Widerruf von Autokredit- und Leasingverträgen
Kunden können fehlerhafte Verträge rückabwickeln und sogar einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Rheinische Post vom 4. Januar 2020
Von Immobilienkrediten ist das Prinzip schon lange bekannt: Viele Verträge enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen beziehungsweise Widerrufsinformationen. Das gilt auch für Autokredite und Leasingverträge und führt regelmäßig dazu, dass die Widerrufsfrist nie beginnt und Kunden damit jederzeit den Vertrag widerrufen können.
„Kunden können also auch noch heute den Vertrag jederzeit widerrufen, rückabwickeln und ihr Auto zurückgeben, wenn es sich insbesondere um einen sogenannten verbundenen Vertrag mit einer Autobank beziehungsweise einer Leasingbank handelt“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Finanzierungspartners – zumeist natürlich eine Bank – gibt Darlehensnehmern beziehungsweise Leasingnehmern den sogenannten Widerrufsjoker an die Hand. Dem Kunden stehen beim Widerruf und der anschließenden Rückabwicklung unter bestimmten Umständen die gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen und eine etwaige Anzahlung zu.
Den Begriff des Widerrufsjokers kennen viele bereits von den Immobiliendarlehen, und das Prinzip ist das gleiche, betont Gerrit Hartung: „Dem Kunden stehen beim Widerruf und der anschließenden Rückabwicklung unter bestimmten Umständen die Rückerstattung der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen und einer etwaigen Anzahlung zu.
Bei Verträgen ab dem 13. Juni 2014 ist nach der einschlägigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung auch die Anrechnung eines Nutzungsersatzes für gefahrene Kilometer möglich. Daraus entstehen für Kreditnehmer Möglichkeiten der finanziellen Kompensation für einen fehlerhaften Kredit und der Neufinanzierung zu möglicherweise wesentlich besseren Konditionen.