Allgemeine Mandatsbedingungen Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Mandanten und der Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Humboldtstraße 63, 41061 Mönchengladbach (nachfolgend: Kanzlei).

§ 2 Obliegenheiten des Mandanten
Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen wahrheitsgemäß umfassend informieren und der Kanzlei sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen, Daten und Informationen übermitteln. Während des Mandats wird der Mandant nur nach vorheriger Abstimmung mit der Kanzlei in direkten Kontakt mit der Gegenseite oder deren Rechtsanwälten, Gerichten oder Behörden treten. Erhält der Mandant unmittelbar Schriftstücke der Gegenseite, des Gerichts oder von anderen Beteiligten, wird er diese alsbald an die Kanzlei weiterleiten. Handelt es sich um eine Kostenaufforderung eines Gerichts oder einer Gerichtskasse, wird der Mandant die Kanzlei hierüber auch vorab telefonisch oder per E-Mail informieren und für den Fall, dass ein Kontakt zur Kanzlei nicht sofort hergestellt werden kann, zur Vermeidung erheblicher Nachteile in jedem Fall sicherstellen, dass eine Zahlung unverzüglich erfolgt.

Über die Änderung seiner Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse usw.) und über Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen, wird der Mandant die Kanzlei unverzüglich informieren. Ihm übermittelte Schreiben, Schriftsätze oder Entwürfe der Kanzlei wird der Mandant unverzüglich sorgfältig darauf überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Über einen aus seiner Sicht erforderlichen Ergänzungs- oder Berichtigungsbedarf wird er die Kanzlei umgehend informieren. Die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Weisungen wird der Mandant der Kanzlei rechtzeitig – auf Verlangen der Kanzlei in Textform – zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Mehrere Mandanten als Auftraggeber
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften als Gesamtschuldner. Die Kanzlei kann sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden Auftraggebers berufen.

§ 4 Haftung der Kanzlei, Haftungsbeschränkung
Die Kanzlei haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, ferner für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Im Übrigen ist die Haftung der Kanzlei auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf einen Betrag von 2,5 Million Euro beschränkt (§ 59 j Bundesrechtsanwaltsordnung). Für die Kanzlei und die Rechtsanwälte der Kanzlei besteht eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Gesamtversicherungssumme von 2,5 Million Euro pro Jahr für alle Versicherungsfälle. Soll aus Sicht des Mandanten eine über den Betrag von 2,5 Million Euro pro Jahr hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 5 Keine Steuerberatung, keine Beratung zu ausländischen Rechtsfragen
Mit der Mandatierung ist eine steuerliche Beratung nicht verbunden. Die Kanzlei ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung des vom Mandanten vorgebrachten Sachverhalts in steuerlicher oder steuerrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Dies gilt auch für eventuelle steuerliche Auswirkungen, die aus der Durchführung des Mandats entstehen können. Vielmehr hat der Mandant aus eigener Veranlassung und auf eigene Kosten einen Steuerberater (oder andere fachkundige Dritte) zu beauftragen, wenn er eine steuerliche oder steuerrechtliche Prüfung wünscht.

Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung beziehen sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es erfolgt keine Beratung und Vertretung zu ausländischen Rechtsfragen.

§ 6 Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer
Der Mandant versichert der Kanzlei, dass der Versicherungsvertrag mit dem Rechtsschutzversicherer besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Kanzleien beauftragt sind. Auch bei einer Deckungszusage durch einen Rechtsschutzversicherer bleibt der Mandant gegenüber der Kanzlei zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet, sollte der Rechtsschutzversicherer nicht bzw. nicht vollständig zahlen. Sollten Kostenaufforderungen von einem Gericht oder einer Gerichtskasse nicht rechtzeitig gezahlt werden, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen (z.B. Verjährung) führen. Bevollmächtigt der Mandant die Kanzlei mit der Einholung der Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers, so schließt diese Bevollmächtigung die Prüfung des Rechtsschutzversicherungsfalles und für den Fall der Weigerung des Versicherers die Vollmacht zur gerichtlichen Durchsetzung des Deckungsanspruchs des Mandanten ein. Die Kanzlei wird für das Deckungsverfahren ein Angebot eines Prozessfinanziers einholen. Der Mandant entbindet die Kanzlei von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer und dem Prozessfinanzierer.

Schränkt der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage ein (z.B. Gesamtlaufleistung zur Berechnung der Nutzungsentschädigung), beachtet die Kanzlei die entsprechende Einschränkung, es sei denn, der Mandant gibt die Weisung, hiervon abzuweichen.

§ 7 Verhältnis zum Prozessfinanzierer
Auch ohne Rechtsschutzversicherung bietet die Kanzlei dem Mandanten die Möglichkeit, seine Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Die Kanzlei stellt den Fall einem der zum Netzwerk der Kanzlei gehörenden Partner vor und wird für das Gerichtsverfahren ein Angebot eines Prozessfinanziers einholen. Der Mandant entbindet die Kanzlei von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer. Bei einer Finanzierung durch einen Prozessfinanzierer wird der Mandant gegenüber der Kanzlei von der Entrichtung der Vergütung auch dann befreit, wenn der Prozessfinanzierer nicht bzw. nicht vollständig zahlen sollte; für diesen Fall tritt der Mandant seine Ansprüche gegenüber dem Prozessfinanzierer (Anspruch auf Freistellung) an Erfüllungsstatt an die Kanzlei ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an.

§ 8 Rechtsmittel
Die Kanzlei führt grundsätzlich nach Zustellung von Gerichtsentscheidungen jeweils eine summarische Prüfung der Entscheidungsgründe der betreffenden Entscheidung durch.

Wenn die Kanzlei hierbei im Einzelfall eines rechtsschutzversicherten Mandanten zum Prüfungsergebnis kommt, dass die jeweilige gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft ist, legt die Kanzlei auf jeden Fall fristwahrend auf eigenes wirtschaftliches Risiko das Rechtsmittel ein, auch wenn die Rechtsschutzversicherung des Mandanten keine Kostendeckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der gesetzlichen Einlegungsfrist erteilen sollte. Daher ist bei rechtsschutzversicherten Mandanten nicht erforderlich, dass der Mandant innerhalb der vorgenannten Frist bei der Kanzlei nachfragt, ob seine Rechtsschutzversicherung die angefragte Kostendeckungszusage für das Rechtsmittelverfahren erteilt hat. Falls wider Erwarten die Rechtsschutzversicherung vor dem Ablauf der einmonatigen Rechtsmittel-einlegungsfrist die Kostendeckungszusage mit sachgerechten Argumenten ablehnen sollte, kommen wir unverzüglich auf den Mandanten zu.

Betreffend nicht rechtsschutzversicherten Mandanten ist die Kanzlei nur dann verpflichtet, Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen einzulegen, wenn sie rechtzeitig einen darauf gerichteten Auftrag des Mandanten schriftlich oder in Textform erhält und ihn annimmt. Nimmt der Mandant einen Prozessfinanzierer in Anspruch, dann legt die Kanzlei grundsätzlich nur dann Rechtsmittel ein, wenn sie hierzu rechtzeitig von dem Mandanten und dem Prozessfinanzierer schriftlich oder in Textform angewiesen wird.

§ 9 E-Mail-Kommunikation
Der Mandant ist jederzeit widerruflich damit einverstanden, dass die mandatsbezogene Korrespondenz mit der Kanzlei auch über die von ihm angegebene E-Mail-Adresse geführt werden darf. Dazu gehören auch Dokumente, die bei der Kanzlei in Bezug auf das erteilte Mandat eingehen. Der Mandant sichert zu, dass nur er selbst oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf die E-Mail-Adresse haben und er den E-Mail-Eingang regelmäßig prüft. Der Mandant wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über E-Mail mit Risiken verbunden ist und die versandten Daten ohne ausreichende Verschlüsselung eventuell von Dritten gelesen werden könnten. Mehrere Auftraggeber (Mandanten) versichern gegenüber der Kanzlei, zur Entgegennahme von E-Mails für alle weiteren Mandanten bevollmächtigt zu sein und jede E-Mail der Kanzlei, die von der Kanzlei an die ihr mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt wird, unverzüglich allen weiteren Mandanten zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

§ 10 Speicherung personenbezogener Daten, Aufbewahrung der Handakten
Die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Mandant erklärt sich mit der elektronischen Speicherung seiner Daten einverstanden. Die Pflicht der Kanzlei zur Archivierung und Herausgabe der Mandatsakten endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats.

§ 11 Vergütung
Erfolgt die Vergütung mangels entgegenstehender Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), so hängt die Höhe der Vergütung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich vom Gegenstandswert ab (§ 49 b Abs. 5 BRAO). Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder Dritten sind von der Vergütungspflicht des Mandanten gegenüber der Kanzlei unabhängig und befreien den Mandanten nicht von seiner Zahlungspflicht. Außergerichtliche Anwaltskosten müssen nicht in jedem Fall von der Gegenseite erstattet werden, selbst wenn ein gerichtliches Verfahren gewonnen werden sollte.

§ 12 Abtretung, Verrechnung, Aufrechnung
Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegenüber Gegnern, der Staatskasse oder Dritten an die Kanzlei in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die Kanzlei wird ermächtigt, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Kanzlei wird von der Sicherungsabtretung keinen Gebrauch machen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt ist. Die Kanzlei ist berechtigt, offene Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten mit Fremdgeldern, die zu Gunsten des Mandanten auf einem Fremdgeldkonto der Kanzlei eingegangen sind, zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

§ 13 Geltung abweichender AGB
Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen – insbesondere solcher des Mandanten – in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen. In der Regel erfolgt die Mandatierung der Kanzlei durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht oder dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Mandate können jedoch auch mündlich, in Textform oder konkludent erteilt werden.

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle aus dem Mandatsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wird Mönchengladbach als Erfüllungsort vereinbart. Ist der Mandant Vollkaufmann wird Mönchen-gladbach auch als Gerichtsstand vereinbart.

§ 15 Schriftform, salvatorische Klausel
Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Klausel selbst kann ebenfalls nur schriftlich abgeändert werden. Eine teilweise Unwirksamkeit der Allgemeinen Mandatsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.