PANDION-Anleihe nach Insolvenzantrag: Wann Banken und Anlageberater für Verluste haften können
Die Krise der PANDION AG betrifft unmittelbar auch die Gläubiger der Unternehmensanleihe 2021/2028 mit einem Emissionsvolumen von 45 Millionen Euro. Nach der Verlängerung der Laufzeit, einer ausgebliebenen Zinszahlung und dem Insolvenzantrag im August 2026 sollten betroffene Anleger nicht nur ihre Ansprüche gegenüber PANDION im Insolvenzverfahren im Blick behalten. Wurde die Anleihe aufgrund einer persönlichen Empfehlung durch eine Bank, einen Anlageberater oder Finanzvermittler erworben, kann zusätzlich zu prüfen sein, ob Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung bestehen.
PANDION-Anleihe: Von der Laufzeitverlängerung bis zum Insolvenzantrag
Die PANDION-Unternehmensanleihe mit der WKN A289YC und der ISIN DE000A289YC5 war ursprünglich mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent ausgestattet und sollte im Februar 2026 fällig werden. Im Zuge der finanziellen Neustrukturierung beschlossen die Anleihegläubiger jedoch im November 2025, die Laufzeit um zweieinhalb Jahre bis August 2028 zu verlängern. Gleichzeitig wurde die Verzinsung ab Februar 2026 auf acht Prozent erhöht.
Im Laufe des Jahres 2026 verschärfte sich die wirtschaftliche Situation. Am 1. Juli veröffentlichte PANDION ein deutlich negatives vorläufiges Ergebnis für das Geschäftsjahr 2025. Anfang August erklärte das Unternehmen anschließend, eine fällige Zinszahlung auf die Anleihe zunächst nicht leisten zu können. Am 10. August 2026 stellte die PANDION AG schließlich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das zuständige Gericht ordnete daraufhin die vorläufige Eigenverwaltung an.
Eine spätere Insolvenz beweist noch keinen Beratungsfehler
Für mögliche Ansprüche gegen Banken oder Anlageberater ist diese Entwicklung zwar relevant, sie erlaubt jedoch nicht automatisch den Rückschluss, dass jede frühere Empfehlung der PANDION-Anleihe fehlerhaft gewesen sein muss. Eine Anlageberatung ist grundsätzlich anhand der Verhältnisse und Informationen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Empfehlung bestanden.
„Eine später eingetretene Insolvenz reicht nicht aus, um eine frühere Anlageberatung rückwirkend pauschal als fehlerhaft einzustufen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Entscheidend ist vielmehr, wann die PANDION-Anleihe empfohlen wurde, welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und ob das erkennbare Risiko mit den Anlagezielen und dem Risikoprofil des jeweiligen Kunden vereinbar war.“
Der Erwerbszeitpunkt kann für die Beraterhaftung entscheidend sein
Gerade bei der PANDION-Anleihe kann der Zeitpunkt der Empfehlung erhebliche Bedeutung haben. Ein Anleger, der die Schuldverschreibung bereits bei ihrer Emission im Jahr 2021 erworben hat, befindet sich in einer anderen Ausgangssituation als ein Kunde, dem die Anleihe erst nach der finanziellen Neustrukturierung im Herbst 2025 empfohlen wurde. Mit der Verlängerung der ursprünglich für Februar 2026 vorgesehenen Fälligkeit bis August 2028 änderte sich eine wesentliche Kondition der Kapitalanlage. Gleichzeitig wurde die Verzinsung von 5,5 auf acht Prozent angehoben.
Bei einer Empfehlung nach dieser Restrukturierung muss deshalb insbesondere untersucht werden, wie die verlängerte Kapitalbindung und die veränderte Verzinsung gegenüber dem Anleger eingeordnet wurden. Noch genauer können Empfehlungen zu prüfen sein, die erst nach weiteren negativen Unternehmensmeldungen im Jahr 2026 ausgesprochen wurden. Maßgeblich ist jeweils, welche Informationen zum konkreten Beratungs- und Erwerbszeitpunkt verfügbar waren und in welcher Weise diese in die Anlageempfehlung eingeflossen sind.
Unternehmensanleihen tragen das Bonitätsrisiko des Emittenten
Eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss sowohl anlegergerecht als auch objektgerecht erfolgen. Bei einer Unternehmensanleihe gehört insbesondere das Bonitätsrisiko des Emittenten zu den zentralen Risiken. Kann das Unternehmen die vereinbarten Zinsen oder den Rückzahlungsbetrag nicht mehr leisten, können Anleger erhebliche finanzielle Verluste erleiden.
„Eine höhere Verzinsung muss immer im Zusammenhang mit dem dafür übernommenen Risiko betrachtet werden“, erläutert Dr. Gerrit W. Hartung. „Gerade ein sicherheitsorientierter Anleger muss erkennen können, dass eine Unternehmensanleihe nicht mit einer Bankeinlage gleichzusetzen ist. Ob Zinsen gezahlt und das investierte Kapital zurückgeführt werden können, hängt letztlich von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Emittenten ab.“
Passte die PANDION-Anleihe zum Risikoprofil des Anlegers?
Besonders prüfungswürdig können deshalb Beratungsfälle sein, in denen Anleger ausdrücklich eine sichere oder möglichst kapitalerhaltende Geldanlage suchten. Hier muss nachvollzogen werden, welche Risikobereitschaft im Beratungsgespräch festgestellt und dokumentiert wurde und wie die PANDION-Anleihe gegenüber dem Kunden dargestellt worden ist. Neben dem Bonitäts- und Ausfallrisiko können dabei auch Liquiditäts- und Kursrisiken eine Rolle spielen. Bei späteren Erwerbsvorgängen kommt zusätzlich die Frage hinzu, ob Veränderungen der wirtschaftlichen und finanziellen Situation von PANDION bereits erkennbar waren und bei einer persönlichen Empfehlung hätten berücksichtigt werden müssen.
IKB als Lead Manager und Zahlstelle begründet nicht automatisch eine Haftung
Die ursprüngliche Emission der PANDION-Anleihe wurde von der IKB Deutsche Industriebank AG als Sole Lead Manager begleitet. Darüber hinaus fungiert die IKB als Zahlstelle. Allein aus diesen Funktionen ergibt sich jedoch ausdrücklich noch keine Haftung gegenüber einzelnen Anleihegläubigern. Für mögliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung muss vielmehr festgestellt werden, wer gegenüber dem konkreten Anleger tatsächlich als Berater oder Vermittler tätig geworden ist.
Hat eine Bank, ein Vermögensberater oder ein Finanzvermittler den Erwerb der PANDION-Schuldverschreibungen persönlich empfohlen, ist insbesondere zu untersuchen, welche Informationen dieser Empfehlung zugrunde lagen, welches Risikoprofil für den Kunden dokumentiert wurde und welche Hinweise zu den wesentlichen Risiken der Anleihe erfolgten.
Selbstständiger Kauf und persönliche Anlageberatung sind zu unterscheiden
Für die rechtliche Ausgangslage macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Anleger die PANDION-Anleihe selbstständig erworben oder aufgrund einer konkreten Empfehlung gekauft hat. Wer das Wertpapier beispielsweise nach eigener Recherche über einen Onlinebroker erwarb, kann regelmäßig keinen Fehler einer Anlageberatung geltend machen, wenn eine solche Beratung überhaupt nicht stattgefunden hat.
Anders kann die Situation aussehen, wenn eine Bank oder ein Finanzberater die Anleihe ausdrücklich als geeignete Kapitalanlage empfohlen hat. Dann sollte geprüft werden, ob der Anleger zutreffend über Bonitäts-, Ausfall-, Liquiditäts- und Kursrisiken informiert wurde und ob das Produkt tatsächlich seinen Anlagezielen entsprach. Bei späteren Käufen ist darüber hinaus von Bedeutung, ob zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der Finanzierungssituation von PANDION bei der Empfehlung angemessen berücksichtigt wurden.
Anleger sollten Beratungsunterlagen und Kommunikation sichern
Betroffene Anleger sollten sämtliche noch vorhandenen Dokumente zum Erwerb der PANDION-Anleihe zusammentragen. Von besonderer Bedeutung sind Wertpapierabrechnungen, Geeignetheitserklärungen und Beratungsprotokolle sowie die Kommunikation mit der Bank oder dem damaligen Finanzberater. Diese Unterlagen können dabei helfen, den Ablauf der Beratung, das dokumentierte Risikoprofil und die Gründe für die konkrete Anlageempfehlung nachzuvollziehen.
Gerade bei späteren Käufen kann außerdem der genaue Zeitpunkt des Beratungsgesprächs wichtig sein. Je präziser sich rekonstruieren lässt, wann die Empfehlung ausgesprochen wurde und welche Informationen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen, desto besser lässt sich beurteilen, ob die Beratung den rechtlichen Anforderungen entsprach.
Insolvenzansprüche und Beraterhaftung müssen getrennt geprüft werden
„Für Inhaber der PANDION-Anleihe müssen zwei unterschiedliche Anspruchsebenen auseinandergehalten werden“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. „Zum einen stehen die Forderungen der Anleihegläubiger gegenüber dem Emittenten und deren Behandlung im Insolvenzverfahren im Raum. Davon unabhängig ist zu untersuchen, ob eine Bank oder ein Anlageberater aufgrund einer fehlerhaften Anlageempfehlung zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Gerade bei späteren Erwerbsvorgängen kann der genaue Zeitpunkt der Empfehlung von erheblicher Bedeutung sein.“
Der Insolvenzantrag der PANDION AG begründet damit für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung. Wurde die PANDION-Anleihe jedoch von einer Bank, einem Vermögensberater oder einem Finanzvermittler persönlich empfohlen, kann eine rechtliche Überprüfung sinnvoll sein. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Frage, ob die Anleihe zum individuellen Risikoprofil des Kunden passte, ob die wesentlichen Risiken ausreichend erläutert wurden und ob die zum konkreten Erwerbszeitpunkt erkennbare wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens angemessen in die Empfehlung eingeflossen ist.
