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Volkswagen AG steht bei Dieselgate 2.0 weiter im Fokus

Die Volkswagen AG wurde im Dieselabgasskandal um den Vierzylindermotor EA288 in einem Audi A3 Sportback 2.0 TDI zu Schadenersatz verurteilt. Darin ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, weil die Motorsteuerung verschiedene Betriebsmodi des Emissionskontrollsystems für den Prüfzyklus und den normalen Fahrbetrieb vorsieht.

Volkswagen AG steht bei Dieselgate 2.0 weiter im Fokus

Das Landgericht Mönchengladbach einmal mehr gezeigt, dass Dieselgate 2.0, also der Dieselabgasskandal um den Vierzylindermotor EA288 und der Abgasnorm Euro 6, für die Volkswagen AG lange nicht beendet ist (Urteil vom 8. März 2022, Az.: 3 O 91/21). Streitgegenständlich war ein Audi A3 Sportback 2.0 TDI mit der Motorgruppe EA288. Das Gericht hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.196 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Dezember 2021 zu zahlen. Die Beklagte wurde weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2021 zu zahlen.

Die Klägerin mit Wohnsitz in Mönchengladbach erwarb am 2. Februar 2016 den Audi A3 Sportback 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro. Das Fahrzeugzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 7.550 Kilometern auf. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA288 der Abgasnorm Euro 6 verbaut, welcher von der Beklagten hergestellt wurde. Das Fahrzeug ist mit einem NOx-Speicherkatalysator (NSK) ausgestattet. Die Steuerung der Stickoxidemissionen erfolgt über eine außentemperaturabhängige Abgasrückführung (sogenanntes „Thermofenster“), wobei die Abgasrückführung bei niedrigeren Temperaturen verringert wird. Zudem ist in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung vorhanden. Dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde eine EG-Typengenehmigung erteilt. Ein Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug ist seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht erfolgt. Am 24. Januar 2022 wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 102.946 Kilometer auf.

„Die Klägerin behauptet, die eingebaute Fahrkurve werde genutzt, um zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im oder außerhalb des Zyklus befinde und um Abgasnachbehandlungsevents geplant und gegenüber der Strategie für den normalen Fahrbetrieb anders zu platzieren. Diese platzierten Regenerationen führen im Ergebnis zu niedrigeren Emissionen im Vergleich zum normalen Fahrbetrieb, wo die Regeneration abhängig von der Beladung des NOx-Speicherkatalysators NSK und der gegebenen Fahrsituation stattfinden. Daneben sei auch die Abgasrückführung durch Verwendung eines Thermofensters manipuliert. Die Software erkenne anhand von Parametern, ob sich das Fahrzeug im Zyklus befinde und erhöhe die Abgasrückführung, wodurch der Schadstoffausstoß sinke – jedoch nur im Zyklus. Die Abgasreinigung finde nur bei bestimmten Außentemperaturen statt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritten hat.

Das hat das Gericht bestätigt. Die Beklagte habe die Klagepartei vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt, indem sie das Fahrzeug mit dem darin verbauten Dieselmotor des Typs EA288 und der streitgegenständlichen Fahrkurvenerkennung in den Verkehr gebracht habe. Die Beklagte habe potenzielle Erwerber von Fahrzeugen getäuscht, indem sie mit dem Inverkehrbringen des Motors EA288 mit NSK-Technologie und der Abgasnorm Euro 6 konkludent erklärt habe, dass die Fahrzeuge, in denen dieser Motor verbaut werden würde, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen würden, deren Fortbestand nicht dadurch gefährdet sein würde, dass die erforderliche EG-Typengenehmigung durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden sei. Diese Erklärung sei laut Gericht unzutreffend gewesen.

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