EuGH-Schlussanträge im Tipico-Verfahren: Klare Signale für Rückforderungen bei illegalen Sportwetten
Die Schlussanträge des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-530/24 („Tipico“) markieren eine wesentliche Weichenstellung für den Umgang mit Online-Sportwetten ohne deutsche Lizenz. Nach der vorläufigen Einschätzung bleibt eine nationale Konzession grundsätzlich zwingend erforderlich. Für Rückforderungsverfahren ergibt sich daraus ein deutliches Signal zugunsten der Spieler, während Ausnahmen nur unter sehr engen Voraussetzungen – insbesondere bei konkret begründetem Vertrauensschutz – in Betracht kommen.
Der Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union, Nicholas Emiliou, hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C-530/24 vorgelegt. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Vorlage des Bundesgerichtshofs, der eine zentrale Frage für den deutschen Glücksspielmarkt klären lassen möchte: Dürfen Anbieter Online-Sportwetten in Deutschland ohne deutsche Lizenz anbieten und sich dabei auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen? Und dürfen nationale Gerichte in solchen Fällen Rückforderungsansprüche von Spielern durchsetzen?
Nach den Ausführungen des Generalanwalts ist die rechtliche Linie eindeutig: Verlangt ein Mitgliedstaat für das Anbieten von Online-Sportwetten eine Konzession und ist diese Verpflichtung unionsrechtlich zulässig, dann können nationale Behörden und Gerichte diese Vorgabe auch gegenüber Anbietern durchsetzen, die ohne entsprechende Erlaubnis tätig geworden sind. Dies schließt ausdrücklich ein, dass nationale Gerichte die zivilrechtlichen Konsequenzen anwenden, die das jeweilige nationale Recht vorsieht. Dazu zählen insbesondere die Nichtigkeit der Verträge sowie daraus resultierende Rückzahlungsansprüche der Spieler.
Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Generalanwalts auch dann, wenn ein Anbieter geltend macht, er habe aufgrund eines möglicherweise unionsrechtswidrigen oder fehlerhaften Konzessionsverfahrens keine Lizenz erhalten können. In einem solchen Fall wird der unionsrechtliche Schutz nicht durch eine faktische Duldung illegaler Tätigkeiten gewährleistet, sondern über den Rechtsweg gegen das Verfahren selbst oder gegebenenfalls über Schadensersatzansprüche. Ein eigenmächtiges Anbieten von Sportwetten ohne Lizenz lässt sich daraus nicht rechtfertigen.
Dem Verfahren liegt die Klage eines deutschen Verbrauchers zugrunde, der von Tipico die Rückzahlung von Wetteinsätzen verlangt, die er im Zeitraum von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 über die deutschsprachige Internetseite des Anbieters verloren haben soll. Tipico verfügte in diesem Zeitraum über eine maltesische Lizenz, jedoch nicht über die nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung. Nach nationalem Recht können solche Konstellationen zur Nichtigkeit der Verträge und zu entsprechenden Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüchen führen. Genau diese zivilrechtliche Durchsetzung steht im Mittelpunkt der europarechtlichen Prüfung.
Von besonderer Bedeutung ist die vom Generalanwalt formulierte Ausnahme: Eine Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen könnte ausnahmsweise dann unverhältnismäßig sein, wenn ein Anbieter sich auf konkreten Vertrauensschutz berufen kann. Voraussetzung hierfür wäre, dass zuständige Behörden ihm präzise, eindeutige und vorbehaltlose Zusicherungen erteilt haben, wonach die Konzessionspflicht vorübergehend nicht durchgesetzt wird und ein Tätigwerden ohne Lizenz zulässig ist.
Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist im Einzelfall durch die nationalen Gerichte zu prüfen. Für den deutschen Markt ergeben sich nach den bisher bekannten Umständen jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass entsprechende behördliche Zusicherungen tatsächlich erteilt wurden. Nach den Maßstäben des Gerichtshofs setzt ein schutzwürdiges Vertrauen voraus, dass klare und verbindliche Aussagen zuständiger Behörden vorliegen. Pauschale Hinweise auf vermeintliche Defizite im Konzessionsverfahren reichen hierfür nicht aus.
„Die Schlussanträge bestätigen in bemerkenswerter Klarheit das Grundprinzip des deutschen Glücksspielrechts: Wer in Deutschland Sportwetten anbieten möchte, benötigt eine nationale Erlaubnis. Ein möglicherweise fehlerhaftes Genehmigungsverfahren rechtfertigt es nicht, den Markt ohne Lizenz zu betreten“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Für Rückforderungsverfahren ist besonders relevant, dass der Generalanwalt ausdrücklich anerkennt, dass nationale Gerichte zivilrechtliche Folgen wie Nichtigkeit und Rückabwicklung anwenden dürfen. Die angesprochene Ausnahme bleibt eng begrenzt und setzt konkrete behördliche Zusicherungen voraus – pauschale Argumente greifen nach dieser Linie gerade nicht.“
Für die Praxis in Deutschland kommt den Schlussanträgen auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Europäische Gerichtshof ihnen in vielen Fällen in der Grundtendenz folgt, ohne daran rechtlich gebunden zu sein. Die endgültige Entscheidung bleibt zwar abzuwarten, dennoch liefern die Ausführungen bereits eine klare Orientierung. Zugleich zeigt der Vorlagekontext, dass es nicht nur um regulatorische Fragen geht, sondern vor allem um die zivilrechtliche Durchsetzung von Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen, die derzeit in einer Vielzahl von Verfahren gegen Anbieter ohne deutsche Lizenz geltend gemacht werden.
