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BGH äußert sich wieder zum Dieselskandal

Die Richter am Bundesgerichtshof haben einmal mehr bestätigt, dass die Halter von manipulierten Dieselfahrzeugen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist den Anspruch auf ein mangelfreies Ersatzfahrzeug durchsetzen können. Damit bestätigen die BGH-Richter ihre Entscheidung aus dem Juli dieses Jahres.

BGH äußert sich wieder zum Dieselskandal

Der Bundesgerichtshof hat sich am 8. Dezember 2021 erneut mit Fragen rund um den Nacherfüllungsanspruch im Dieselabgasskandal befasst. Konkret geht es um die Ansprüche eines Käufers eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs im Dieselabgasskandal. Dazu hatte es im Sommer bereits Senatsurteile gegeben (21. Juli 2021, Az.: VIII ZR 254/20 et al.) Mit der Bestätigung des Urteils hat der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung weiterentwickelt.

„Im Sommer hatte der Bundesgerichtshof deutlich entschieden, dass die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen auch dann Anspruch auf die Auslieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs haben, wenn der jeweilige Händler ihnen zuvor das Aufspielen eines Software-Updates angeboten hat. Das zeigt, dass Software-Updates im Dieselabgasskandal nicht der Weisheit letzter Schluss sind“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Der Hintergrund: Der Kläger erwarb im Juni 2015 zum Preis von 19.910 Euro ein mit einem Dieselmotor EA189 ausgestattetes Neufahrzeug Volkswagen Caddy III, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte. Somit hatte der geschädigte Verbraucher auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs (Volkswagen Caddy IV) geklagt, aber damit in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Vor dem Bundesgerichtshof hat der Kläger nun Recht erhalten. Anspruch auf ein Neufahrzeug haben Verbraucher laut BGH auch dann, wenn das ursprünglich gekaufte Modell nicht mehr auf dem Markt ist.

„Die Einschränkung: Käufer eines, in dem Fall aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs können im Rahmen der Gewährleistungsrechte die Ersatzlieferung eines nunmehr hergestellten Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung verlangen, wenn der Listenpreis des neuen Fahrzeugs den Preis des alten Autos um mindestens 25 Prozent übersteigt“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung. In diesem Fall müssten die Verbraucher im Normalfall eine Zuzahlung in Höhe von einem Drittel des Differenzbetrages leisten. Dadurch solle gewährleistet werden, dass dem verantwortlichen Händler durch die Lieferung eines teureren Neuwagens kein zu großer Schaden entstehe.

Laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der BGH bestätigt, eine vom Käufer eines mangelhaften Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch nicht bereits deshalb unmöglich und damit ausgeschlossen sei, weil anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell auf den Markt getreten sei. Vielmehr erstrecke sich die sogenannte Beschaffungspflicht des Verkäufers in einem solchen Fall – bei beiderseits interessengerechter Auslegung der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärungen auch auf ein neuwertiges Nachfolgemodell, solange der Käufer seinen Nachlieferungsanspruch innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht habe.

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung: „Das eröffnet neue Möglichkeiten, die geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal ebenso prüfen sollten wie die allgemeine Schadenersatzpflicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Die Bandbreite, für Kompensation im Dieselabgasskandal zu sorgen, ist groß!“