Geld zurück bei illegalen Online-Sportwetten: Landgericht Köln bestätigt Urteil gegen bwin-Betreiberin

Das Landgericht Köln hat ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil gegen die Betreiberin der Glücksspielplattform bwin bestätigt und einem Spieler die Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von 5.723,64 Euro zugesprochen. Ausschlaggebend war dabei, dass das Angebot im maßgeblichen Zeitraum ohne die in Deutschland erforderliche Erlaubnis abrufbar war und somit gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verstieß.

Geld zurück bei illegalen Online-Sportwetten: Landgericht Köln bestätigt Urteil gegen bwin-Betreiberin

Das Gericht sprach dem Kläger die Rückerstattung von Verlusten aus Online-Glücksspiel und Sportwetten in Höhe von 5.723,64 Euro zu und bestätigte damit das bereits zuvor ergangene Versäumnisurteil. Maßgeblich für die Entscheidung war die Feststellung, dass das Angebot der Beklagten in Deutschland ohne entsprechende Lizenz verfügbar war und daher gegen die gesetzlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags verstieß. Für Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt diese Entscheidung die Möglichkeit, entsprechende Ansprüche vor den Gerichten ihres Wohnsitzes geltend zu machen.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger im Zeitraum vom 24. Juli 2014 bis zum 4. Dezember 2019 von seiner Wohnung in Leverkusen aus über eine deutschsprachige Internetseite an Online-Automatenspielen teilgenommen und zudem Sportwetten abgeschlossen. In diesem Zeitraum tätigte er Einzahlungen in Höhe von insgesamt 7.293,64 Euro, während ihm lediglich 1.570 Euro wieder ausgezahlt wurden. Daraus ergab sich ein verbleibender Nettoverlust in Höhe von 5.723,64 Euro, den das Gericht vollständig zusprach.

Beklagte war eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft, die die Plattform unter der Domain www.bwin.com/de betrieb. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügte sie über eine glücksspielrechtliche Lizenz nach gibraltarischem Recht. Eine entsprechende deutsche Konzession lag jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass eine Schwestergesellschaft erst am 9. Oktober 2020 eine Genehmigung für das Angebot von Sportwetten unter der Domain www.bwin.de erhielt, sodass im hier relevanten Zeitraum keine Legalisierung des Angebots gegeben war.

Prozessual ist der Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2025 nicht erschien. In der Folge erließ das Landgericht Köln zunächst ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte fristgerecht Einspruch ein. Nach erneuter inhaltlicher Prüfung entschied das Gericht jedoch, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, da die Einwendungen der Beklagten nicht durchgriffen.

Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zur internationalen Zuständigkeit sowie zur Einordnung des Klägers als Verbraucher. Das Landgericht leitet seine Zuständigkeit aus dem sogenannten Verbrauchergerichtsstand ab und stellt klar, dass auch die Teilnahme an Online-Glücksspielen mit dem Ziel, möglicherweise erhebliche Gewinne zu erzielen, die Verbrauchereigenschaft nicht grundsätzlich ausschließt. Darüber hinaus wertete das Gericht die deutschsprachige Ausgestaltung der Plattform als klares Indiz dafür, dass sich das Angebot gezielt an den deutschen Markt richtete.

In rechtlicher Hinsicht stützt das Landgericht den Anspruch des Klägers auf bereicherungsrechtliche Vorschriften. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geleisteten Einsätze ohne Rechtsgrund erfolgt sind, da die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB nichtig sind. Zur Begründung verweist das Gericht insbesondere auf Verstöße gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, der ein grundsätzliches Verbot von Online-Glücksspielen vorsieht, sowie auf § 4 Abs. 1 GlüStV 2012, der eine behördliche Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel verlangt. Diese Regelungen erfassen ausdrücklich auch Online-Sportwetten.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Mönchengladbach, ordnet die Entscheidung wie folgt ein:

„Das Urteil des Landgerichts Köln verdeutlicht, dass sich Anbieter nicht auf eine ausländische Lizenz berufen können, wenn sie ihre Angebote ohne die erforderliche Genehmigung auf dem deutschen Markt betreiben. Betroffene sollten ihre Ansprüche nicht eigenständig verfolgen, sondern frühzeitig prüfen lassen, welches Gericht zuständig ist, welche rechtlichen Grundlagen im jeweiligen Zeitraum gelten und wie sich Ein- und Auszahlungen sowie Spielverläufe belastbar dokumentieren lassen.“

Die Kanzlei ist auf Verbraucher- und Anlegerschutz spezialisiert und setzt bundesweit Ansprüche von geschädigten Spielern gegen Anbieter von Online-Glücksspielen und Sportwetten durch. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat das Urteil vor dem Landgericht Köln erfolgreich erstritten.