VW Touran im Abgasskandal: Schadensersatz und Zinsen ab Kaufpreiszahlung
LG Mönchengladbach 6 O 473/18
VW muss im Abgasskandal einen VW Tiguan zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Das hat das Landgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 25. März 2020 entschieden (Az.: 6 O 473/18).
„Erfreulich ist, dass das Gericht zudem den Anspruch auf Deliktzinsen in Höhe von 4 Prozent seit Zahlung des Kaufpreises zugesprochen hat. Dadurch wird der Abzug der Nutzungsentschädigung zumindest zum Teil wieder aufgefangen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Der VW Tiguan 2,0 TDI wurde als Gebrauchtfahrzeug im August 2015 zum Preis von 23.000 Euro erworben. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 33.850 Kilometern auf. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, so dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, der schon kurz nach dem Kauf aufflog. „Wir haben wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche geltend gemacht“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung.
Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage weitgehend statt. VW sei verantwortlich, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht wurde. Damit habe VW den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei zum Schadensersatz verpflichtet, so das Gericht.
Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung auch mangelhaft gewesen. Ein Käufer dürfe davon ausgesehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, was hier nicht der Fall war. Der Schaden für den Kunden liege schon im Abschluss einen nachteiligen Kaufvertrags, der bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht zu Stande gekommen wäre. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, so das Gericht weiter.
Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Zudem entschied das Gericht, dass die Klagepartei Anspruch auf Deliktzinsen in Höhe von 4 Prozent vom Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung bis zur Rechtshängigkeit verlangen kann, da die Beklagte das Geld in Höhe des Kaufpreises von 23.000 Euro durch unerlaubte Handlung entzogen habe.
„Das Urteil zeigt, dass für die geschädigten VW-Kunden in vielen Fällen deutlich mehr drin ist als in dem Vergleichsangebot von VW. Sie haben die Möglichkeit, den Vergleich abzulehnen und ihre Ansprüche individuell geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Mehr Informationen: https://www.hartung-rechtsanwaelte.de/abgasskandal/musterfeststellungsklage-vw-vergleichsangebot/