SOWITEC und 123 Invest: Wann Berater nach Umtausch und erneuter Geldanlage haften können
Die Entwicklungen bei SOWITEC und verschiedenen Anleihen der 123-Invest-Gruppe können für betroffene Anleger mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sein. Neben möglichen Ansprüchen gegenüber den jeweiligen Emittenten sollte dabei eine zweite rechtliche Ebene nicht übersehen werden: Wurde eine bestehende Anlage auf persönliche Empfehlung eines Beraters in eine neue Anleihe umgetauscht oder bereits investiertes beziehungsweise zur Rückzahlung anstehendes Kapital erneut angelegt, können mögliche Schadensersatzansprüche gegen Banken, Anlageberater oder Finanzvermittler zu prüfen sein. Denn ein solcher Umtausch ist wirtschaftlich nicht lediglich die Fortsetzung der bisherigen Kapitalanlage. Entscheidet sich ein Anleger dafür, sein Kapital erneut für mehrere Jahre zu binden und dafür ein neues Anlageprodukt zu erwerben, liegt grundsätzlich eine neue Anlageentscheidung vor. Wurde diese Entscheidung durch eine persönliche Empfehlung herbeigeführt, muss sich die Beratung an der neuen Anlage, der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Informationslage und den persönlichen Anlagezielen des Kunden messen lassen.
Insolvenzanträge bei SOWITEC im Juli 2026
Bei der SOWITEC group GmbH, die sich selbst zu den weltweit größten Entwicklern von Solar- und Windkraftprojekten zählt, sowie mehreren Tochtergesellschaften wurden am 14. Juli 2026 Insolvenzanträge beim Amtsgericht Tübingen gestellt. Das Unternehmen nannte Zahlungsunfähigkeit und insolvenzrechtliche Überschuldung als Gründe. Für Anleihegläubiger ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Finanzierungshistorie von Bedeutung. Im Jahr 2023 platzierte SOWITEC eine neue besicherte Anleihe mit einem Zinssatz von acht Prozent und einer Laufzeit bis 2028. Von einem anfänglichen Platzierungsvolumen von 11,5 Millionen Euro entfielen 7,366 Millionen Euro auf ein Umtauschangebot für Anleger der älteren SOWITEC-Anleihe 2018/2023. Insgesamt wurden damit 49,1 Prozent der Altanleihe in die neue Schuldverschreibung getauscht.
Für Anleger, die diesen Wechsel aufgrund einer individuellen Empfehlung vorgenommen haben, kann sich deshalb eine gesonderte Überprüfung der damaligen Beratung anbieten. „Ein Anleihetausch darf aus Sicht des Anlegers nicht lediglich als technischer Vorgang betrachtet werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
„Wird vorhandenes oder zur Rückzahlung anstehendes Kapital erneut über mehrere Jahre gebunden, entscheidet sich der Kunde wirtschaftlich für eine neue Investition. Eine entsprechende Empfehlung muss deshalb erneut zu seinen Anlagezielen, seiner Risikobereitschaft und zur wirtschaftlichen Situation passen, die zum Zeitpunkt des Umtauschs bestand.“
SOWITEC Green Bond: Entscheidend ist die konkrete Beratung des Anlegers
Die Emission des SOWITEC Green Bonds 2023/2028 wurde von der Quirin Privatbank AG und der ICF BANK AG als Joint Lead Manager und Joint Bookrunner begleitet. DICAMA AG und Lewisfield Deutschland GmbH waren als Financial Advisors beteiligt. Aus diesen Funktionen folgt für sich genommen jedoch noch keine Haftung gegenüber einzelnen Anleihegläubigern. Für mögliche Ansprüche aus Anlageberatung oder Anlagevermittlung ist vielmehr entscheidend, ob gegenüber dem jeweiligen Anleger tatsächlich eine entsprechende Beratungs- oder Vermittlungsleistung erbracht wurde.
Ein Anleger, der sich ohne persönliche Beratung selbstständig zur Annahme eines öffentlich zugänglichen Umtauschangebots entschied, befindet sich rechtlich in einer anderen Situation als ein Kunde, dem ein Berater konkret empfahl, seine SOWITEC-Anleihe 2018/2023 gegen den neuen Green Bond 2023/2028 zu tauschen. Im Fall einer persönlichen Empfehlung muss insbesondere untersucht werden, welche Risiken der neuen Schuldverschreibung erläutert wurden, auf welcher Grundlage eine erneute mehrjährige Kapitalbindung empfohlen wurde und ob dem Anleger mögliche Alternativen zum Umtausch aufgezeigt worden sind.
123 Invest: Insolvenzanträge bei drei Finanzierungsgesellschaften
Auch bei der 123-Invest-Gruppe verschärfte sich die wirtschaftliche Lage im Sommer 2026 erheblich. Nach Angaben der Unternehmensgruppe stellten die 123 Invest Finanzgesellschaft mbH, die 123 Invest Finanzgesellschaft II mbH und die 123 Invest Finanzgesellschaft III mbH am 21. Juli 2026 Insolvenzanträge beim Amtsgericht Düsseldorf. Anfang September 2026 war über die Eröffnung der Verfahren noch nicht entschieden. Bereits im Jahr 2025 hatte Stiftung Warentest die Gruppe auf ihre Warnliste Geldanlage aufgenommen. Im Sommer 2026 wurden zudem ausbleibende Zahlungen bekannt.
Für die rechtliche Bewertung möglicher Beratungsfehler ist ein weiterer Umstand von besonderem Interesse: Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Anlegern in der Vergangenheit wiederholt angeboten worden war, fällig werdende Forderungen in neue Anleihen einzubringen. Gerade solche Anschlussinvestitionen können eine eigenständige Beratungssituation darstellen.
Anschlussanlage muss als neue Investitionsentscheidung bewertet werden
Hat ein Anleger eine ältere Performance-Anleihe bei Fälligkeit nicht zurückzahlen lassen, sondern das Kapital aufgrund einer Empfehlung in eine neue Serie investiert, darf eine frühere Anlageentscheidung nicht einfach fortgeschrieben werden. Maßgeblich sind die Eigenschaften der neuen Kapitalanlage und die Informationslage zum Zeitpunkt der erneuten Investition. Verändern sich etwa Laufzeit, Emittent, Rangstellung, Verzinsung oder die wirtschaftliche Situation, muss die neue Anlage anhand dieser aktuellen Umstände beurteilt werden.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Eindruck vermittelt wurde, bei einem Umtausch handele es sich lediglich um eine unkomplizierte Verlängerung oder Fortführung des bestehenden Investments. „Bei solchen Anschlussanlagen muss genau rekonstruiert werden, welche tatsächlichen Wahlmöglichkeiten der Kunde hatte“, erläutert Dr. Gerrit W. Hartung. „Konnte er eine Auszahlung verlangen oder wurde ihm hauptsächlich die Wiederanlage nahegelegt? Welche Risiken bestanden bei der neuen Anleihe? Waren zu diesem Zeitpunkt bereits wirtschaftliche Warnsignale vorhanden? Und passte die erneute Kapitalbindung weiterhin zu den Anlagezielen des Kunden?“
Sicherheitsorientierte Anleger und hoch verzinste Unternehmensanleihen
Besondere Fragen können sich ergeben, wenn ein Anleger bei der Beratung ausdrücklich eine sicherheitsorientierte Kapitalanlage wünschte. Eine hoch verzinste Unternehmensanleihe kann mit diesem Anlageziel in Konflikt geraten, wenn bestehende Bonitäts- und Totalverlustrisiken nicht ausreichend berücksichtigt oder verständlich erläutert wurden. Entscheidend ist jedoch stets die Situation zum Zeitpunkt der Empfehlung. Eine später eingetretene Insolvenz oder ein Zahlungsausfall beweist für sich genommen noch nicht, dass die ursprüngliche Beratung fehlerhaft war.
Bei einer persönlichen Anlageempfehlung muss allerdings geprüft werden, welche Informationen zum damaligen Zeitpunkt verfügbar waren und welche davon bei einer ordnungsgemäßen Beratung hätten berücksichtigt werden müssen. Gerade bei einer Anschlussanlage stellt sich deshalb die Frage, ob sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit der ursprünglichen Investition verändert hatten und ob der Berater diese Veränderungen bei seiner erneuten Empfehlung angemessen einbezogen hat.
Anleger sollten zunächst ihren tatsächlichen Vertriebsweg rekonstruieren
Für Anleger von SOWITEC und 123 Invest ist daher zunächst festzustellen, auf welchem Weg die neue Anlage erworben wurde. Wurde ein Umtauschangebot eigenständig und ohne Beratung angenommen, gelten andere rechtliche Voraussetzungen als bei einer individuellen Empfehlung durch einen Finanzberater, eine Bank oder einen Anlagevermittler. Insbesondere bei länger zurückliegenden Investments kann es notwendig sein, anhand der vorhandenen Unterlagen zunächst zu rekonstruieren, wer den konkreten Vertrieb übernommen und welche Empfehlung ausgesprochen hat.
Gesichert werden sollten insbesondere Zeichnungsscheine und sonstige Zeichnungsunterlagen, Kaufabrechnungen, Umtauschangebote, Geeignetheitserklärungen und Beratungsprotokolle. Ebenso wichtig können E-Mails, Briefe, Messenger-Nachrichten oder andere Korrespondenz mit dem damaligen Berater sein. Daraus lässt sich möglicherweise nachvollziehen, ob die erneute Investition aktiv empfohlen wurde, welche Anlageziele dokumentiert waren und welche Aussagen zu Sicherheit, Laufzeit, Bonität und Verlustrisiken getroffen wurden.
Emittentenanspruch und Beraterhaftung sind getrennt zu betrachten
„Ansprüche gegenüber dem Emittenten und mögliche Schadensersatzforderungen gegen einen Anlageberater betreffen zwei unterschiedliche rechtliche Ebenen“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. „Wer seine SOWITEC- oder 123-Invest-Anlage aufgrund einer konkreten Empfehlung umgetauscht oder fälliges Kapital erneut investiert hat, sollte deshalb nicht ausschließlich verfolgen, wie sich das jeweilige Insolvenzverfahren entwickelt. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die damalige Beratung den rechtlichen Anforderungen entsprach.“
Gerade Umtausch- und Anschlussanlagen bei SOWITEC und 123 Invest können damit Ansatzpunkte für mögliche Schadensersatzansprüche bieten. Eine Empfehlung zur erneuten Kapitalbindung muss grundsätzlich als eigenständige Anlageentscheidung betrachtet werden. Maßgeblich sind die Risiken des neuen Produkts, die zum Empfehlungszeitpunkt erkennbare wirtschaftliche Situation und die individuellen Anlageziele sowie die Risikobereitschaft des Kunden. Anleger sollten daher insbesondere klären, wer ihnen den Umtausch oder die Wiederanlage empfohlen hat, welche Alternativen bestanden und welche Informationen ihnen vor ihrer Entscheidung tatsächlich vermittelt wurden.
