128.000 Euro Rückzahlung: LG Berlin bestätigt hohe Ansprüche bei illegalem Online-Glücksspiel
Mit einem Urteil über 128.388,40 Euro hat das Landgericht Berlin II eine der bislang höchsten Rückzahlungen in Verfahren zum illegalen Online-Glücksspiel zugesprochen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Rückforderungsansprüche auch bei sehr hohen Verlustsummen durchsetzbar sind, sofern Ein- und Auszahlungen nachvollziehbar dokumentiert und die fehlende deutsche Lizenz im relevanten Zeitraum eindeutig dargelegt werden.
Das Landgericht Berlin II verurteilte die ElectraWorks Limited mit Sitz in Gibraltar zur Zahlung von 128.388,40 Euro zuzüglich Zinsen. Die zugesprochene Summe gehört zu den höchsten Beträgen, die bislang in vergleichbaren Verfahren gerichtlich bestätigt wurden, und zeigt, dass auch erhebliche Verluste rechtlich erfolgreich geltend gemacht werden können. Gegenstand des Verfahrens (Az. 56 O 27/25) waren Einsätze aus Online-Casinospielen sowie Online-Sportwetten, die der Kläger über die deutschsprachige Website des Anbieters getätigt hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts bot die Beklagte im Zeitraum vom 13. November 2015 bis zum 24. Januar 2020 Glücksspiel und Sportwetten gezielt für deutsche Nutzer an. Zwar verfügte das Unternehmen über eine Lizenz nach gibraltarischem Recht, jedoch nicht über die nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung.
Im konkreten Fall hatte der Kläger insgesamt 189.017,40 Euro eingezahlt und 60.629,00 Euro wieder ausgezahlt erhalten. Daraus ergab sich ein Nettoverlust von 128.388,40 Euro, den das Gericht in voller Höhe zusprach. Zusätzlich wurden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2025 zugesprochen. Die Beklagte wurde darüber hinaus zur Tragung der gesamten Prozesskosten verpflichtet. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent vorläufig vollstreckbar.
Rechtlich stützt das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich auf deliktische Anspruchsgrundlagen. Es wendet deutsches Recht an und verortet den Schaden am Wohnsitz des Klägers in Deutschland, sodass gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Deliktsrecht Anwendung findet. Der Anspruch wird insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 hergeleitet. Dabei qualifiziert das Gericht das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ausdrücklich als Schutzgesetz, das auch dem individuellen Schutz der Spieler dient.
„Die Höhe der zugesprochenen Summe zeigt eindrucksvoll, dass es in diesen Verfahren nicht um geringfügige Beträge geht, sondern um erhebliche Vermögensverschiebungen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
„Das Gericht stellt klar, dass der Schaden am Wohnsitz des Spielers entsteht und deutsches Recht maßgeblich ist. Wer in Deutschland bei nicht lizenzierten Angeboten gespielt hat, sollte seine Ansprüche prüfen lassen – insbesondere bei hohen Ein- und Auszahlungsvolumina.“
Das Gericht setzt sich zudem ausführlich mit typischen Verteidigungsargumenten der Anbieter auseinander. Es bestätigt die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Unionsrecht und betont, dass die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, da sie legitimen Gemeinwohlzielen wie Spielerschutz und Suchtprävention dient. Einwände, wonach das Angebot faktisch geduldet oder durch behördliche Entwicklungen quasi legitimiert worden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Es stellte klar, dass eine fehlende Erlaubnis nicht durch eine vermeintliche Duldung ersetzt werden kann.
Auch prozessual hat das Urteil Bedeutung: Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf anhängige EuGH-Verfahren lehnte das Gericht ab. Es begründete dies damit, dass eine Aussetzung zu erheblichen Verzögerungen führen würde und die maßgeblichen rechtlichen Fragen bereits durch die nationale Rechtsprechung geklärt seien. Nachteile für die Beklagte sah das Gericht hierin nicht.
