Paukenschlag durch OLG Koblenz - Porsche-Käufer können profitieren
OLG Koblenz 5 U 1318/18
Das Urteil ist ein Meilenstein für Schadensersatzklagen im Abgasskandal. Das OLG Koblenz hat kürzlich entschieden, dass VW die Kunden durch Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist (Az.: 5 U 1318/18). „Von dem Urteil können auch Porsche-Kunden profitieren, deren Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen wurde“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das OLG Koblenz hatte einem Kläger Schadensersatz zugesprochen, der einen VW Sharan gebraucht gekauft hatte. Das Fahrzeug war mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und direkt vom Abgasskandal betroffen. VW habe den Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, urteilte das OLG Koblenz. „Das Urteil ist ein Riesenschritt für Schadensersatzklagen, die sich nun noch besser durchsetzen lassen dürften, da sich auch andere Gerichte auf eine Entscheidung durch ein Oberlandesgericht stützen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.
Das Urteil bezieht sich zwar auf den „klassischen Abgasskandal“ mit einem Fahrzeug mit dem Motor EA 189. Doch der Abgasskandal hat inzwischen auch die großvolumigeren 3-Liter-Dieselmotoren erfasst, die u.a. beim Porsche Cayenne oder Porsche Macan zum Einsatz kamen. Auch hier hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und den Rückruf angeordnet. „Das Urteil des OLG Koblenz lässt sich auf Porsche-Fahrzeuge mit manipulierten Abgaswerten anwenden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal. Auch hier seien die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und Porsche deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.
Entsprechende Urteile verschiedener Landgerichte gegen Porsche liegen bereits vor. Das Urteil des OLG Koblenz dürfte für weiteren Rückenwind bei Schadensersatzklagen gegen die Porsche AG sorgen. „Ansprüche können sowohl gegen den Händler als auch gegen den Hersteller geltend machen. Ansprüche gegen den Händler müssen allerdings innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen und einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung.