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Der VW-Abgasskandal landet vor dem BGH – aber erst 2019. Höchstrichterliche Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof hat es im VW-Abgasskandal bisher noch nicht gegeben. Das liegt u. a. auch daran, dass Urteile durch Oberlandesgerichte rar gesät sind, weil sich die Parteien häufig vor dem Berufungsverfahren noch außergerichtlich einigen. „Dahinter darf durchaus eine Taktik von VW vermutet werden, um wegweisende, verbraucherfreundliche Urteile durch Oberlandesgerichte zu vermeiden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung. Nun hat es eine Klage doch bis nach Karlsruhe geschafft. Der BGH entscheidet am 9. Januar 2019 über die Ansprüche eines geschädigten Verbrauchers auf Minderung des Kaufpreises (Az.: VIII ZR 78/18).

Geklagt hat der Käufer eines Skoda Octavia mit dem Motor EA 189, in dem die Manipulations-Software installiert ist. Der Kläger hat den Wagen 2013 bei einem Vertragshändler erworben und nach dem Bekanntwerden der Abgasmanipulationen verlangte er von dem Händler 2016 eine Minderung des Kaufpreises um ca. 20 Prozent. Der wollte nicht zahlen und die Klage blieb vor dem Landgericht Zwickau und dem OLG Dresden erfolglos.

Da das Software-Update zwischenzeitlich bei dem Skoda aufgespielt worden war, sei es zweifelhaft, ob das Fahrzeug noch einen Mangel aufweise. Behauptungen, dass das Update negative Auswirkungen auf den Motor habe, seien nicht erwiesen, so das OLG. „Viele Verbraucher haben das Update aber nur aufspielen lassen, da ansonsten der Verlust der Zulassung gedroht hätte. Dies scheint das OLG übersehen zu haben. Andere Gerichte haben diese Frage schon anders entschieden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Nach Ansicht des OLG Dresden seien für den Wertverlust bei Diesel-Fahrzeugen auch nicht die Abgasmanipulationen ursächlich, sondern drohende Fahrverbote. „Auch diese Sichtweise ist durchaus etwas eigenwillig“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung. Daher sei es durchaus zu begrüßen, dass der BGH sich grundsätzlich zu Gewährleistungsansprüchen im Abgasskandal und Wertverlust von Diesel-Fahrzeugen äußern werde. „Der BGH entscheidet jedoch nicht zu Schadensersatzansprüchen gegenüber VW. Hier haben schon zahlreiche Gerichte entschieden, dass Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung in der Haftung steht. Diese Ansprüche müssen aber rechtzeitig geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.