Werkstattrisiko nach einem Unfall: Wann Versicherer die Reparaturrechnung vollständig bezahlen müssen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es zwischen Geschädigten und gegnerischen Haftpflichtversicherern häufig zum Streit über die Höhe der Reparaturkosten. Versicherungen beanstanden einzelne Arbeitspositionen, kürzen Materialkosten oder halten bestimmte Leistungen der Werkstatt für überflüssig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Januar 2024 (Az. VI ZR 51/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen solche Kosten trotzdem vom Schädiger zu tragen sind. Besonders relevant ist die Entscheidung für Reparaturrechnungen, die der Unfallgeschädigte noch nicht bezahlt hat. Denn das sogenannte Werkstattrisiko kann auch in diesen Fällen greifen. Entscheidend ist dann allerdings, an wen die Erstattung gezahlt wird und welche Ansprüche im Gegenzug abgetreten werden müssen.

Werkstattrisiko nach einem Unfall: Wann Versicherer die Reparaturrechnung vollständig bezahlen müssen

Warum Unfallgeschädigte nicht für jeden Fehler der Werkstatt haften

Nach einem Verkehrsunfall beauftragt der Geschädigte üblicherweise eine Fachwerkstatt mit der Instandsetzung seines Fahrzeugs. Wie viele Arbeitsstunden für die Reparatur tatsächlich erforderlich sind, welche einzelnen Maßnahmen durchgeführt werden müssen und ob sämtliche abgerechneten Materialien notwendig waren, kann ein durchschnittlicher Fahrzeughalter regelmäßig nicht zuverlässig beurteilen. Die Reparatur liegt damit weitgehend außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle. Er muss sich auf die fachliche Einschätzung des beauftragten Betriebs verlassen. Kommt es anschließend zu Unstimmigkeiten über die Angemessenheit einzelner Rechnungspositionen, stellt sich die Frage, wer die wirtschaftlichen Folgen tragen muss.

Hier setzt die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko an. Bestimmte Fehler, überhöhte Abrechnungen oder unwirtschaftliche Reparaturmaßnahmen können im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger grundsätzlich zulasten der Schädigerseite gehen. Der Geschädigte soll nicht allein deshalb einen Teil seines Schadens selbst tragen müssen, weil die von ihm beauftragte Werkstatt möglicherweise nicht in jeder Hinsicht wirtschaftlich gearbeitet hat.

Werkstattrisiko schützt den Geschädigten bei ordnungsgemäßer Werkstattwahl

Der Schutz durch das Werkstattrisiko beruht auf dem Gedanken, dass der Unfallverursacher grundsätzlich auch die Risiken der erforderlichen Schadensbeseitigung zu tragen hat. Wer sein beschädigtes Fahrzeug einer geeigneten Fachwerkstatt anvertraut, kann deren interne Arbeitsabläufe und Kalkulationen nicht ständig überprüfen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede beliebige Reparaturforderung ohne weitere Prüfung erstattet werden muss. Voraussetzung ist insbesondere, dass dem Geschädigten bei der Auswahl und Überwachung der Werkstatt kein eigenes Verschulden vorzuwerfen ist.

„Ein Geschädigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ordnungsgemäß ausgewählte Fachwerkstatt die notwendigen Reparaturarbeiten fachgerecht und wirtschaftlich vernünftig ausführt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Es wäre nicht sachgerecht, ihn mit jeder möglicherweise überhöhten Rechnungsposition zu belasten, obwohl er auf die Kalkulation und Durchführung der Reparatur keinen maßgeblichen Einfluss hatte.“

Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf Verbraucher- und Anlegerschutz sowie Arbeits-, Verkehrs- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Unsere Kanzlei vertritt unter anderem Autohäuser und Werkstätten bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Versicherungen.

BGH VI ZR 51/23: Werkstattrisiko gilt auch bei unbezahlten Reparaturrechnungen

Mit seinem Urteil vom 16. Januar 2024 befasste sich der Bundesgerichtshof mit einer für die Regulierungspraxis besonders wichtigen Konstellation. Die Reparaturrechnung war noch nicht vollständig bezahlt. Der Geschädigte hatte die entsprechenden Kosten somit noch nicht in voller Höhe an die Werkstatt ausgeglichen. Der BGH bestätigte, dass der Schutz durch das Werkstattrisiko nicht allein davon abhängt, ob der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat. Auch bei offenen Reparaturforderungen kann er sich grundsätzlich darauf berufen, dass bestimmte Fehler oder unwirtschaftliche Maßnahmen des Reparaturbetriebs nicht zu seinen Lasten gehen dürfen.
Allerdings unterscheidet sich die rechtliche Abwicklung von Fällen, in denen die Werkstattrechnung bereits bezahlt wurde. Bei einer noch offenen Rechnung ist insbesondere zu beachten, wer den Erstattungsbetrag erhalten darf.

Unbezahlte Werkstattrechnung: Zahlung grundsätzlich direkt an den Reparaturbetrieb

Hat der Geschädigte die Reparaturkosten noch nicht vollständig bezahlt und beruft er sich hinsichtlich streitiger Rechnungspositionen auf das Werkstattrisiko, kann er die entsprechende Versicherungsleistung grundsätzlich nicht zur freien Verfügung an sich selbst verlangen. Stattdessen kann er verlangen, dass der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer den vom Werkstattrisiko erfassten Betrag unmittelbar an die Werkstatt zahlt. Im Gegenzug muss der Geschädigte etwaige Ansprüche gegen den Reparaturbetrieb an die Schädigerseite abtreten.
Diese Abwicklung schützt den Unfallgeschädigten vor einer finanziellen Belastung durch mögliche Fehler der Werkstatt. Gleichzeitig verhindert sie, dass er einen Geldbetrag erhält, den er selbst noch nicht für die Reparatur aufgewendet hat und der möglicherweise auf einer überhöhten Abrechnung beruht.

Abtretung ermöglicht dem Versicherer eine spätere Prüfung der Werkstattforderung

Die vom Bundesgerichtshof vorgesehene Abtretung hat einen wesentlichen Zweck: Mögliche Ansprüche wegen einer fehlerhaften oder überhöhten Reparaturabrechnung sollen dort geklärt werden können, wo die betreffende Leistung tatsächlich erbracht und berechnet wurde. Erhält der Versicherer entsprechende Ansprüche gegen die Werkstatt, kann er gegebenenfalls selbst prüfen und geltend machen, ob der Reparaturbetrieb bestimmte Leistungen zu Unrecht berechnet hat. Damit wird der Streit über möglicherweise unwirtschaftliche Reparaturmaßnahmen nicht auf den Geschädigten verlagert. Er muss die fachlichen Entscheidungen der Werkstatt nicht nachträglich im Einzelnen rechtfertigen, sofern die Voraussetzungen des Werkstattrisikos erfüllt sind.
Zugleich bleibt es der Schädigerseite möglich, eine unberechtigte Abrechnung gegenüber dem Reparaturbetrieb aufzugreifen.

Warum eine Auszahlung an den Geschädigten rechtlich problematisch sein kann

Anders kann die Situation aussehen, wenn der Geschädigte trotz noch unbezahlter Werkstattrechnung verlangt, dass der Versicherer den vollständigen Betrag unmittelbar an ihn selbst überweist. Für bestrittene Rechnungspositionen kann dann eine strengere Prüfung erforderlich werden. Der Geschädigte muss unter Umständen nachweisen, dass die betreffenden Reparaturarbeiten tatsächlich ausgeführt wurden und objektiv notwendig waren. Gerade bei umfangreichen Reparaturen kann ein solcher Nachweis schwierig sein. Arbeitszeiten, technische Abläufe und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen lassen sich häufig nur mithilfe entsprechender Werkstattunterlagen oder fachlicher Bewertungen nachvollziehen.

„Der BGH unterscheidet bei offenen Reparaturrechnungen sehr genau zwischen dem Anspruch auf Schadensersatz und der Frage, an wen die Zahlung zu erfolgen hat“, erläutert Verkehrsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung. „Wer sich auf das Werkstattrisiko beruft, sollte deshalb vor der Geltendmachung prüfen, ob Zahlung an die Werkstatt verlangt werden muss und welche Ansprüche gegenüber dem Reparaturbetrieb abzutreten sind.“

Geschädigte müssen Reparaturarbeiten nicht laufend kontrollieren

Die Entscheidung bestätigt zugleich, dass Unfallgeschädigte keine umfassende technische Überwachungspflicht trifft. Wer eine Fachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Betrieb einen sachgerechten und wirtschaftlich vernünftigen Reparaturweg wählt. Ein Fahrzeughalter muss nicht jeden Arbeitsschritt kontrollieren oder die tatsächliche Notwendigkeit sämtlicher Ersatzteile und Arbeitsstunden eigenständig beurteilen. Dafür fehlen ihm regelmäßig sowohl die fachlichen Kenntnisse als auch die erforderlichen Einblicke in die Reparaturabläufe.
Der BGH verlangt auch nicht, dass der Geschädigte allein zur Absicherung gegen spätere Einwendungen des Versicherers vor jeder Reparatur ein Sachverständigengutachten einholen muss. Die Beauftragung einer Fachwerkstatt darf grundsätzlich auf deren Sachkunde gestützt werden.

Versicherer dürfen Reparaturkosten nicht allein aufgrund eines Prüfberichts kürzen

In der Schadensregulierung verwenden Haftpflichtversicherer häufig Prüfberichte, um bestimmte Rechnungspositionen zu beanstanden. Dabei geht es beispielsweise um Arbeitszeiten, Materialkosten oder einzelne Reparaturmaßnahmen, die aus Sicht des Versicherers nicht erforderlich gewesen sein sollen. Ein solcher Prüfbericht führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die geltend gemachten Kosten zulasten des Geschädigten gekürzt werden dürfen. Vielmehr muss berücksichtigt werden, ob die beanstandeten Positionen dem Werkstattrisiko unterfallen.

Entscheidend ist außerdem, ob dem Geschädigten selbst ein relevanter Fehler bei der Auswahl oder Überwachung der Werkstatt anzulasten ist. Fehlt es daran, kann der Versicherer die finanziellen Folgen möglicher Unwirtschaftlichkeiten nicht ohne Weiteres auf den Fahrzeughalter übertragen.

Werkstätten und Autohäuser sollten Reparaturaufträge sorgfältig dokumentieren

Die Rechtsprechung ist nicht nur für Unfallgeschädigte, sondern auch für Reparaturbetriebe und Autohäuser von erheblicher Bedeutung. Werden Rechnungen durch den Haftpflichtversicherer gekürzt, kann dies zu offenen Forderungen und zusätzlichen Auseinandersetzungen über die tatsächlich erbrachten Leistungen führen. Besonders bei unbezahlten Rechnungen ist eine nachvollziehbare Dokumentation hilfreich. Der Reparaturauftrag sollte erkennen lassen, welche Arbeiten vereinbart wurden. Ebenso sollten die Rechnung und die vorhandenen Unterlagen die ausgeführten Maßnahmen ausreichend nachvollziehbar darstellen.
Das erleichtert die Prüfung, welche Positionen der Versicherer beanstandet und ob die Kürzungen rechtlich gerechtfertigt sind. Zugleich kann eine sorgfältige Dokumentation Bedeutung gewinnen, wenn der Versicherer nach einer Abtretung Ansprüche unmittelbar gegenüber der Werkstatt geltend macht.

Bei Rechnungskürzungen kommt es auf Auftrag, Abrechnung und Zahlungsweg an

„Bei Streitigkeiten über Reparaturkosten sollten der ursprüngliche Werkstattauftrag, die konkrete Rechnung und das Kürzungsschreiben des Versicherers gemeinsam ausgewertet werden“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. „Gerade bei noch offenen Rechnungen reicht es nicht aus, ausschließlich über die Höhe einzelner Arbeitspositionen zu diskutieren. Ebenso wichtig ist, wer den Anspruch geltend macht, an wen die Versicherungsleistung zu zahlen ist und welche Folgen sich aus einer möglichen Abtretung ergeben.“
Für Geschädigte kann eine solche Prüfung verhindern, dass sie auf Reparaturkosten sitzen bleiben, obwohl diese nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos von der Schädigerseite zu tragen wären. Für Werkstätten und Autohäuser schafft sie eine Grundlage, um auf unberechtigte Rechnungskürzungen zu reagieren und offene Forderungen rechtlich einzuordnen.

Werkstattrisiko nach Verkehrsunfällen: BGH stärkt die Position der Geschädigten

Mit dem Urteil vom 16. Januar 2024 (Az. VI ZR 51/23) hat der Bundesgerichtshof die Verteilung des Werkstattrisikos bei der Reparatur unfallbeschädigter Fahrzeuge weiter präzisiert. Auch eine noch nicht bezahlte Werkstattrechnung kann unter den Schutz dieser Rechtsprechung fallen.

Voraussetzung bleibt, dass der Geschädigte bei Auswahl und Überwachung des Reparaturbetriebs kein eigenes Verschulden trifft. Bei offenen Rechnungen ist außerdem die vom BGH vorgesehene Abwicklung zu beachten: Zahlung unmittelbar an die Werkstatt gegen Abtretung möglicher Ansprüche gegen den Reparaturbetrieb.
Für die Regulierungspraxis folgt daraus, dass eine Kürzung der Reparaturrechnung nicht allein mit dem Hinweis auf vermeintlich überhöhte Arbeitszeiten oder unwirtschaftliche Maßnahmen gerechtfertigt werden kann. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, die Reichweite des Werkstattrisikos und die korrekte rechtliche Durchsetzung des Erstattungsanspruchs.