Ungerechtfertigte Bereicherung: Über 90.000 Euro von Online-Casino zurückerstattet!

Das Landgericht Ansbach hat in einem Streitfall über die Rückerstattung verlorener Glücksspieleinsätze im Online-Glücksspiel zugunsten des Verbrauchers entschieden.

Ungerechtfertigte Bereicherung: Über 90.000 Euro von Online-Casino zurückerstattet!

Ein erfreuliches Ergebnis für einen Spieler, der im Online-Casino-Skandal geschädigt wurde: Nach einem verbraucherfreundlichen Urteil des Landgerichts Ansbach vom 24. Januar 2023 (Az.: 3 O 784/22) erhält er seine verlorenen Glücksspieleinsätze zurück. Die Beklagte, eine in Malta ansässige Gesellschaft, wurde dazu verurteilt, dem Kläger 91.667,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2022 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Kläger hatte die Internetseite „games.tipico.de“ zwischen dem 16. August 2012 und dem 1. Juni 2017 für Glücksspiele genutzt und die Rückzahlung seiner Verluste gefordert. Er hatte keine Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels. „Die Position des Landgerichts Ansbach ist eindeutig. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an ihrem Online-Glücksspiel nichtig war. Dies lag daran, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten war und weiterhin strengen Einschränkungen unterlag“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung, Rechtsanwalt aus Mönchengladbach und Partner der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei hat sich auf die Beratung von geschädigten Verbrauchern in Bezug auf Online-Casinos spezialisiert und widmet sich ausschließlich Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes.

Das Gericht stützt sich dabei auf § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) als das gegenläufige Verbotsgesetz. § 134 „Gesetzliches Verbot“ besagt: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags besagt wiederum, dass öffentliche Glücksspiele bis zum 30. Juni 2021 nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde angeboten werden durften. Das Veranstalten und Vermitteln von Online-Glücksspielen ohne solche Genehmigung war gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag verboten.

Das Landgericht Ansbach betont den zeitlichen Zusammenhang: „Das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV, das in Bayern galt, war zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Einsätze gültig. Es wurde insbesondere weder durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, noch des Bundesverfassungsgerichts, noch des Europäischen Gerichtshofs außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt.“ Dies macht es für Online-Glücksspiel-Anbieter schwieriger, sich aus der Verantwortung zu ziehen, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung:

„In diesen Fällen basiert die Rechtsprechung nicht auf aktuellen Gesetzen, sondern auf den Gesetzen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt galten. Und in Bezug auf Online-Glücksspiele handelte es sich zu diesem Zeitpunkt um ein umfassendes Verbot.“