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Audi-Abgasskandal rund um V6-TDI EA897 mit Euro 5: Amtliche Auskunft des KBA angefordert

Im Dieselabgasskandal der Audi AG hat das Landgericht Stade Beweisbeschluss angeordnet. Streitgegenständlich ist ein Audi A4 Avant 3.0 TDI (Erstzulassung am 24. Juli 2013) mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 5. Es soll unter anderem geklärt werden, ob unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt wurden und ob der Kläger damit rechnen muss, dass künftig eine behördliche Betriebsuntersagung oder -beschränkung drohen könnte.

Audi-Abgasskandal rund um V6-TDI EA897 mit Euro 5: Amtliche Auskunft des KBA angefordert

Auf Betreiben von Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Kanzlei Hartung Rechtsanwälte aus Mönchengladbach hat das Landgericht Stade (Az.: 5 O 193/20) in einem Dieselverfahren gegen die Audi AG einen Beweisbeschluss angeordnet. Streitgegenständlich ist ein Audi A4 Avant 3.0 TDI (Erstzulassung am 24. Juli 2013) mit dem Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 5.

Der Hintergrund: „Es soll Beweis erhoben werden darüber, ob das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Anhörungsverfahren des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen ist und das Kraftfahrtbundesamt Feststellungen zum hier streitgegenständlichen Fahrzeuges Audi A4 bezüglich unerlaubter Abschalteinrichtung getätigt hat. Daher stellt das Landgericht Stade die Frage, ob der streitgegenständliche Fahrzeugtyp mit identischem Motor vom Kraftfahrt-Bundesamt nachträglich auf das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen im Sinne der EG-Verordnung, die als unzulässig einzustufen sind, überprüft worden sind“, betont Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Ebenso solle das Kraftfahrt-Bundesamt bei einer erfolgten Überprüfung deren Ergebnis erläutern. Weitere Fragen sind laut des Beweisbeschlusses: Wurden unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt? Ist dabei eine nicht zugelassene Aufheizstrategie beziehungsweise eine Lenkwinkelerkennung festgestellt worden? Und falls unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt wurden: Sind im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, das auf die schriftlichen Angaben des Herstellers angewiesen ist, unvollständige Angaben gemacht worden, sodass die erteilte Typengenehmigung nicht auf einer bewussten Billigung der vorhandenen Abschalteinrichtungen beruht hat, weshalb der Kläger damit rechnen muss, dass künftig eine behördliche Betriebsuntersagung oder -beschränkung drohen könnte?

Soweit danach eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, behält sich das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, betont Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. „Der Beweisbeschluss zeigt wieder einmal deutlich, dass immer mehr Schlupflöcher geschlossen werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt muss sich nun dezidiert äußern und alles andere als eine Bestätigung illegaler Abschalteinrichtungen ist ausgeschlossen. Die Audi AG und andere Hersteller können vor dem Hintergrund dieser fortschreitenden Entwicklungen kaum mehr auf Gnade vor deutschen Gerichten hoffen. Das bietet für geschädigte Verbraucher sehr gute Aussichten.“

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung hatte zuletzt ebenso vor dem Landgericht Bayreuth einen Beweisbeschluss erwirkt. Streitgegenständlich in dem Verfahren ist ein Audi A8 Long 3.0 TDI Quattro new Shape. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes unter der Rückrufaktion 23X6 betroffen. Es ist streitig, ob der im Fahrzeug befindliche Motor entsprechend der internen Bezeichnung der Beklagten ein solcher des Typs EA897 oder EA896 Gen2 ist. Diese Einrede habe die Audi AG bereits in einem von Dr. Hartung siegreich geführten Dieselverfahren vor dem Landgericht Koblenz (Urteil vom 07.01.2021, Az.: 16 0 252/20) versucht. Dadurch sollte die Klage des geschädigten Verbrauchers als unbegründet abgewiesen werden, erklärt der Rechtsanwalt.

Das Landgericht Bayreuth will durch die amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Beweis erheben, ob der im streitgegenständlichen Audi A8 (Erstzulassung 14.03.2011) verbaute Dieselmotor nachträglich, also nach Abschluss des ursprünglichen EG-Typengenehmigungsverfahrens, vom Kraftfahrt-Bundesamt im Hinblick auf das eventuelle Vorhandensein einer nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen (Euro 5 und 6) unzulässigen Abschalteinrichtung überprüft worden, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis? Ebenfalls wird gefragt, welchen Inhalt der Rückruf 23X6 habe.