Abgasskandal: Betrugshaftung aus erschlichener Typengenehmigung gegen Daimler AG und kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften zu Gunsten der Verkäufer
Das Oberlandesgericht Celle führt eine hilfreiche Argumentation zur Entbehrlichkeit nach Nachfristsetzung bezüglich kaufrechtlicher Ansprüche im Dieselabgasskandal. Hierdurch gibt es auch in diesem Zusammenhang wieder bessere Aussichten für kaufrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung. Ebenso weist das OLG Celle nochmals auf das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB im Dieselskandal hin.
Das Oberlandesgericht Celle bringt mit einem Beschluss (Az.: 7 U 20/20 zu Landgericht Hildesheim Az.: 2 O 204/19) weiteren Schwung in den Dieselabgasskandal. Vor allem mit zwei Punkten treibt das OLG Celle die verbraucherfreundliche Rechtsprechung voran und bringt neue Argumente für geschädigte Verbraucher. Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz GLC 220 4Matic.
Ein wesentlicher Punkt lautet:
„Sollte das vom Kläger erworbene Fahrzeug tatsächlich mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen ausgestattet sein, mit der Folge, dass dem Kläger bei Nichtdurchführung entsprechender Software-Updatemaßnahmen eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung seines Wagens drohte, ließe sich sein Rückabwicklungsbegehren allerdings auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften stützen“
sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Das bezieht sich besonders auf §§ 434 und 437 BGB. Unter anderem heißt es zum Oberbegriff „Sachmangel“: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“ Sei die Sache mangelhaft, könne der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorlägen und soweit nicht ein anderes bestimmt sei, von dem Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder nach Schadenersatz verlangen (§ 437 BGB).
Der Vorteil für geschädigte Verbraucher: „Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheiterte ein solcher Anspruch nicht an der unterbliebenen Nachfristsetzung. Die Nachfristsetzung durch den Gläubiger, also in diesem Zusammenhang der geschädigte Verbraucher, ist Voraussetzung für einen Anspruch aus § 326 BGB zur Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht. Mit der Nachfristsetzung muss der Schuldner zur Leistung aufgefordert werden und mit Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht werden, welche Hauptleistung von ihm innerhalb welcher Frist zu bewirken ist. Sie muss angemessen sein, wobei dafür objektive Maßstäbe anzulegen sind. Eine unangemessene Nachfrist hat aber nicht deren Unwirksamkeit zur Folge, sondern führt lediglich dazu, dass eine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird. Hierdurch gibt es auch in diesem Zusammenhang wieder bessere Aussichten für kaufrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
In dem Zusammenhang bezieht sich der OLG-Beschluss auch nochmals dezidiert auf das mögliche Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Um diese festzustellen, werde es auf das Vorliegen eines Grundmangels des Klägerfahrzeugs in Form einer – vermeintlichen – Ausstattung mit illegalen Abschaltvorrichtungen ankommen. Hätte die Daimler AG als Beklagte durch falsche oder unvollständige Angaben, wie der Kläger offensichtlich behaupten will, die Typengenehmigung für das Fahrzeug erschlichen, läge unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung (auch) eine Täuschung des Klägers als Käufer vor. Zugleich träfe dann die Beklagte eine sekundäre Substantiierungslast, nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt zu haben.
Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist überzeugt: „Diese Ausführungen dürften dazu führen, dass das OLG Celle im Rahmen der Betrugshaftung zu Lasten der Daimler AG als drittes Oberlandesgericht zu einer verbraucherfreundlichen Entscheidung kommt. Das wird zu weiteren erfolgversprechenden Möglichkeiten für geschädigte Verbraucher führen.“