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BGH hat entschieden: Schadensersatzansprüche gegen die Audi AG trotz verbrieftem Rückgaberecht

Auch wenn ein geschädigter Verbraucher bei der Finanzierung des Fahrzeugkaufpreises sein verbrieftes Rückgaberecht nicht ausgeübt hat, ist der Schaden im Dieselabgasskandal dadurch nicht entfallen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

BGH hat entschieden: Schadensersatzansprüche gegen die Audi AG trotz verbrieftem Rückgaberecht

Man kann nicht behaupten, dass es für die Audi AG im Dieselabgasskandal derzeit ruhig zugeht. Neben einer wieder steigenden Zahl an Verurteilungen im Rahmen herkömmlicher Schadenersatzprozessen hat sich kurz vor Weihnachten auch der Bundesgerichtshof im Dieselabgasskandal gegen das Unternehmen aus Ingolstadt positioniert (Urteil vom 16.122021, Az.: VII ZR 389/21). Konkret ging es um einen Audi A6 Avant 3.0 TDI mit einem Motor des Typs EA897 (Abgasnorm Euro 6). Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 31.03.2021, Az.: 7 U 27/21).

Die Begründung: Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ist im Dieselabgasskandal auch bei einem verbrieften Rückgaberecht in einem Darlehensvertrag nicht ausgeschlossen, weil der Verbraucher das Finanzierungsdarlehen vollständig abgelöst hat. Das Oberlandesgericht Celle hatte zunächst entschieden, dass ein Schaden in Form eines ungewollten Vertragsschlusses hier nicht mehr angenommen werden könne, weil der Kläger das ihm im Rahmen der Finanzierung gewährte Rückgaberecht nicht ausgeübt habe. Das verbriefte Rückgaberecht regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher einen gekauften Gegenstand wieder zurückgeben dürfen.

„Indem er durch bewusste Ablösung der Restschuld das Fahrzeug während des laufenden Berufungsverfahrens freiwillig übernommen habe, anstatt den Pkw zum Ende der Vertragslaufzeit gegen Erstattung des vertraglich vereinbarten Restwerts an die Händlerin zurückzugeben, habe er seine Handlungsfreiheit entsprechend ausgeübt. Da der Kläger nach Vollerwerb des Fahrzeugs den Schadensersatz durch Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs gewählt habe, setze er sich zu seinem eigenen vorherigen Verhalten in Widerspruch“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Im Fokus stand für das Gericht die sogenannte Strategie A, die auch als Aufheizstrategie bekannt ist. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des Neuen Europäischen Fahrzyklus‘ NEFZ an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert. „Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) sind so eng gewählt, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie“, heißt es im Urteil.

„Damit habe der Mitarbeiter die Erwartung der Autokäufer hintergangen, dass die Abgas- und Verbrauchswerte zwar nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, aber doch in einer gewissen Korrelation zueinander stünde und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zuließen: Niedrige Werte im Prüfstandmodus ließen auch niedrige Werte im realen Fahrbetrieb erwarten und umgekehrt“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.