Illegales Online-Glücksspiel: LG Konstanz spricht Spieler 16.253,29 Euro gegen Tipico zu

Das Landgericht Konstanz hat Tipico Co. Limited zur Erstattung von 16.253,29 Euro aus nicht in Deutschland erlaubten Online-Sportwetten verurteilt. Weder die von Tipico erhobenen Einwände gegen die internationale Zuständigkeit noch die Verjährungsargumentation führten zum Erfolg.

Illegales Online-Glücksspiel: LG Konstanz spricht Spieler 16.253,29 Euro gegen Tipico zu

Besondere Bedeutung gewinnt die Entscheidung dadurch, dass das Gericht neben bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten auch deliktische Ansprüche und § 852 BGB in den Blick nimmt. Damit können Rückforderungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann noch durchsetzbar sein, wenn hinsichtlich einzelner Zeiträume Verjährungsfragen auftreten.

Spieler verlangte mehr als 16.000 Euro an Verlusten zurück

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Konstanz waren Verluste eines Spielers, der im Zeitraum von März 2016 bis September 2020 über das Online-Angebot von Tipico an Sportwetten teilgenommen hatte. Der Kläger spielte nach den Feststellungen des Gerichts von seinem Wohnort Villingen-Schwenningen aus. Für die Berechnung seines Rückzahlungsanspruchs stellte er sämtliche relevanten Einzahlungen den erhaltenen Auszahlungen gegenüber. Daraus ergab sich ein negativer Saldo in Höhe von insgesamt 16.253,29 Euro. Diesen Betrag verlangte der Spieler von Tipico zurück. Die Kammer legte die vom Kläger vorgelegte Berechnung ihrer Entscheidung zugrunde. Entscheidend war dabei auch das prozessuale Verhalten der Beklagten: Tipico war der detaillierten Aufstellung nicht in einer Weise entgegengetreten, die den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten genügte. Ein lediglich pauschales Infragestellen der vorgetragenen Zahlen reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus.

Das Landgericht verurteilte Tipico deshalb zur Zahlung der vollständigen geltend gemachten Verlustsumme von 16.253,29 Euro nebst Zinsen.

Deutsches Gericht trotz Sitz des Glücksspielanbieters zuständig

Wie in zahlreichen vergleichbaren Verfahren versuchte die Beklagte zunächst, bereits die Zuständigkeit des deutschen Gerichts anzugreifen. Auch mit diesem Einwand konnte sich Tipico nicht durchsetzen. Das Landgericht Konstanz bejahte die internationale Zuständigkeit auf Grundlage der Art. 17 und 18 EuGVVO. Maßgeblich war insbesondere, dass der Kläger die Sportwetten als Verbraucher abgeschlossen hatte und Tipico sein Glücksspielangebot gezielt auf den deutschen Markt ausrichtete. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Verbraucher grundsätzlich an seinem Wohnsitz gegen den ausländischen Vertragspartner vorgehen. Dass der Glücksspielanbieter seinen Unternehmenssitz außerhalb Deutschlands unterhält, beseitigt diesen besonderen Schutz des Verbrauchers nicht. Eine andere Bewertung ergab sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Beteiligung eines Prozessfinanzierers.

Prozessfinanzierung beseitigt Verbrauchergerichtsstand nicht

Die Beklagte versuchte, aus der Einbindung eines Prozessfinanzierers Konsequenzen für die gerichtliche Zuständigkeit herzuleiten. Das Landgericht ließ diesen Einwand jedoch bereits auf tatsächlicher Ebene nicht durchgreifen. Nach dem Vortrag des Klägers waren seine Forderungen gerade nicht an den Prozessfinanzierer abgetreten worden. Der Spieler blieb damit selbst Inhaber der geltend gemachten Ansprüche. Soweit Tipico eine hiervon abweichende Gestaltung behauptete, fehlte es nach den Feststellungen des Gerichts an einem entsprechenden Beweisantritt. Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers führte damit nicht dazu, dass der Kläger seine verbraucherrechtliche Stellung oder den daraus resultierenden Gerichtsstand verlor.

Auch hinsichtlich des auf die Vertragsbeziehungen anzuwendenden Rechts kam das Landgericht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis. Die Kammer bestimmte das maßgebliche Recht anhand von Art. 6 Rom-I-VO und gelangte zur Anwendung deutschen Rechts. Damit waren auch die Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches und des im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Glücksspielstaatsvertrages für die weitere rechtliche Prüfung maßgeblich.

Fehlende deutsche Erlaubnis führt zur Nichtigkeit der Spielverträge

In materiell-rechtlicher Hinsicht knüpft das Urteil an die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zu Online-Glücksspielangeboten ohne deutsche Erlaubnis an. Das Landgericht geht davon aus, dass die zwischen dem Spieler und dem Anbieter geschlossenen Verträge wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen glücksspielrechtlichen Verbote nach § 134 BGB nichtig sind. Maßgeblich waren dabei die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2012 und insbesondere die damaligen Beschränkungen für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspiel über das Internet. Entscheidend ist, dass Tipico im maßgeblichen Zeitraum nicht über die erforderliche deutsche Erlaubnis für das gegenüber dem Kläger erbrachte Angebot verfügte. Eine im Ausland erteilte Glücksspiellizenz vermag eine für den deutschen Markt erforderliche Genehmigung grundsätzlich nicht zu ersetzen.

„Das Landgericht Konstanz stellt erneut heraus, dass sich ein Glücksspielanbieter nicht allein auf eine ausländische Lizenz berufen kann, wenn er sein Angebot gezielt deutschen Spielern zugänglich macht, ohne über die hierfür erforderliche deutsche Erlaubnis zu verfügen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die den Kläger in dem Verfahren vertreten hat.

Glücksspielrechtliche Internetbeschränkungen mit Unionsrecht vereinbar

Von besonderer Bedeutung ist erneut die europarechtliche Argumentation. Glücksspielanbieter wenden in Rückforderungsprozessen regelmäßig ein, dass die früheren deutschen Beschränkungen für Online-Glücksspiel gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstießen und deshalb nicht als Grundlage für eine zivilrechtliche Rückabwicklung herangezogen werden könnten. Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Konstanz nicht an. Die Kammer verweist vielmehr auf die nationale und europäische Rechtsprechung zu den Besonderheiten des Glücksspielsektors. Danach verfügen die Mitgliedstaaten bei der Regulierung des Glücksspielmarktes über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Beschränkungen des Internetvertriebs können insbesondere mit dem Schutz vor Spielsucht, der Eindämmung problematischen Spielverhaltens und dem Ziel einer kontrollierten Kanalisierung des Spieltriebs gerechtfertigt werden.

Das Internet weist aus Sicht des Glücksspielrechts besondere Gefahren auf. Die permanente Verfügbarkeit, die einfache Zugänglichkeit und die Möglichkeit einer weitgehend anonymen Teilnahme können die mit Glücksspiel verbundenen Risiken verstärken. Beschränkungen des Online-Angebots können deshalb grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein, um die mit Glücksspiel verbundenen Gefahren zu reduzieren. Damit scheiterte auch der Versuch, die zivilrechtlichen Folgen der fehlenden deutschen Erlaubnis unter Hinweis auf das Unionsrecht grundsätzlich infrage zu stellen.

Verjährung führt nicht zwingend zum Verlust der Ansprüche

Besonders interessant ist die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die von Tipico erhobene Verjährungseinrede. Gerade bei Glücksspielverlusten, die mehrere Jahre zurückliegen, gehört die Verjährung zu den wichtigsten Verteidigungsargumenten der Anbieter. Dabei stellt sich zunächst die Frage, wann der Spieler ausreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners besaß beziehungsweise wann ihm eine entsprechende Unkenntnis als grob fahrlässig zugerechnet werden kann. Das Landgericht Konstanz beschränkt seine Betrachtung jedoch nicht auf die kenntnisabhängige Regelverjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche. Vielmehr bezieht es auch deliktische Anspruchsgrundlagen und die besondere Regelung des § 852 BGB in seine Prüfung ein. Nach den Entscheidungsgründen kann § 852 BGB in Verbindung mit einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB und den einschlägigen glücksspielrechtlichen Verbotsnormen als eigenständige Grundlage für die weitere Herausgabe des durch die unerlaubte Tätigkeit Erlangten Bedeutung gewinnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn hinsichtlich einzelner Zeiträume ein originärer Schadensersatzanspruch bereits als verjährt angesehen werden sollte.

§ 852 BGB kann bei älteren Glücksspielverlusten entscheidend werden

Die Bedeutung dieser rechtlichen Konstruktion ist erheblich. § 852 BGB sieht vor, dass ein Ersatzpflichtiger auch nach Eintritt der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs unter bestimmten Voraussetzungen dasjenige herausgeben muss, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Damit verschiebt sich die juristische Diskussion. Es geht dann nicht mehr ausschließlich darum, ob der ursprüngliche Anspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde. Zusätzlich ist zu untersuchen, ob der Glücksspielanbieter durch den Verstoß gegen glücksspielrechtliche Schutzvorschriften einen Vermögensvorteil erlangt hat, dessen Herausgabe nach § 852 BGB weiterhin verlangt werden kann. Für Spieler mit länger zurückliegenden Verlusten kann diese Differenzierung von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Ein Verjährungseinwand des Anbieters führt damit nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche Möglichkeiten einer Anspruchsdurchsetzung entfallen.

„Gerade bei älteren Spielzeiträumen darf die rechtliche Prüfung nicht bei der allgemeinen Verjährung stehen bleiben“, erklärt Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung. „Es muss zusätzlich untersucht werden, ob deliktische Ansprüche bestehen und ob § 852 BGB eine Herausgabe des durch das unerlaubte Glücksspiel Erlangten weiterhin ermöglicht.“

Auch § 817 Satz 2 BGB verhindert die Rückforderung nicht

Das Landgericht beschäftigte sich darüber hinaus mit einem weiteren regelmäßig von Glücksspielanbietern erhobenen Einwand: der sogenannten Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB. Anbieter argumentieren in Rückforderungsverfahren häufig, ein Spieler könne seine Einsätze nicht zurückverlangen, wenn er selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Dieser Einwand setzt jedoch entsprechende subjektive Voraussetzungen auf Seiten des Spielers voraus und kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass objektiv an einem unerlaubten Glücksspielangebot teilgenommen wurde. Auch im Konstanzer Verfahren führte § 817 Satz 2 BGB nicht dazu, dass Tipico die erhaltenen Beträge behalten durfte. Damit bestätigt die Entscheidung erneut, dass die rechtliche Verantwortung eines Anbieters für ein ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis betriebenes Glücksspielangebot nicht ohne Weiteres auf den Spieler verlagert werden kann.

Eine bloße Gewinnchance beseitigt den Vermögensschaden nicht

Tipico konnte sich nach der Argumentation des Gerichts auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Spieler für seine Einsätze schließlich die Möglichkeit erhalten habe, Sportwetten abzuschließen und Gewinne zu erzielen. Für die Ermittlung des wirtschaftlichen Schadens stellt die Kammer auf die Differenz zwischen den geleisteten Einzahlungen und den erhaltenen Auszahlungen ab. Diese Differenz bildet den tatsächlich eingetretenen Nettoverlust des Spielers. Der bloßen Möglichkeit eines Spielgewinns misst das Gericht dabei keine anspruchsvernichtende Bedeutung bei. Ist der zugrunde liegende Glücksspielvertrag nichtig, besteht gerade kein uneingeschränkt durchsetzbarer vertraglicher Anspruch, der die Zahlung des Einsatzes wirtschaftlich kompensieren könnte. Die abstrakte Gewinnchance kann deshalb nicht ohne Weiteres als gleichwertige Gegenleistung behandelt werden, durch die der Vermögensverlust des Spielers entfiele.

Urteil stärkt Position von Spielern bei älteren Rückforderungsfällen

Die Entscheidung des Landgerichts Konstanz ist damit in mehrfacher Hinsicht relevant. Sie betrifft nicht nur die grundsätzliche Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis. Das Gericht setzt sich zugleich mit zentralen Verteidigungsstrategien auseinander, die Glücksspielanbieter in entsprechenden Verfahren regelmäßig einsetzen. Dazu gehören Angriffe auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die Berufung auf ausländische Glücksspiellizenzen, die Beteiligung von Prozessfinanzierern, unionsrechtliche Einwände, § 817 Satz 2 BGB sowie insbesondere die Verjährung.

„Das Urteil zeigt, dass Glücksspielanbieter ihre prozessualen und materiell-rechtlichen Einwendungen konkret begründen müssen“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. „Ein pauschales Bestreiten der Verluste genügt ebenso wenig wie der allgemeine Hinweis auf eine ausländische Lizenz oder eine angebliche Gewinnchance. Und selbst bei länger zurückliegenden Verlusten muss sorgfältig geprüft werden, ob neben bereicherungsrechtlichen Ansprüchen deliktische Anspruchsgrundlagen und § 852 BGB eine Rückforderung weiterhin ermöglichen.“

Für Betroffene bedeutet dies insbesondere, dass auch ältere Verluste aus Online-Sportwetten nicht allein wegen ihres zeitlichen Abstands vorschnell abgeschrieben werden sollten. Entscheidend sind der konkrete Spielzeitraum, die damalige Erlaubnissituation des jeweiligen Anbieters, die Höhe der Ein- und Auszahlungen, die Kenntnis des Spielers sowie die im Einzelfall einschlägigen bereicherungs- und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.