Geld zurück bei Online-Coaching: Landgericht Köln erklärt Vertrag gemäß Fernunterrichtsgesetz für nichtig!
In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln erhob ein Teilnehmer des „E-Commerce Master Club“ Klage gegen die Helfenstein Consulting GmbH, die das Angebot bereitstellt. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass das Angebot der Beklagten als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zu werten ist, weshalb eine behördliche Zulassung erforderlich gewesen wäre.
Mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az.: 17 O 118/24) entschied das Landgericht Köln, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching-Programm aufgrund der fehlenden Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) als nichtig anzusehen ist. Diese Entscheidung stellt einen bedeutenden Schritt in der Regulierung von Schäden im Zusammenhang mit Coaching-Programmen dar und unterstreicht die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen solche Dienstleistungen angeboten werden dürfen.
In dem Verfahren erhob ein Teilnehmer des „E-Commerce Master Club“ Klage gegen die Helfenstein Consulting GmbH, die das Coaching-Programm anbot. Der Kläger hatte am 29. Dezember 2023 einen Vertrag über ein kostspieliges Online-Coaching abgeschlossen, das ihm durch den Zugang zu umfangreichen Videolektionen, Coaching-Calls und einer unterstützenden Online-Community Fachkenntnisse im Bereich E-Commerce vermitteln sollte. Der Gesamtpreis des Programms belief sich auf 7.140 Euro, zahlbar in monatlichen Raten von je 595 Euro.
„Nachdem der Kläger eine erste Zahlung geleistet hatte, widerrief er den Vertrag und verlangte die Rückerstattung der bereits gezahlten Summe. Er argumentierte, dass das Angebot der Beklagten als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) eingestuft werden müsse, was eine behördliche Zulassung erfordert hätte. Die Beklagte wies dies jedoch zurück und erklärte, dass es sich bei dem Programm vor allem um interaktives Coaching handele, das nicht unter die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen falle. Zudem sei der Kläger als Unternehmer und nicht als Verbraucher aufgetreten, weshalb ihm kein Widerrufsrecht zustehe“, so der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei, die sich ausschließlich mit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes beschäftigt, hat sich besonders auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegenüber Anbietern von Online-Coachings und Online-Casinos spezialisiert und konnte das erfolgreiche Urteil vor dem Landgericht Köln erwirken, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist.
Das Landgericht Köln gab dem Kläger in weiten Teilen Recht und entschied, dass das Coaching-Programm die rechtlichen Kriterien eines Fernunterrichts erfülle. Es stellte fest, dass es sich um eine entgeltliche Wissensvermittlung handelt und der Lernende hauptsächlich räumlich vom Lehrenden getrennt ist. Dass einige Module als Live-Coachings angeboten wurden, änderte daran nichts, da der Hauptbestandteil des Programms aus vorab aufgenommenen Videoinhalten bestand. Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf Unternehmer anwendbar sein kann, wenn der Vertrag nicht eindeutig für gewerbliche Zwecke, sondern für die individuelle berufliche Weiterbildung abgeschlossen wurde. In dieser Hinsicht schloss sich das Gericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle an, das eine enge Definition von „Verbraucher“ ablehnte und hervorhob, dass der Schutz des FernUSG auch Existenzgründer und Kleinunternehmer umfasst.
„Da die Beklagte über keine erforderliche behördliche Zulassung für ihr Coaching-Angebot verfügte, erklärte das Gericht den Vertrag gemäß § 7 FernUSG für nichtig. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der geleisteten Zahlung in Höhe von 595 Euro sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung der restlichen Vertragssumme wurde abgewiesen, da ein nichtiger Vertrag keine Zahlungspflichten begründen kann. Diese Entscheidung des Landgerichts Köln unterstreicht die Wichtigkeit der gesetzlichen Vorgaben für Anbieter von Online-Coachings und stellt klar, dass Verbraucherrechte auch im Bereich der digitalen Bildung nicht umgangen werden dürfen“, erklärt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.