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Daimler muss Mercedes-Rückruf erklären

Verfügung des OLG Nürnberg 5 U 6/20

Daimler muss Mercedes-Rückruf erklären

Daimler muss bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal Stellung zu den Gründen eines Rückrufs durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beziehen und  darlegen, welche Funktionsweise genau das KBA beanstandet. Das hat das OLG Nürnberg in einer Verfügung vom 8. Mai 2020 klargestellt (Az.: 5 U 6/20). Konkret geht es hier um eine Schadensersatzklage und den Rückruf eines Mercedes ML 250 mit der Abgasnorm Euro 6. Hartung Rechtsanwälte vertritt den Kläger.

Für Daimler wird die Luft im Abgasskandal immer dünner. Der Autobauer muss die Karten auf den Tisch legen und im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast bestimmte Funktionsweisen bei der Abgasreinigung erklären. „Vom Kläger kann nicht verlangt werden, dass er die Funktionsweise einer Abschalteinrichtung bis ins Detail kennt. Es reicht, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefert. Das hat der BGH mit Beschluss vom 28. Januar 2020 entschieden und Schadensersatzklagen gegen Daimler damit deutlich erleichtert“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der den Kläger in den ersten beiden Instanzen vertreten und den Fall bis vor den BGH getragen hat.

Der Beschluss des BGH zeigt inzwischen deutlich Wirkung und setzt Daimler unter Druck. So hatte auch das Landgericht Stuttgart mit einer Verfügung vom 5. Mai 2020 klargestellt, dass Daimler wichtige Informationen zur Abgasreinigung bereitstellen muss. Anderenfalls könnte dies als Beweisvereitelung angesehen werden (Az.: 12 O 87/18).

 

Der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat bei Schadensersatzklagen gegen Daimler seine verbraucherfreundliche Position ebenfalls klargemacht. In drei Verfahren stellte der Senat klar, dass Daimler im Rahmen der sekundären Darlegungslast erklären müsse, warum eine Abschalteinrichtung notwendig und zulässig ist. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 6. April ein Sachverständigengutachten angeordnet (Az. 12 U 233/19). Der Gutachter soll klären, ob Daimler eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat.

„Der Druck auf Daimler steigt. Die einfache Behauptung, dass die Abschalteinrichtungen aus Motorschutzgründen notwendig sind, werden nicht mehr reichen“, so Dr. Hartung. Das gilt umso mehr, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Gutachten am 30. April erklärt hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht eingehalten werden. Ausnahmen seien nur in engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig. Der Schutz des Motors vor Verschleiß oder Versottung zählt nicht dazu. „Dann wären z.B. auch sogenannte Thermofenster wie Daimler und andere Autobauer sie bei der Abgasreinigung verwenden, unzulässig. Daimler dürfte es schwer fallen, die Gerichte von der Zulässigkeit dieser Funktionen zu überzeugen“, so Rechtsanwalt Hartung.