Kündigung eines Prämiensparvertrags unwirksam

Landgericht Stendal 22 S 104/18

Kündigung eines Prämiensparvertrags unwirksam

Reihenweise sind Sparkassen dazu übergegangen, langlaufende Prämiensparverträge zu kündigen. Dass diese Kündigungen längst nicht immer zulässig sind und betroffene Kunden sich dagegen wehren können, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stendal. Das LG Stendal hat am 14. November 2019 entschieden, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag nicht wirksam gekündigt hat und der Vertrag ungekündigt fortbesteht (Az.: 22 S 104/18). Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Gericht nicht zugelassen.

Mit langlaufenden Sparverträgen wollten Sparkassen Kunden an sich binden. Aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfelds wurden die Prämiensparverträge für die Sparkassen aber zur Belastung. So kündigen immer mehr Sparkassen die Verträge mit ihren treuen Kunden.

Rückenwind verschaffte den Sparkassen dabei ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az.: XI ZR 345/18). Der BGH hatte entschieden, dass die Kündigung von Sparverträgen zulässig ist, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. „Der BGH stellte aber auch klar, dass eine Kündigung ausgeschlossen ist, wenn die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist. Das ist eine wichtige Einschränkung“, sagt Rechtsanwältin Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hartung Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem BGH ging es auch um einen Sparvertrag der Kreissparkasse Stendal, bei dem die höchste Prämienstufe nach 15 Jahren erreicht war. Weitere Prämienstaffeln waren nicht vereinbart worden. Daher war die Kündigung wirksam.

Vor dem Landgericht Stendal ging es erneut um Kündigung eines Prämiensparvertrags der Kreissparkasse Stendal. Im Gegensatz zu dem Fall vor dem BGH war in diesem Vertrag allerdings eine feste Laufzeit von 1188 Monaten, das entspricht 99 Jahren, vereinbart worden. Zudem wurde festgelegt, dass die höchste Prämie erstmals ab dem 15. Sparjahr und dann bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird. Ein solcher Vertrag mit einer fest vereinbarten Laufzeit könne von der Sparkasse nicht vorher ordentlich gekündigt werden, entschied das LG Stendal.

Das Urteil zeigt, dass sich längst nicht jeder Sparvertrag so einfach kündigen lässt. Der BGH hatte bei einem Sparvertrag ohne feste Laufzeit entschieden, dass die Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich ist. Bei Verträgen mit fest vereinbarter Laufzeit ist die Kündigung in der Regel nicht vor Ende der Laufzeit möglich. Dennoch versuchen verschiedene Sparkassen auch solche Verträge zu kündigen.

„Sparverträge sind ganz unterschiedlich gestaltet, teilweise wurden Laufzeiten von beispielsweise 20, 25 oder sogar 99 Jahren vereinbart. In diesen Fällen ist die Kündigung in der Regel nicht zulässig und es lohnt sich, dagegen vorzugehen“, so Rechtsanwältin Fandel.