Unbefugte Geldabhebungen: OLG Frankfurt verurteilt Sparkasse zur Erstattung von 66.000 Euro

Wer haftet, wenn eine Bankkarte auf dem Postweg verschwindet und Unbefugte anschließend hohe Beträge vom Konto abheben? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem außergewöhnlichen Fall befassen. Innerhalb von knapp zwei Monaten hatten zwei später strafrechtlich verurteilte Täter durch 210 Abhebungen und Kartenzahlungen fast 220.000 Euro von einem neu eröffneten Konto abverfügt. Der Kontoinhaber erklärte, die dazugehörige Debitkarte nie erhalten zu haben. Weil die Sparkasse den Zugang der Karte nicht nachweisen konnte, sprach ihm das OLG Frankfurt mit Urteil vom 29. April 2026 (Az. 17 U 62/24) noch rund 66.000 Euro zu.

Unbefugte Geldabhebungen: OLG Frankfurt verurteilt Sparkasse zur Erstattung von 66.000 Euro

Fast 220.000 Euro verschwinden von einem neu eröffneten Girokonto

Der Kläger war bereits Kunde der beklagten Sparkasse, als er Ende Juni 2019 zusätzlich ein privates Girokonto eröffnete. Die hierfür ausgestellte Debitkarte sollte per Post an seine Anschrift in Frankfurt am Main geschickt werden. Kurz nach der Kontoeröffnung transferierte der Kunde gut 300.000 Euro auf das neue Konto.

Was anschließend geschah, bemerkte er zunächst nicht. Zwischen dem 30. Juni und dem 27. August 2019 wurden durch Geldautomatenabhebungen und Karteneinkäufe insgesamt knapp 220.000 Euro vom Konto abgebucht. 210 einzelne Zahlungsvorgänge kamen zusammen. Hinter den Verfügungen standen zwei Unbefugte, die später strafrechtlich verurteilt wurden.

Kunde befand sich während der Abbuchungen im Ausland

Der Kontoinhaber hielt sich in dem betreffenden Zeitraum im Ausland auf. Als er zurückkehrte, informierte er die Sparkasse darüber, dass die angekündigte Debitkarte noch immer nicht bei ihm angekommen sei. Erst in diesem Zusammenhang wurden die zahlreichen Abbuchungen entdeckt. Das Konto wurde daraufhin gesperrt.

Einen Teil des entstandenen Schadens regulierte die Sparkasse bereits außergerichtlich. Wegen eines verbleibenden Betrags von gut 66.000 Euro zog der Kunde vor Gericht. In erster Instanz blieb seine Klage erfolglos. Das Landgericht wies sie ab. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt änderte sich die rechtliche Bewertung jedoch grundlegend: Die Berufung des Bankkunden hatte Erfolg.

Nicht autorisierte Zahlungen muss der Kunde grundsätzlich nicht tragen

Für das OLG stand fest, dass der Kläger die streitigen Zahlungsvorgänge nicht autorisiert hatte. Dieser Ausgangspunkt war für die weitere rechtliche Prüfung entscheidend. Belastet ein Kreditinstitut ein Konto mit nicht autorisierten Zahlungen, muss der Kontoinhaber diese grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen und kann die Erstattung der entsprechenden Beträge verlangen.

Eine Bank kann ihrerseits unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche gegen den Kunden haben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn dieser betrügerisch gehandelt oder den Schaden vorsätzlich beziehungsweise durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Schutzpflichten verursacht hat. Genau einen solchen Vorwurf konnte die Sparkasse nach Auffassung des OLG Frankfurt im konkreten Fall aber nicht durchsetzen.

Sparkasse konnte Zugang der Debitkarte nicht beweisen

Der zentrale Punkt des Rechtsstreits lag beim Zugang der Karte. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Kläger die Sparkassenkarte zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Bank konnte ihrerseits nicht beweisen, dass die Debitkarte tatsächlich in den Machtbereich ihres Kunden gelangt war.

Damit fehlte zugleich die Grundlage für den Vorwurf, der Kläger habe die Karte nicht ausreichend vor einem Zugriff Dritter geschützt. Wer eine Debitkarte nie erhalten hat, kann keine Verwahrungspflichten hinsichtlich dieser Karte verletzen. Nach der Bewertung des Gerichts waren weder Karte noch PIN in einer Weise in den Machtbereich des Klägers gelangt, die es ihm unter gewöhnlichen Umständen ermöglicht hätte, von ihnen Kenntnis zu nehmen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Wie häufig muss ein Bankkunde seinen Briefkasten kontrollieren?

Besonders interessant für vergleichbare Fälle sind die Ausführungen des OLG zum Risiko einer postalischen Kartenzustellung. Selbst nach dem Vortrag der Sparkasse hätte die Karte frühestens einen Tag vor Beginn des Missbrauchs zugestellt worden sein können. Die ersten unbefugten Verfügungen fanden bereits am Morgen des 30. Juni 2019 statt. Ein Diebstahl aus dem Briefkasten hätte damit entweder am Samstag, dem 29. Juni, oder in den frühen Morgenstunden des folgenden Sonntags erfolgen müssen.

Das Gericht verlangte vom Bankkunden keine permanente Kontrolle seines Briefkastens. Ein Kunde müsse eingehende Post nicht über den gesamten Tag hinweg fortlaufend überwachen und unmittelbar nach dem Einwurf herausnehmen. Dass die Karte unter diesen Umständen möglicherweise aus dem Briefkasten entwendet worden war, reichte daher nicht aus, um dem Kläger eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten anzulasten.

Auch eine frühere Nachfrage bei der Sparkasse hätte das Ergebnis nicht geändert

Die Sparkasse argumentierte außerdem, ihr Kunde hätte wegen der ausbleibenden Debitkarte früher nachfragen müssen. Auch damit konnte sie den Erstattungsanspruch nicht zu Fall bringen.

Nach Auffassung des OLG sind die gesetzlichen Regelungen über mögliche Schadensersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen seinen Kunden abschließend. Die Bank konnte dem Anspruch auf Erstattung deshalb nicht zusätzlich einen entsprechenden Mitverursachungsbeitrag des Kontoinhabers entgegenhalten. Für die Entscheidung kam es vielmehr darauf an, ob die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Haftung des Kunden tatsächlich vorlagen. Dies konnte die Sparkasse nicht nachweisen.

Banken müssen ein Fehlverhalten des Kunden konkret belegen

„Das Urteil macht deutlich, dass Banken und Sparkassen bei nicht autorisierten Zahlungen nicht allein mit einem pauschalen Hinweis auf vermeintliche Sorgfaltspflichtverletzungen des Kunden argumentieren können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei ist auf Verbraucher- und Anlegerschutz sowie Arbeits-, Verkehrs- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und vertritt überwiegend geschädigte Privatpersonen, Anleger und Arbeitnehmer.

„Kann das Kreditinstitut schon nicht beweisen, dass die Debitkarte den Kunden erreicht hat, lässt sich diesem nur schwer eine fehlerhafte Aufbewahrung von Karte oder PIN vorwerfen“, so Dr. Hartung. „Vor allem bei größeren Schadensbeträgen sollte deshalb genau untersucht werden, ob die Bank die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kundenhaftung tatsächlich nachweisen kann.“

Kartenmissbrauch bedeutet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Für Bankkunden trennt die Entscheidung zwei Fragen, die bei Streitigkeiten über unbefugte Kontoverfügungen häufig miteinander vermischt werden: Einerseits steht fest, dass ein Dritter Karte oder Zahlungsdaten missbraucht hat. Andererseits muss gesondert geklärt werden, ob der Kontoinhaber diesen Missbrauch durch ein ihm rechtlich zurechenbares Fehlverhalten ermöglicht hat.

Allein aus einer erfolgreichen unbefugten Abhebung folgt noch nicht, dass der Kunde seine Karte oder PIN sorgfaltswidrig behandelt hat. Will das Kreditinstitut eine Haftung des Kunden geltend machen, muss es die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Fehlt dieser Nachweis, besteht der Erstattungsanspruch des Kunden grundsätzlich fort.

Bei unbefugten Abbuchungen zählt schnelles Handeln

Wer unbekannte Abhebungen oder Kartenzahlungen auf seinem Konto entdeckt, sollte unverzüglich reagieren. Karte beziehungsweise Konto sollten gesperrt und die betroffenen Zahlungsvorgänge gegenüber der Bank schriftlich angezeigt werden. Kontoauszüge, Transaktionsdaten und sonstige Unterlagen sollten gesichert werden. Je nach Sachverhalt kann außerdem eine Strafanzeige sinnvoll sein.

Verweigert die Bank anschließend die Erstattung vollständig oder reguliert sie lediglich einen Teil des Schadens, sollte die Begründung genau geprüft werden. Gerade bei einer auf dem Postweg verschwundenen Debitkarte, einem Kartendiebstahl, Phishing, missbräuchlichen Geldautomatenverfügungen oder vergleichbaren Fällen können Details darüber entscheiden, wer den finanziellen Schaden letztlich tragen muss. Von Bedeutung sind insbesondere der tatsächliche Zugang der Karte, die Autorisierung der einzelnen Zahlungsvorgänge und die eingesetzten Sicherheitsverfahren.

OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig

„Bankkunden sollten einen pauschalen Vorwurf, sie hätten Karte oder PIN nicht ausreichend geschützt, nicht ungeprüft akzeptieren“, sagt Bankrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung. „Maßgeblich sind die konkreten Umstände und das, was sich tatsächlich beweisen lässt. Hat ein Kunde die Karte überhaupt nicht erhalten oder die Zahlungen nicht autorisiert, sollte er prüfen lassen, ob ihm ein Erstattungsanspruch zusteht. Für eine Haftung des Kunden gelten hohe rechtliche Anforderungen.“

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 29. April 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse kann Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Unabhängig vom weiteren Verfahrensgang zeigt die Entscheidung einen für das Bankrecht wesentlichen Punkt: Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen lässt sich der finanzielle Schaden nicht allein deshalb auf den Kontoinhaber verlagern, weil Unbefugte erfolgreich auf das Konto zugreifen konnten. Will das Kreditinstitut den Kunden in Anspruch nehmen oder eine Erstattung verweigern, muss es die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen.