Gerichtsurteil gegen „Tipico Games“: Verbraucher erhält Verluste aus unzulässigen Glücksspielen zurück

Das Landgericht Osnabrück hat die Verbraucherschutzrechte im Bereich Online-Glücksspiel gestärkt. Ein Spieler erhielt seine Verluste von der Plattform „Tipico Games“ zurück, da der Anbieter ohne eine gültige deutsche Lizenz agierte. Das Urteil verdeutlicht die Folgen für Anbieter, die die strengen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags missachten.

Gerichtsurteil gegen „Tipico Games“: Verbraucher erhält Verluste aus unzulässigen Glücksspielen zurück

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az. 3 O 2926/23) bezieht sich auf die Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen, die ein Spieler auf der Plattform „Tipico Games“ erlitten hat, insbesondere beim Online-Poker und weiteren Automatenspielen. Der Kläger setzte in über zwei Jahren insgesamt Beträge ein, die zu einem Verlust von 9.224,42 Euro führten. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den in Malta ansässigen Glücksspielanbieter zur Rückzahlung des Verlusts.

Zwischen Februar 2018 und September 2020 nahm der Kläger aus Niedersachsen an Online-Glücksspielen teil, die von der Beklagten über die Plattform „Tipico Games“ angeboten wurden. Die Beklagte besaß eine Lizenz der maltesischen Glücksspielbehörde, jedoch keine nach deutschem Recht erforderliche Lizenz. Während des gesamten Zeitraums waren die betreffenden Glücksspiele gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) untersagt. Das Gericht entschied, die Beklagte zur Rückzahlung des Verlusts in Höhe von 9.224,42 Euro zu verurteilen. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zugunsten eines laufenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof wurde abgelehnt, da die Verluste bereits vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags 2021 entstanden waren.

„Das Gericht stellte fest, dass die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ohne eine deutsche Lizenz unzulässig waren und somit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Infolgedessen wurden die geschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB für nichtig erklärt. Das Gericht hob hervor, dass der GlüStV ausdrücklich den Schutz der Spieler vor suchtgefährdenden Angeboten sowie den Schutz des Vermögens der Verbraucher zum Ziel hat, was den Kläger als Teil der Schutzadressaten definiert“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei, die sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen beschäftigt, hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher gegen Online-Casinos und Online-Sportwettenanbieter spezialisiert. Dr. Hartung hat das siegreiche Urteil vor dem Landgericht Osnabrück erstritten.

Die Beklagte wies die Zuständigkeit des deutschen Gerichts zurück, argumentierte, dass ihr Angebot durch ihre maltesische Lizenz gedeckt sei, und warf dem Kläger vor, von der Illegalität der Spiele gewusst zu haben. Sie konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Kläger von der Unzulässigkeit ihres Angebots Kenntnis hatte oder diese hätte erkennen müssen. Die deutschsprachige Gestaltung der Plattform sowie das Fehlen von Hinweisen auf die Unzulässigkeit der Spiele erweckten aus Sicht des Klägers den Eindruck einer Legalität. Zudem argumentierte die Beklagte, dass der Unterhaltungswert der Glücksspiele die Rückforderung rechtfertigen würde, was das Gericht jedoch ablehnte, da der Unterhaltungswert bei solchen Angeboten nicht den Kern der Leistung ausmacht.

Glücksspielrechtsexperte und Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hebt weiter hervor: „Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher, die bei nicht lizenzierten Glücksspielanbietern Verluste erleiden. Es zeigt deutlich, dass Anbieter ohne gültige deutsche Lizenz nicht nur gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, sondern auch zur Rückzahlung von Verlusten verpflichtet werden können. Die Entscheidung betont zudem die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die konsequente Durchsetzung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags.“