Dieselskandal Audi: Haftung auch für den VW-Dieselmotor EA189?
Der Bundesgerichtshof hat ein Dieselverfahren gegen die Audi AG an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen. Streitgegenständlich ist die Frage, ob Audi-Manager von den Manipulationen der Volkswagen AG im Dieselgate 1.0 (VW-Motor EA189) wussten. Trotz allem ist die Audi AG jedenfalls nicht per se vom Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Dieselabgasskandal freigesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. März 2021 (Az.: VI ZR 505/19) die Revision in einem Dieselverfahren gegen eine Verurteilung der Audi AG angenommen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vorausgegangen waren Urteile des Landgerichts Halle (Urteil vom 07.05.2019, Az.: 9 O 13/18) und des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 30.10.2019, Az.; 3 U 42/19).
Der Hintergrund: Der Kläger hatte im Mai 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A6 Avant erworben, der mit einem Zweiliter-Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet ist. Damit unterfällt das streitgegenständliche Fahrzeug dem sogenannten Dieselgate 1.0. Bekanntlich ist der von der Volkswagen AG entwickelte und gelieferte Motor mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und die in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand.
Dies stand in dem mehrinstanzlichen Verfahren gegen die Audi AG als Herstellerin des Wagens überhaupt nicht in Frage. „Es bleibt dabei, dass Dieselmotoren des Typs EA189 mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sind. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach bestätigt, bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Betrages allerdings einen Abzug von der Kaufpreissumme wegen der erfolgten Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
„Letztlich habe der Bundesgerichtshof das Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen, weil dieses nicht festgestellt habe, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei der Beklagten eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen worden sei oder für die Beklagte handelnde Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt gewesen seien. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB könne mittels einer Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der Volkswagen AG entsprechend § 166 BGB begründet werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das bedeutet aber jedenfalls nicht, dass die Audi AG per se vom Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung freigesprochen ist. Das sittenwidrige Vorgehen der Beklagten kommt auch dann in Betracht, wenn die für die Beklagte handelnden Personen wussten, dass die von der Muttergesellschaft gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Dazu muss sich das Gericht nun äußern. Außerdem muss das Oberlandesgericht die sekundäre Darlegungslast der Audi AG zu Vorgängen innerhalb des Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, anordnen, damit sich die Audi AG entlasten kann.
„Natürlich hat sich der Dieselskandal für die Audi AG durch die erfolgreiche Revision definitiv nicht erledigt. Man muss nun abwarten, wie das Oberlandesgericht Naumburg sich zur Frage positioniert, inwieweit Audi-Manager vom Dieselgate 1.0 Kenntnis hatten. Interessant wird auch, wie die Audi AG ihrer sekundären Darlegungslast nachkommen will. Geschädigte Verbraucher sollten ihre Betrugshaftungsklagen gegen die Audi AG im Dieselabgasskandal in jedem Falle weiter forcieren“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.