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VW-Dieselskandal beim EA189: Über 8.000 Euro Schadenersatz trotz Verjährung!

Die Volkswagen AG muss einen im Sommer 2013 gebraucht erworbenen VW Golf mit zwei Litern Hubraum zurücknehmen. Das Landgericht Trier hat den Autobauer trotz Verjährung zum sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB verurteilt.

VW-Dieselskandal beim EA189: Über 8.000 Euro Schadenersatz trotz Verjährung!

Die Volkswagen AG hat im Dieselabgasskandal einmal mehr eine Niederlage bei einem älteren Fahrzeug mit dem Dieselgate 1.0-Motor EA189 und der Abgasnorm Euro 5 erlitten. Die Richter am Landgericht Trier (Urteil vom 28.04.2021, Az.: 5 O 545/20) haben verdeutlicht, dass unter bestimmten Bedingungen trotz der Verjährung des Tatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB Schadenersatz für geschädigte Verbraucher möglich ist. Die Volkswagen AG muss einen im Sommer 2013 gebraucht erworbenen VW Golf mit zwei Litern Hubraum zurücknehmen. Der Verbraucher muss sich einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und erhält daher 8.296,26 Euro sowie die Auslagen für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2021. Die Volkswagen AG muss zudem 60 Prozent der Kosten des Verfahrens tragen.

„Das Gericht bestätigt das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung im EA189 in Form einer Software zur Motorsteuerung, die zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsieht. Bei der in dem Abgasrückführungssystem eingebauten Software handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung mit der Folge, dass den mit diesen Motoren ausgerüsteten Fahrzeugen die EG-Typgenehmigung zu versagen gewesen wäre“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Der Hintergrund: Im Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ wurde in einem Modus „1“ eine höhere Abgasrückführung eingeschaltet, die bewirkte, dass dem eigentlichen Emissionskontrollsystem Abgase mit einem niedrigeren Gehalt an Stickoxiden (NOx) zugeführt wurden. Es war nicht vorgesehen, dass dieser schadstoffarme Modus, mit dem allein die Werte der Euro 5-Norm erreicht werden konnten, unter irgendwelchen Bedingungen im praktischen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen sollte. Vielmehr sollten die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ausschließlich im stickoxidreicheren (aber partikelärmeren) Modus „0“ betrieben werden, heißt es bei Gericht.

Und obwohl das Fahrzeug so alt ist und der Tatvorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB längst verjährt ist, ist zu dem durchaus lukrativen Schadenersatzurteil gekommen. Das bezieht sich auf § 852 BGB.

„Dabei handelt es sich um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Der Schaden des Klägers liegt im Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages und damit dem Eingehen einer Verbindlichkeit, die die klagende Partei bei Kenntnis der Sachlage nicht übernommen hätte“, sagt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

„Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Intention wird durch diese Regelung ein verjährter Anspruch erhalten, jedoch in seinem Umfang auf dasjenige beschränkt, was der Schuldner durch die unerlaubte Handlung erhalten hat. Das ist einmal mehr die Bestätigung, dass geschädigte Verbraucher sich vor einer möglichen Verjährung keine Sorgen machen sollten. Es bestehen also auch über die Regelungen hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB hinaus hinreichende Möglichkeiten der Schadenersatzklagen. Dies sollten Verbraucher in jedem Falle im Blick behalten.“

Das Gericht betont: „Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt erst im Lauf von zehn Jahren von seiner Entstehung an. Auf die Frage der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.“