Neues EuGH-Verfahren zu Online-Sportwetten vom LG Erfurt: Weitere Verzögerungen in Rückforderungsprozessen möglich

Ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren zum Thema Online-Sportwetten ist beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Die Vorlage aus Erfurt greift zentrale unionsrechtliche Fragestellungen erneut auf, die bereits Gegenstand anderer Verfahren – insbesondere der BGH-Vorlage im Verfahren C-530/24 („Tipico“) – sind. Inhaltlich zeichnet sich keine grundlegende neue Rechtsrichtung ab. Gleichwohl besteht die konkrete Gefahr, dass sich laufende Verfahren weiter verzögern. Vor diesem Hintergrund sollten Ansprüche frühzeitig rechtlich geprüft und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen gesichert werden.

Neues EuGH-Verfahren zu Online-Sportwetten vom LG Erfurt: Weitere Verzögerungen in Rückforderungsprozessen möglich

Im Rahmen eines weiteren Rückforderungsverfahrens im Zusammenhang mit Online-Sportwetten hat ein deutsches Gericht – konkret das Landgericht Erfurt – den Europäischen Gerichtshof angerufen. Gegenstand der Vorlage ist erneut die Frage, ob die deutsche Regulierung von Online-Sportwetten mit der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist. Im Fokus steht dabei insbesondere die Konstellation, dass Anbieter ohne deutsche Lizenz tätig werden und nationale Gerichte daraus zivilrechtliche Konsequenzen wie die Unwirksamkeit der Verträge oder Rückzahlungsansprüche ableiten.

Nach den bislang verfügbaren Informationen steht die Erfurter Vorlage in engem Zusammenhang mit bereits anhängigen Verfahren vor dem EuGH. Hervorzuheben ist insbesondere das Verfahren C-530/24, das auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs zurückgeht und ebenfalls die Rückforderung von Sportwettenverlusten betrifft. Im Kern geht es in beiden Verfahren um dieselbe unionsrechtliche Grundfrage: In welchem Umfang dürfen Mitgliedstaaten den Glücksspielmarkt regulieren, und welche zivilrechtlichen Folgen dürfen sie an Verstöße gegen nationale Erlaubnispflichten knüpfen?

Der Ausgangspunkt dieser Diskussion liegt in der bereits seit Jahren geführten Auseinandersetzung über die Vereinbarkeit nationaler Glücksspielregelungen mit dem Unionsrecht. Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren I ZR 90/23 dem EuGH Fragen vorgelegt, die insbesondere darauf abzielen, ob Art. 56 AEUV der zivilrechtlichen Behandlung von Sportwettenverträgen entgegensteht, die ohne die in Deutschland erforderliche Konzession abgeschlossen wurden. Darüber hinaus geht es um die Einordnung des Erlaubniserfordernisses als Schutzgesetz und die daraus folgenden deliktischen Anspruchsgrundlagen.

Die nunmehrige Vorlage aus Erfurt knüpft inhaltlich an diese Fragestellungen an. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen zu den dortigen Beschlüssen ergibt sich, dass insbesondere unionsrechtliche Einwände gegen die zivilrechtliche Verknüpfung von Erlaubnispflicht und Vertragsnichtigkeit aufgegriffen werden. Diskutiert wird unter anderem, ob etwaige Defizite im Konzessionsverfahren dazu führen können, dass zivilrechtliche Sanktionen ausgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des EuGH – insbesondere auf die Entscheidung in der Rechtssache „Ince“ – Bezug genommen.

Darüber hinaus ist bekannt, dass aus Erfurt bereits weitere Vorlagen zum Themenkomplex Online-Sportwetten beim EuGH anhängig sind. In der Verfahrensübersicht wird unter anderem ein weiteres Verfahren mit Bezug zu Tipico unter dem Aktenzeichen C-9/25 genannt. Dies verdeutlicht, dass sich die unionsrechtliche Klärung der maßgeblichen Fragen derzeit in mehreren parallelen Verfahren entwickelt.

„Nach meiner Einschätzung betreffen die Erfurter Vorlagefragen im Wesentlichen Aspekte, die entweder bereits Gegenstand der BGH-Vorlage im Verfahren C-530/24 sind oder zu denen der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits Stellung genommen hat“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Es wäre daher überraschend, wenn diesen zusätzlichen Fragen eine eigenständige, richtungsweisende Bedeutung zukäme. Entscheidend für die Praxis ist weniger eine neue materielle Bewertung als vielmehr die prozessuale Auswirkung: Weitere Vorlagen können dazu führen, dass sich Verfahren verzögern und Gerichte Entscheidungen zurückstellen.“

Die praktischen Konsequenzen dieser Entwicklung sind vor allem prozessualer Natur. In zahlreichen Rückforderungsverfahren wird bereits jetzt – häufig auf Initiative der beklagten Anbieter – auf anhängige EuGH-Verfahren verwiesen, um eine Aussetzung des Verfahrens zu erreichen. Die zusätzliche Vorlage aus Erfurt kann diese Tendenz verstärken und dazu beitragen, dass sich gerichtliche Entscheidungen weiter hinauszögern.

Für betroffene Spieler ergibt sich daraus ein klarer Handlungsbedarf. Die Durchsetzung von Ansprüchen sollte nicht davon abhängig gemacht werden, wann und in welcher Form der EuGH über die anhängigen Verfahren entscheidet. Vielmehr ist es sinnvoll, frühzeitig prüfen zu lassen, ob verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich sind und wie die relevanten Zahlungsströme belastbar dokumentiert werden können. Die Erfolgsaussichten hängen im Einzelfall maßgeblich vom konkreten Spielzeitraum, der Struktur des jeweiligen Anbieters sowie von der rechtlichen Einordnung der Anspruchsgrundlagen ab, die typischerweise auf bereicherungsrechtliche oder deliktische Gesichtspunkte gestützt werden.