Über 700.000 Euro: LG Heilbronn spricht massive Rückzahlung bei Online-Glücksspiel zu
Das Landgericht Heilbronn hat die Betreiberin der Plattform bwin zu einer Rückzahlung in außergewöhnlicher Höhe verurteilt. Insgesamt wurden 544.613,04 Euro an Verlusten sowie zusätzliche 203.034,57 Euro an Zinsen zugesprochen. Damit zählt das Urteil zu den bislang größten Entscheidungen in diesem Bereich und verdeutlicht die wirtschaftliche Tragweite solcher Verfahren.
Das Gericht verurteilte die ElectraWorks Limited mit Sitz in Gibraltar zur Zahlung der genannten Beträge. Die Entscheidung stellt eine der höchsten bislang gerichtlich zugesprochenen Rückzahlungen dar und zeigt deutlich, welche finanziellen Dimensionen Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel erreichen können. Gegenstand des Verfahrens waren Verluste aus Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen sowie Online-Sportwetten, die der Kläger im Zeitraum vom 30. Dezember 2014 bis zum 5. Oktober 2020 von Deutschland aus erlitt.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger insgesamt 995.821,04 Euro eingezahlt und 451.208,00 Euro wieder ausgezahlt erhalten. Aus dieser Differenz errechnete das Gericht einen ersatzfähigen Schaden von 544.613,04 Euro. Bonuszahlungen wurden dabei nicht berücksichtigt, da es sich nicht um eigene Einzahlungen des Spielers handelt.
Das Landgericht begründete zunächst ausführlich die Zulässigkeit der Klage. Es bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte über den Verbrauchergerichtsstand und stellte klar, dass auch deliktische Ansprüche in engem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unter diesen Schutz fallen können. Ein häufiger Einwand der Beklagten, wonach der Kläger aufgrund der Einschaltung eines Prozessfinanzierers nicht mehr als Verbraucher anzusehen sei, blieb ohne Erfolg. Ebenso konnte eine behauptete Abtretung der Ansprüche nicht nachgewiesen werden.
In der Sache stützt das Gericht den Anspruch im Wesentlichen auf deliktische Anspruchsgrundlagen. Es bejaht einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und bewertet die dort enthaltenen Verbotsnormen als Schutzgesetze. Diese dienen nach Auffassung des Gerichts auch dem Schutz der einzelnen Spieler.
Soweit Verjährungsfragen im Raum standen, griff nach Ansicht des Gerichts ergänzend § 852 BGB. Danach bleibt ein Anspruch auch dann bestehen, wenn der Schädiger etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt hat. Im konkreten Fall wurde der Anspruch zudem rechtzeitig geltend gemacht.
Auch mit europarechtlichen Einwänden setzte sich das Gericht auseinander. Es hielt die maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags grundsätzlich für unionsrechtskonform und verneinte, dass ein Anbieter allein wegen möglicher Mängel im Konzessionsverfahren berechtigt sei, ohne deutsche Lizenz tätig zu werden. Zudem stellte das Gericht fest, dass das konkrete Angebot auch aus weiteren Gründen nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, etwa wegen der fehlenden Trennung zwischen verschiedenen Glücksspielarten.
„Das Urteil macht deutlich, welche Dimension Rückforderungsansprüche erreichen können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. „Entscheidend ist eine präzise Aufarbeitung der Zahlungsströme sowie eine saubere rechtliche Einordnung. Gerade bei hohen Beträgen spielen Fragen der Verjährung und der Anspruchsgrundlagen eine zentrale Rolle.“
