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LG Krefeld verurteilt die Audi AG im Dieselskandal wegen 3.0 TDI

Ein geschädigter Verbraucher erhielt für seinen Audi A7 Sportback 3.0 V6 TDI mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 6 trotz zwischenzeitlichen Verkaufs weitreichenden Schadenersatz.

LG Krefeld verurteilt die Audi AG im Dieselskandal wegen 3.0 TDI

Immer wieder trifft es die Audi AG im Dieselabgasskandal. Gerade bei teuren Dieselfahrzeugen ist dann mit hohem Schadenersatz für die geschädigten Verbraucher zu rechnen. Ein aktuelles Beispiel: Das Landgericht Krefeld (Az.: 3 O 36/20) hat die Audi AG verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 38.280,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. September 2019 und weitere 2.217,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. April 2020 zu zahlen.

Streitgegenständlich war ein Audi A7 Sportback 3.0 V6 TDI mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 6, die der Kläger am 31. Januar 2017 zu einem Kaufpreis von 86.020 Euro erworben hatte. Er finanzierte das streitgegenständliche Fahrzeug mittels eines Darlehens der Audi Bank. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte es als Gebrauchtfahrzeug eine Laufleistung von 4.500 Kilometer. In dem Wagen ist ein von der Beklagten hergestellter 326 PS starker Turbodieselmotor mit sechs Zylindern und drei Litern Hubraum eingebaut. Der geschädigte Verbraucher hatte das streitgegenständliche Fahrzeug am 3. März 2020 zu einem Preis von 43.343,01 Euro mit einem Kilometerstand von 56.356 Kilometern verkauft.

„Für das Landgericht Krefeld ist klar, dass die Audi AG sich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB schuldig gemacht hat. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug Audi A7 verfügte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und des Erwerbs durch die Klagepartei über eine Motorsteuerungssoftware, die zwecks Täuschung des KBA im Typgenehmigungsverfahren bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand sicher eingehalten wurden“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Krefeld erstritten hat.

Im Fokus stand für das Gericht die sogenannte Strategie A, die auch als Aufheizstrategie bekannt ist. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des Neuen Europäischen Fahrzyklus‘ NEFZ an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert. „Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) sind so eng gewählt, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie“, heißt es im Urteil.

„Damit habe der Mitarbeiter die Erwartung der Autokäufer hintergangen, dass die Abgas- und Verbrauchswerte zwar nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, aber doch in einer gewissen Korrelation zueinander stünde und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zuließen: Niedrige Werte im Prüfstandmodus ließen auch niedrige Werte im realen Fahrbetrieb erwarten und umgekehrt“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.