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Dieselskandal - Schadensersatz ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung plus Zinsen

Landgericht Osnabrück 11 O 1320/19

Dieselskandal - Schadensersatz ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung plus Zinsen

Mehr geht nicht: Eine Mandantin von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung erhält im Abgasskandal den Kaufpreis ihres VW Tiguan gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer muss sie sich nicht anrechnen lassen. Zudem hat sie auch Anspruch auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises. Dieses bemerkenswerte Urteil hat das Landgericht Osnabrück am 19. November 2019 gesprochen (Az.: 11 O 1320/19).

Die Klägerin hatte den VW Tiguan 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 und der Abgasnorm Euro 5 im Jahr 2010 gekauft. Nachdem der Abgasskandal aufgeflogen war, ließ die Klägerin zwar das Software-Update aufspielen, machte aber Anfang 2019 auch noch Schadensersatzansprüche geltend.

Mit Erfolg. Das LG Osnabrück entschied, dass VW die Klägerin durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sei. VW müsse den Tiguan zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

„Das Urteil ist in mehreren Punkten bemerkenswert und sehr verbraucherfreundlich“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung. Erstens sprach das Gericht VW den Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung ab. VW sei für die Abgasmanipulationen verantwortlich und würde durch die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung unangemessen entlastet. Zweitens habe die Klägerin schon ab Zahlung des Kaufpreises einen Anspruch auf Zinsen und nicht erst seit Rechtshängigkeit. „Zwischen der Zahlung des Kaufpreises und der rechtlichen Geltendmachung der Ansprüche liegen einige Jahre. Das macht sich dann natürlich auch bei den Zinsen bemerkbar“, so Dr. Hartung. Nach diesem Urteil konnte seine Mandantin ihr Fahrzeug rund neun Jahre lang nutzen, ohne einen Cent für die gefahrenen Kilometer zahlen zu müssen.

Verjährung im Dieselskandal

Die Frage der Verjährung spielt im Abgasskandal natürlich auch eine große Rolle. Auch hier hat sich das LG Osnabrück klar positioniert. Demnach lässt sich die Kenntnis der eigenen Ansprüche der geschädigten Verbraucher nicht mit dem Bekanntwerden des Abgasskandals und der Berichterstattung im Herbst 2015 begründen.

Denn dann hätte der Käufer einerseits Kenntnis darüber haben müssen, dass sein konkrete Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist und andererseits auch wissen müssen, welche technischen und rechtlichen Konsequenzen sich aus der Manipulation ergeben. Dies schließe auch die Kenntnis über eine mögliche Stilllegung des Fahrzeugs ein. Diese Kenntnis sei 2015 noch nicht vorhanden gewesen. Daher seien Schadensersatzansprüche 2019 auch noch nicht verjährt gewesen, so das Gericht.

Im Abgasskandal muss die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist beachtet werden. Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die Kenntnis vorausgesetzt werden kann. Häufig wird davon ausgegangen, dass der Verbraucher mit dem Erhalt des Rückrufschreibens Kenntnis erlagt hat. Dieses Schreiben haben die Verbraucher in der Regel 2016 erhalten, so dass die Schadensersatzansprüche dann Ende 2019 verjährt wären.

Späterer Beginn der Verjährungsfrist durch unklare Rechtslage

Es gibt aber auch andere Rechtsauffassungen, die den Beginn der Verjährungsfrist weiter hinauszögern würden. „Die Rechtslage war 2016 keineswegs eindeutig. Die ersten Gerichtsurteile fielen noch zu Gunsten von VW aus. Geschädigte Verbraucher konnten daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht davon ausgehen, dass sie Schadensersatzansprüche haben“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung. Erst ab 2017 änderte sich die Rechtsprechung und inzwischen entscheiden Gerichte quer durch die Republik verbraucherfreundlich. „Das bedeutet, dass die Verbraucher 2016 keine Kenntnis von ihren Ansprüchen hatten und sie dementsprechend auch Ende 2019 noch nicht verjährt sind“, so Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Das Landgericht Trier ging sogar noch einen Schritt weiter (Az.: 5 O 417/18). Da noch keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH im Abgasskandal vorliegt, sei die Rechtslage nach wie vor unklar und die dreijährige Verjährungsfrist sei noch gar nicht angelaufen. Der Beginn der Verjährungsfrist könne sich hinauszögern bis eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, so das Gericht.

„Es ist also nach wie vor möglich, Schadensersatzansprüche im Abgasskandal geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.