Sensationelles Urteil zu illegalen Online-Sportwetten: Über eine halbe Million Euro von Tipico zurück!

Dr. Gerrit W. Hartung, ein Rechtsanwalt aus Mönchengladbach, hat vor dem Landgericht Aachen ein bahnbrechendes Urteil im Zusammenhang mit dem Online-Sportwetten-Skandal erzielt. Inklusive Zinsen konnte er mehr als 600.000 Euro zugunsten eines geschädigten Spielers zurückfordern.

Sensationelles Urteil zu illegalen Online-Sportwetten: Über eine halbe Million Euro von Tipico zurück!

In einem der bedeutendsten Urteile des Online-Sportwetten-Skandals hat das Landgericht Aachen zugunsten eines Klägers entschieden, der über Jahre hinweg eine große Anzahl von Wetten bei der maltesischen Betreibergesellschaft Tipico Co. Ltd. platziert hatte. Der Kläger hatte durch Sportwetten auf der Tipico-Plattform erhebliche Verluste erlitten und forderte die Rückzahlung von über einer halben Million Euro. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten und verurteilte Tipico zur Zahlung von 514.217,97 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2023. Zusätzlich muss Tipico einen weiteren Zinsbetrag von 91.043,61 Euro begleichen.

Hintergrund: „Zwischen November 2013 und Oktober 2020 hatte der Kläger insgesamt 534.713,30 Euro bei Tipico eingezahlt, während ihm lediglich 20.495,33 Euro zurückerstattet wurden. Da Tipico in diesem Zeitraum keine gültige deutsche Lizenz besaß, war das Angebot der Online-Glücksspiele rechtswidrig. Das Gericht bestätigte, dass der Vertrag zwischen den Parteien wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) gemäß § 134 BGB nichtig war. Die Beklagte versuchte, die Zuständigkeit des Gerichts in Frage zu stellen und erhob zudem Einwände wegen Verjährung sowie hinsichtlich der Prozessfinanzierung und der Aktivlegitimation des Klägers. Diese Einwände wurden jedoch vom Gericht zurückgewiesen. Es stellte fest, dass der Kläger als Verbraucher handelte und die Zuständigkeit des Gerichts gemäß der EuGVVO gegeben war”, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und hat sich neben der Beratung von Abgasskandal-Betroffenen auf die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher gegen Online-Casinos und Sportwettenanbieter fokussiert. Dr. Hartung hat das erfolgreiche Urteil vor dem Landgericht Aachen erstritten.

Das Gericht entschied, dass der betroffene Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung seiner Verluste hat, weil die Verträge aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig waren. Es wurde zudem klargestellt, dass eine Rückforderung nicht gemäß § 762 BGB ausgeschlossen ist, da die Wettverträge nichtig waren. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Kläger absichtlich gegen das Gesetz verstoßen hatte, was zu einer Anwendung von § 817 Satz 2 BGB geführt hätte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine ausreichenden Beweise für grobe Fahrlässigkeit oder für ein Wissen des Klägers über die Illegalität der Spiele vorlagen. Auch die umfassende Medienberichterstattung reichte nicht aus, um eine Kenntnis des Klägers über die Rechtswidrigkeit der Angebote zu belegen.

Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass § 817 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung kommt. Dieser Paragraph schließt eine Rückforderung aus, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorgeworfen wird. Im Urteil heißt es dazu: „Auch die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen. Wenn der Bereicherungsschuldner behauptet, dem Leistenden sei ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten anzulasten, trägt er die Beweislast für diese Behauptung. Denn § 817 Satz 2 BGB stellt eine rechtshindernde Einwendung dar.“

Für den Glücksspielrechtsexperten Dr. Gerrit W. Hartung stellt dies ein sensationelles Urteil dar: „Das Landgericht Aachen hat im Online-Sportwetten-Skandal Geschichte geschrieben und bewiesen, dass sich geschädigte Spieler auch bei beträchtlichen Summen nicht vor einem Rechtsverfahren fürchten müssen!“