EuGH-Generalanwalt zu „Bill 55“: Vollstreckung deutscher Urteile sollte bald möglich sein

Die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof deuten darauf hin, dass Malta die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile gegen dort ansässige Online-Glücksspielanbieter nicht pauschal verweigern darf. Sollte der EuGH dieser Einschätzung folgen, würde dies für geschädigte Spieler – und insbesondere auch für Prozesskostenfinanzierer – einen wesentlichen Durchbruch bedeuten: titulierte Rückforderungsansprüche könnten künftig auch gegenüber in Malta ansässigen Anbieterstrukturen effektiv durchgesetzt werden.

EuGH-Generalanwalt zu „Bill 55“: Vollstreckung deutscher Urteile sollte bald möglich sein

Am 23. April 2026 hat der Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union, Nicholas Emiliou, seine Schlussanträge in der Rechtssache C-683/24 („Spielerschutz Sigma“) vorgelegt. Gegenstand des Verfahrens ist die umstrittene Vorschrift des Art. 56A des maltesischen Gaming Act, die unter dem Begriff „Bill 55“ bekannt geworden ist. Diese Regelung verpflichtet maltesische Gerichte dazu, bestimmte ausländische Urteile gegen maltesisch lizenzierte Glücksspielanbieter unter Berufung auf die öffentliche Ordnung nicht anzuerkennen oder deren Vollstreckung zu verweigern. Nach der vorläufigen Bewertung des Generalanwalts steht eine solche gesetzliche Konstruktion – sofern der EuGH die Vorlage überhaupt als zulässig ansieht – in offenem Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Brüssel-Ia-Verordnung.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Vorabentscheidungsersuchen eines österreichischen Gerichts. Dieses hatte Zweifel daran geäußert, ob die maltesische Sonderregelung mit dem unionsrechtlichen System der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen vereinbar ist. Der Generalanwalt äußert zunächst erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Vorlage. Nach seiner Einschätzung betrifft der zugrunde liegende Rechtsstreit in Österreich primär die Frage, ob eine anwaltliche Beratung den erforderlichen Sorgfaltsmaßstäben entsprach, und nicht unmittelbar die unionsrechtliche Bewertung der maltesischen Vorschrift selbst. Aus diesem Grund spricht er sich vorrangig dafür aus, das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen.

Für den Fall, dass der EuGH dieser Einschätzung nicht folgt und in der Sache entscheidet, nimmt der Generalanwalt jedoch eine klare inhaltliche Position ein. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass eine nationale Regelung, die für eine ganze Kategorie von Urteilen ein generelles Vollstreckungshindernis vorsieht, mit dem System der Brüssel-Ia-Verordnung nicht vereinbar ist. Dieses unionsrechtliche Regelwerk basiert auf dem Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich ohne erneute Sachprüfung anerkannt und vollstreckt werden müssen.

Die in der Verordnung vorgesehene Ordre-public-Klausel stellt dabei lediglich eine eng auszulegende Ausnahme dar, die nur in besonderen Einzelfällen greift. Nach den Ausführungen des Generalanwalts kann sich ein Mitgliedstaat nicht pauschal darauf berufen, dass ausländische Gerichte unionsrechtliche Vorgaben möglicherweise fehlerhaft angewendet haben oder dass nationale Glücksspielregelungen grundsätzlich mit der Dienstleistungsfreiheit kollidieren könnten. Eine solche generelle Vorprüfung würde das System der automatischen Anerkennung unterlaufen und ist mit der Konzeption der Verordnung nicht vereinbar.

Für die praktische Durchsetzung von Ansprüchen hat diese Fragestellung erhebliche Bedeutung. Zahlreiche Rückforderungsurteile aus Deutschland und Österreich richten sich gegen Anbieter, deren Sitz oder Vermögenswerte sich in Malta befinden. Wird die Vollstreckung solcher Titel im Vollstreckungsstaat systematisch verhindert, verliert ein rechtskräftiges Urteil faktisch seinen wirtschaftlichen Wert. Genau diese Problematik hat in den vergangenen Jahren zu erheblicher Kritik geführt, auch auf europäischer Ebene. So hat die Europäische Kommission bereits im Juni 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta eingeleitet und das Land im Rahmen eines „Letter of formal notice“ zur Stellungnahme aufgefordert.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind daher als deutliche juristische Standortbestimmung zu verstehen, auch wenn sie mit einem prozessualen Vorbehalt versehen sind. Zwar empfiehlt er dem Gerichtshof in erster Linie, die Vorlage als unzulässig zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er jedoch ausdrücklich eine inhaltliche Bewertung vorgenommen und damit die unionsrechtliche Richtung klar vorgezeichnet.

„Die Problematik betrifft einen zentralen Punkt der praktischen Rechtsdurchsetzung: Ein Urteil entfaltet nur dann wirtschaftliche Wirkung, wenn es auch tatsächlich vollstreckt werden kann“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Die Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage sind ernst zu nehmen. Gleichzeitig ist die materielle Aussage der Schlussanträge eindeutig: Ein gesetzlich verankerter, pauschaler Vollstreckungsausschluss lässt sich mit dem europäischen System der gegenseitigen Anerkennung kaum in Einklang bringen. Für betroffene Spieler ist das ein wichtiges Signal – zumal parallel das Vertragsverletzungsverfahren zusätzlichen Druck auf Malta ausübt.“

Sollte der EuGH in der Sache entscheiden und der Argumentation des Generalanwalts folgen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Die Durchsetzung rechtskräftiger Urteile gegen maltesisch lizenzierte Anbieter würde erheblich erleichtert, was insbesondere für Prozesskostenfinanzierer eine zentrale Rolle spielt, da die Realisierbarkeit von Titeln maßgeblich für Investitionsentscheidungen ist. Auch für laufende Verfahren in Deutschland gewinnt diese Entwicklung an Bedeutung: Neben der rechtlichen Begründung von Ansprüchen rückt zunehmend die strategische Frage in den Vordergrund, ob und in welchem Umfang ein später erlangter Titel im Ausland – insbesondere in Malta – tatsächlich vollstreckt werden kann.