Dieselskandal: Schadensersatz auch für VW-Multivan T5 mit EA189-Motor

Das Landgericht Osnabrück hat einem geschädigten Verbraucher Schadenersatz nebst deliktischer Entziehungszinsen für einen Volkswagen Multivan T5 2,0 Liter TDI mit dem Motorentyp EA189 zugesprochen – ohne dass für dieses Fahrzeug ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes vorliegt. Der anerkannte „Dieselanwalt“ Dr. Gerrit W. Hartung hat dieses wesentliche Urteil im VW-Dieselskandal erstritten.

Dieselskandal: Schadensersatz auch für VW-Multivan T5 mit EA189-Motor

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, bekannt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde, hat einen wichtigen Sieg vor Gericht im Dieselskandal errungen. Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 13.07.2020, Az.: 10 O 824/20) hat einem geschädigten Verbraucher Schadenersatz nebst deliktischer Entziehungszinsen für einen Volkswagen Multivan T5 2,0 Liter TDI zugesprochen. „Besonders herauszustellen ist, dass damit auch der VW T5 mit dem Motorentyp EA189 als einziges VW-Fahrzeug in diesem Bereich ohne Kraftfahrt-Bundesamt-Rückruf das erste Mal wegen Betrugshaftung zurückabgewickelt wird. Durch den Zuspruch deliktischer Entziehungszinsen erhält der Verbraucher Schadensersatz, der beinahe so hoch ist wie der Kaufpreis zuzüglich des separat erworbenen Zubehörs. Letztlich hat der Käufer damit den im Herbst 2018 gebraucht gekauften VW-Multivan annähernd kostenfrei gefahren“, betont der Gründer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

„In dem Fahrzeug ist der Motortyp EA 189 verbaut. Bei diesem Motor wird eine Software verwendet, welche die Rate der Abgasrückführung im normalen Betrieb senkt und zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung zurückführt. Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors ist die Beklagte, die auch das Fahrzeug in Verkehr gebracht hat. Der hier eingebaute Motor war nicht Gegenstand der bisherigen Berichterstattung zum VW-Abgasskandal. Es gab und gibt für diesen Motor im VW-Multivan T5 bislang keinen Rückruf vom Kraftfahrtbundesamt“, heißt es in der Begründung des LG Osnabrück. Trotzdem gilt: „Der Kläger kann von der Beklagten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie frustrierter Aufwendungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.“

Dr. Hartung kommentiert: „Das Gericht hat deutlich herausgestellt, dass die Volkswagen AG ein Fahrzeug in Verkehr gebracht, bei dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist. Nach unserem Vortrag des Klägers ist der Schadstoffausstoß unterschiedlich geregelt, bei der Fahrt auf der Straße und auf dem Rollenprüfstand. Dies Einstellung ist nach der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen der Schadstoffklassen Euro 5 und Euro 6 und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge unzulässig.“

Insoweit bedürfe es hier keiner Entscheidung, inwieweit auch ein sogenanntes Thermofenster installiert und ob dieses zulässig sei. Auch komme es nicht darauf an, ob ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt sei, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung weiter. Allein das Inverkehrbringen erfülle den Tatbestand der vorsätzlichen und objektiv sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Ebenso wichtig laut dem Rechtsanwalt: „Dem Gericht zufolge geschah dies mit Wissen und Wollen des Vorstandes. Die Motivation der Beklagten war auch subjektiv verwerflich. Denn die Programmierung diente der Gewinnmaximierung unter Verletzung von Rechtsnormen.“

Für Dr. Gerrit W. Hartung ist dieses ergangene Urteil ein weiterer Meilenstein in der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung. Mehr und mehr wird jetzt deutlich, dass das Dieselgate um den Skandalmotor EA189 längst nicht beendet ist. Auch Käufer, die nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals ihre Fahrzeuge in Treu und Glauben erworben haben, sollten ihre Schadensersatzansprüche auf dem Wege der Betrugshaftungsklage gegen die Volkswagen AG und die Tochtermarken prüfen lassen. „Die erste Generation der VW-Schummeldiesel, also der Motorentyp EA189, hat bei der Justiz somit noch lange nicht ausgedient. Vor allem häufen sich zuletzt auch die klagestattgebenden Urteile im Bereich ‚Dieselgate 2.0‘, das den angeblich sauberen VW-Nachfolgedieselmotor des Typs EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 betrifft.“