Was Arbeitnehmer bei laufender Kündigungsschutzklage und der Jobsuche beachten sollten

Eine Kündigungsschutzklage zwingt Arbeitnehmer nicht dazu, bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens beruflich stillzustehen. Sie dürfen sich auf andere Stellen bewerben und nach Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufnehmen. Unter Umständen ist eine ernsthafte Jobsuche sogar finanziell notwendig. Stellt das Arbeitsgericht später fest, dass die Kündigung unwirksam war, kann der bisherige Arbeitgeber zwar zur Nachzahlung der Vergütung verpflichtet sein. Dieser sogenannte Annahmeverzugslohn wird jedoch nicht unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers gezahlt. Entscheidend können ein tatsächlich erzielter Zwischenverdienst und die Frage werden, ob zumutbare Verdienstmöglichkeiten bewusst ungenutzt geblieben sind.

Was Arbeitnehmer bei laufender Kündigungsschutzklage und der Jobsuche beachten sollten

Kündigungsschutzverfahren und Jobsuche widersprechen sich nicht

Mit einer Kündigungsschutzklage verfolgt ein Arbeitnehmer das Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Daraus folgt aber keine Verpflichtung, während des oft monatelangen Verfahrens auf andere berufliche Möglichkeiten zu verzichten.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer letztlich eine neue Stelle findet. Er kann eine neue Beschäftigung aufnehmen und sein Kündigungsschutzverfahren trotzdem weiterführen. Ob und in welchem Umfang das neue Einkommen Auswirkungen auf Zahlungsansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber hat, ist davon getrennt zu beurteilen.

Nach einer unwirksamen Kündigung kann Annahmeverzugslohn entstehen

Erweist sich die Kündigung später als unwirksam, bestand das ursprüngliche Arbeitsverhältnis rechtlich fort. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr angenommen, kann daraus ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung entstehen. Für Arbeitnehmer kann sich dadurch insbesondere bei langwierigen Kündigungsschutzverfahren ein erheblicher Zahlungsanspruch aufbauen. Die Vergütung wird allerdings nicht zwingend in voller Höhe nachgezahlt. Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer unter anderem das anrechnen lassen, was er während des betreffenden Zeitraums anderweitig verdient hat. Auch Einkommen, das er böswillig zu verdienen unterlassen hat, kann bei der Berechnung berücksichtigt werden.

BAG verlangt ernsthafte Nutzung zumutbarer Erwerbsmöglichkeiten

Wann ein Arbeitnehmer einen anderweitigen Verdienst „böswillig“ unterlässt, hat das Bundesarbeitsgericht in den vergangenen Jahren weiter konkretisiert. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) bestätigte der Fünfte Senat, dass realistische und zumutbare Möglichkeiten einer anderweitigen Beschäftigung nicht bewusst ungenutzt bleiben dürfen. Das bedeutet nicht, dass ein gekündigter Arbeitnehmer jede beliebige Stelle suchen oder annehmen muss. Maßgeblich sind die konkreten Umstände und die Zumutbarkeit einer möglichen Beschäftigung. Bleibt der Arbeitnehmer nach dem Ende der Kündigungsfrist jedoch trotz konkreter und zumutbarer Erwerbsmöglichkeiten ohne nachvollziehbaren Grund untätig, kann dies seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn mindern.

Während der Kündigungsfrist gelten andere Maßstäbe

Von dieser Situation zu unterscheiden ist der Zeitraum, in dem die Kündigungsfrist noch läuft. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) hierzu eine für Arbeitnehmer wichtige Grenze gezogen. Stellt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten nach einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht sofort eine neue Beschäftigung aufnehmen, nur um die finanziellen Verpflichtungen seines bisherigen Arbeitgebers zu reduzieren. Die vertraglich geschuldete Vergütung bleibt während der laufenden Kündigungsfrist grundsätzlich bestehen.

„Eine Kündigungsschutzklage zwingt Arbeitnehmer nicht dazu, ihre berufliche Planung für die Dauer des Gerichtsverfahrens auf Eis zu legen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Nach dem Ende der Kündigungsfrist können ernsthafte Bewerbungsbemühungen aber erheblich werden, wenn später Annahmeverzugslohn verlangt wird. Arbeitnehmer sollten ihre Stellensuche deshalb nachvollziehbar dokumentieren.“

Was darf der ehemalige Arbeitgeber über die Jobsuche erfahren?

Gerade diese Dokumentation wirft eine weitere Frage auf: Wie detailliert muss ein Arbeitnehmer seinem früheren Arbeitgeber offenlegen, wo und wie er sich beworben hat? Mit Urteil vom 26. August 2026 (Az. 5 AZR 37/25) hat das Bundesarbeitsgericht die Grenzen entsprechender Auskunftsansprüche näher bestimmt.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte der frühere Arbeitgeber umfangreiche Informationen. Er wollte erfahren, welche Stellenangebote Agentur für Arbeit oder Jobcenter dem Arbeitnehmer übermittelt hatten, auf welche Stellen Bewerbungen erfolgt waren, welchen Verlauf und welches Ergebnis diese Bewerbungen genommen hatten und welche zusätzlichen eigenen Aktivitäten der Arbeitnehmer bei der Stellensuche entfaltet hatte.

Kein umfassendes Ausforschungsrecht zur persönlichen Stellensuche

Nach der Entscheidung des BAG darf der frühere Arbeitgeber grundsätzlich Auskunft darüber verlangen, welche Vermittlungsvorschläge die staatliche Arbeitsvermittlung unterbreitet hat und welche wesentlichen Inhalte diese Stellenangebote hatten. Ein darüber hinausgehender eigenständiger Anspruch auf vollständige Offenlegung der gesamten Jobsuche besteht dagegen nicht.

Der Arbeitgeber kann daher nicht allein auf dieser Grundlage umfassend verlangen, dass der Arbeitnehmer jede Bewerbung, ihren konkreten Ablauf und das jeweilige Ergebnis offenlegt. Auch sämtliche eigenständig recherchierten Stellen und sonstigen Suchaktivitäten müssen nicht pauschal offengelegt werden.

Im Annahmeverzugsprozess muss sich der Arbeitnehmer trotzdem erklären

Die Begrenzung des Auskunftsanspruchs bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitnehmer im späteren Vergütungsprozess zu ihrer Stellensuche überhaupt keine Angaben machen müssen. Benennt der Arbeitgeber konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten, die objektiv geeignet und für den Arbeitnehmer zumutbar erscheinen, kann eine sekundäre Darlegungslast entstehen. Dann muss der Arbeitnehmer näher erläutern, wie er mit entsprechenden Vermittlungsvorschlägen umgegangen ist und welche Bewerbungsaktivitäten er entfaltet hat. Die gerichtliche Auseinandersetzung konzentriert sich damit auf konkrete Erwerbsmöglichkeiten und nicht auf eine pauschale Durchleuchtung der gesamten privaten Jobsuche.

„Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen einem allgemeinen Informationsinteresse des früheren Arbeitgebers und der Darlegung, die in einem konkreten Annahmeverzugsprozess erforderlich werden kann“, erläutert Arbeitsrechtsexperte Dr. Hartung. „Arbeitnehmer müssen zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ernst nehmen. Daraus entsteht für den ehemaligen Arbeitgeber aber kein unbegrenztes Recht, sämtliche Einzelheiten der persönlichen Stellensuche abzufragen.“

Neuer Arbeitsplatz beendet die Kündigungsschutzklage nicht

Findet der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens eine attraktive Stelle, muss er sich nicht zwischen dem neuen Arbeitsplatz und seiner Klage gegen die frühere Kündigung entscheiden. Er darf die neue Tätigkeit aufnehmen und das Gerichtsverfahren weiterführen. Gewinnt er den Kündigungsschutzprozess, steht rechtskräftig fest, dass die angegriffene Kündigung das bisherige Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Dadurch kann die besondere Situation entstehen, dass neben dem neu begründeten Arbeitsverhältnis auch das frühere Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.

Für diesen Fall sieht § 12 KSchG eine spezielle Regelung vor. Hat der Arbeitnehmer nach seiner Entlassung eine neue Beschäftigung aufgenommen und wird anschließend rechtskräftig festgestellt, dass das alte Arbeitsverhältnis fortbesteht, kann er sich für den neuen Arbeitgeber entscheiden. Dazu muss er innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verweigert. Will er stattdessen an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren, muss er das zwischenzeitlich begründete neue Arbeitsverhältnis nach den dort geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen beenden.

Neues Einkommen wird auf Annahmeverzugsansprüche angerechnet

Auch finanziell bleibt die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht ohne Folgen. Das während des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich erzielte Einkommen wird grundsätzlich auf entsprechende Annahmeverzugsansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber angerechnet. Das verhindert, dass Arbeitnehmer für denselben Zeitraum sowohl das volle Einkommen aus dem neuen Arbeitsverhältnis als auch uneingeschränkt die Vergütung aus dem alten Arbeitsverhältnis erhalten. Gleichzeitig kann gerade die Aufnahme einer neuen Tätigkeit den Vorwurf entkräften, der Arbeitnehmer habe anderweitigen Verdienst bewusst nicht erzielt.

Ein neuer Arbeitsplatz kann die Abfindungsverhandlung verändern

Die neue berufliche Situation kann außerdem Einfluss auf Vergleichsgespräche im Kündigungsschutzverfahren haben. Allein durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage entsteht regelmäßig kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig vereinbart, um den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden. Für die wirtschaftliche Verhandlungsposition spielt dabei auch das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers eine Rolle. Hat der Arbeitnehmer bereits eine neue Beschäftigung gefunden und erzielt dort Einkommen, kann sich dieses Risiko reduzieren. Damit können sich zugleich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändern, unter denen beide Seiten über eine Beendigung des Verfahrens und eine mögliche Abfindung verhandeln.

Attraktive Jobangebote nicht allein wegen des Prozesses ablehnen

„Arbeitnehmer sollten eine gute berufliche Möglichkeit nicht allein deshalb ausschlagen, weil noch eine Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber läuft“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. „Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung kann allerdings Auswirkungen auf den Annahmeverzugslohn, die weitere Prozessstrategie und die Ausgangslage bei Abfindungsverhandlungen haben. Gerade bei länger dauernden Kündigungsschutzverfahren sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, wie sich ein Stellenwechsel auf den konkreten Fall auswirkt.“

Für gekündigte Arbeitnehmer ergeben sich daraus zwei praktische Ebenen: Sie können und dürfen ihre berufliche Zukunft trotz laufender Kündigungsschutzklage weiterverfolgen. Gleichzeitig sollten sie nach Ablauf der Kündigungsfrist zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ohne Grund ignorieren. Wer Bewerbungen, Vermittlungsvorschläge und die eigene Stellensuche nachvollziehbar festhält, schafft zudem eine bessere Grundlage, falls später über Annahmeverzugslohn und einen angeblich böswillig unterlassenen Zwischenverdienst gestritten wird.