Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit: Bundesarbeitsgericht kippt starre 41-Stunden-Schwelle

Das Bundesarbeitsgericht hat eine tarifliche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen für unwirksam erklärt, soweit diese Zuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden gewährt werden. Für Teilzeitbeschäftigte kann sich daraus ein Anspruch auf Nachzahlung ergeben, der in der Praxis regelmäßig nur dann durchgesetzt werden kann, wenn Arbeitszeiten, tarifliche Grundlagen und mögliche Ausschlussfristen frühzeitig rechtlich geprüft werden.

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit: Bundesarbeitsgericht kippt starre 41-Stunden-Schwelle

Das Gericht hat damit die Bedeutung von Zuschlagsregelungen für Teilzeitkräfte deutlich gestärkt. Eine tarifliche Bestimmung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte dann, wenn die betriebliche Vollzeitarbeitszeit deutlich darunter liegt. Maßgeblich ist künftig eine anteilig reduzierte Schwelle, die sich an der individuell vereinbarten Arbeitszeit orientiert. Gegenstand des Verfahrens vor dem Fünften Senat war der Manteltarifvertrag für den bayerischen Groß- und Außenhandel. Dieser sieht für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vor, gewährt Zuschläge jedoch erst ab Überschreiten der 41-Stunden-Grenze. Ein Arbeitnehmer mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden sah darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG, da Teilzeitkräfte im Ergebnis deutlich mehr Mehrarbeit leisten müssen, bevor sie einen Zuschlag erhalten.

Während das Landesarbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, hob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Hintergrund war, dass noch nicht ausreichend festgestellt worden war, in welchem Umfang tatsächlich Mehrarbeit geleistet wurde. Rechtlich verortet das Gericht den Anspruch in der Kombination aus dem Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte (§ 4 Abs. 1 TzBfG) und der Vergütungsregelung des § 612 Abs. 2 BGB. Die betreffende tarifliche Regelung ist nach Auffassung des Gerichts insoweit gemäß § 134 BGB unwirksam, als sie keine an die individuelle Arbeitszeit angepasste Zuschlagsgrenze vorsieht. Damit erhält der sogenannte Pro-rata-temporis-Grundsatz verbindlichen Charakter und wirkt nicht nur als Auslegungshilfe, sondern als zwingende Vorgabe zur Gleichbehandlung.

Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass das Bundesarbeitsgericht den Tarifvertragsparteien keine Übergangsfrist einräumt, um die diskriminierende Regelung eigenständig zu korrigieren. Vielmehr entsteht der Anspruch unmittelbar, sobald Teilzeitbeschäftigte ihre individuelle Arbeitszeit in einem Umfang überschreiten, der – im Verhältnis zur tariflichen Zuschlagsgrenze für Vollzeitkräfte – eine vergleichbare Belastung darstellt. Maßgeblich ist somit nicht mehr die absolute Grenze von 41 Stunden, sondern das Verhältnis zwischen regulärer Arbeitszeit und Zuschlagsbeginn, übertragen auf die jeweilige Teilzeitquote.

Für die Praxis ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen. In zahlreichen Branchen existieren Tarifverträge oder betriebliche Regelungen, die Zuschläge an starre Stundenwerte knüpfen, ohne die reduzierte Arbeitszeit von Teilzeitkräften zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang sich daraus Nachzahlungsansprüche ergeben, hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen insbesondere die konkrete Arbeitszeitdokumentation, die tarifliche Ausgestaltung der Zuschlagsregelung sowie die Einhaltung arbeits- oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen, die häufig relativ kurz bemessen sind.

Wer als Teilzeitbeschäftigter regelmäßig über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus arbeitet, ohne hierfür entsprechende Zuschläge zu erhalten, sollte daher zeitnah prüfen lassen, ob die eigene Vergütungsstruktur den nun klargestellten rechtlichen Anforderungen entspricht.

„Das Bundesarbeitsgericht setzt die Vorgaben des § 4 Abs. 1 TzBfG sowie des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes konsequent um: Zuschlagsregelungen dürfen nicht dazu führen, dass Teilzeitarbeit strukturell benachteiligt wird, indem Zuschläge faktisch erst bei einer Belastung auf Vollzeitniveau oder darüber hinaus gewährt werden“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Da sich Ansprüche in der Praxis maßgeblich an Arbeitszeitnachweisen, tariflichen Berechnungsmodellen und kurzen Fristen orientieren, ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung in vielen Fällen entscheidend, um bestehende Zahlungsansprüche nicht zu verlieren.“