Rechtsstreit um den Entzug eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer das Recht auf die private Nutzung seines Dienstwagens behält, was möglicherweise Auswirkungen auf vergleichbare arbeitsrechtliche Fälle hat. Hier erfahren Sie weitere Details zu diesem Fall.

Rechtsstreit um den Entzug eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung

Rechtsstreit um den Entzug eines Dienstwagens zur privaten Nutzung: Neueste Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm 

Am 23.01.2024 hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 6 Sa 1030/23) ein bedeutendes Urteil zur Fortsetzung der Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung gefällt. 

In diesem Rechtsstreit wurde geklärt, ob ein Arbeitnehmer das Recht auf die private Nutzung seines Dienstwagens weiterhin behalten kann. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf vergleichbare Fälle in der arbeitsrechtlichen Praxis haben.

Sachverhalt: Rechtsstreit über die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung.

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Bereitstellung eines Dienstwagens auch für private Zwecke. 

Der Kläger war seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten beschäftigt und hat zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro inklusive eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto/Monat erzielt. Im Jahr 2015 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag, der ihn als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte. Der Vertrag enthielt keine Regelungen zur Überlassung eines Dienstwagens. Eine Ergänzungsvereinbarung stellte ihm jedoch ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. 

Im Jahr 2021 wurde der Vertrag angepasst, wobei er ab Juli als Gebietsleiter Verkauf tätig wurde. Die Vereinbarung behielt sich vor,, dem Kläger ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zu gewähren, sofern die betrieblichen Regelungen dies vorsahen. Mit Beendigung meiner Tätigkeit sollte dieser Vorteil entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen bei sachlichem Grund zu widerrufen. 

Seit Februar 2023 arbeitet er als Vertriebspartnerbetreuer Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung vorgenommen wurde. Der Dienstwagen wurde ihm weiterhin zur Verfügung gestellt. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass er nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte ihn auf, den Dienstwagen bis spätestens 31.12.2023 zurückzugeben. 

Er erhob Klage, um die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung über den 31.12.2023 hinaus durchzusetzen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied zu seinen Gunsten, dass die Beklagte mir über den 31.12.2023 hinaus einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen muss. Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hatte, betrachtete das LAG Hamm seinen Anspruch als nicht erloschen. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung gehört zu seinem Arbeitsentgelt und ist somit so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. 

Ein Anspruch auf den Dienstwagen würde nur bei einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung oder einem wirksamen Widerrufsvorbehalt entfallen. Das LAG Hamm stellte fest, dass sein Anspruch nicht gemäß § 158 Abs. 2 BGB aufgrund einer auflösenden Bedingung erloschen ist. Die maßgebliche Klausel zur „dauerhaft hohen Mobilität“ war intransparent und somit unwirksam. Es blieb unklar, wann eine „dauerhaft hohe Mobilität“ verneint werden könne, wie die 50%-Quote der Arbeitstage berechnet wird und welche Reisen berücksichtigt werden sollen. 

Auch die Widerrufsklausel wurde von dem Gericht als unwirksam erachtet. Diese hätte der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, den Dienstwagen aus Gründen zu widerrufen, die für den Kläger nicht zumutbar waren. Obwohl der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Flexibilität hat, darf das wirtschaftliche Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Klausel erlaubte den Widerruf aus organisatorischen Gründen, wie Änderungen meiner arbeitsvertraglichen Aufgaben. Jedoch rechtfertigt nicht jede Änderung meiner Arbeitsaufgabe den Entzug der Dienstwagennutzung. 

Zusätzlich hielt die Beklagte den vertraglich vorgesehenen Prüfungszeitraum von zwei Jahren nicht ein. 

Daher entschied das LAG Hamm zu meinen Gunsten und bestätigte seinen Anspruch auf den Dienstwagen auch zur Privatnutzung. 

Hinweise für die Praxis: Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung 

Vertragliche Vereinbarungen zur Überlassung von Dienstwagen, auch für die private Nutzung, sind oft Anlass für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Das Urteil des LAG Hamm verdeutlicht, dass Widerrufsklauseln strengen Wirksamkeitsanforderungen genügen müssen. Daher sollte man besonders sorgfältig bei der Formulierung solcher Klauseln vorgehen. 

Es ist ratsam, einen Widerrufsvorbehalt im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung, auch für die Privatnutzung, zu vereinbaren. Dabei ist sicherzustellen, dass das berechtigte Interesse, die Überlassung des Dienstwagens während des laufenden Arbeitsverhältnisses widerrufen zu können, klar und rechtlich korrekt formuliert wird. Die vertraglichen Regelungen müssen den Anforderungen des AGB-Rechts genügen. 

Die Tendenz der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt, dass die Regelungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weiterhin streng angewendet werden. Daher sollte man Transparenz und Klarheit in meinen Vertragsklauseln gewährleisten, um rechtlichen Konflikten vorzubeugen. 

Haben Sie Streit mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich der Nutzung des Dienstwagens? Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht stehe Ihnen gerne zur Seite!