Abfindung auf 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung festgesetzt.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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