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Sensationelles OLG-Urteil im Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG!

Das Oberlandesgericht Köln hat die Volkswagen AG für die Dieselmanipulationen an einem Skoda Superb 2.0 TDI verurteilt. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA288 und der Abgasnorm Euro 6 mit SCR-Katalysator verbaut.

Sensationelles OLG-Urteil im Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG!

Für die Volkswagen AG ist das aktuelle verbraucherfreundliche Urteil im Dieselabgasskandal doppelt problematisch. Zum einen wurde es von einem weiteren Oberlandesgericht gesprochen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10. März 2022, Az.: 24 U 112/21 zu Az.: 9 0 60/20 Landgericht Bonn), zum anderen bezieht es sich erstmals auf ein Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA288 und der Abgasnorm Euro 6 mit SCR-Katalysator (sogenannte AdBlue-Technologie). Bei der SCR-Technologie (Selective Catalytic Reduction oder Selektive katalytische Reduktion) werden die Stickoxidemissionen (NOX), die während des Verbrennungsprozesses im Dieselmotor entstehen, in einem Katalysator in elementaren Stickstoff und Wasser umgewandelt. Dabei wird das Reduktionsmittel AdBlue individuell in den Abgastrakt eingespritzt.

Auf Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln das am 3. Mai 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn teilweise abgeändert und die Volkswagen AG verurteilt, an den Kläger 12.422,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen und den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen
Rechtsverfolgung in Höhe von 1.099,56 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 25 Prozent und die Beklagte zu 75 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Volkswagen AG vollständig.

„In erster Instanz hatte das Landgericht Bonn die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert zu dem Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Motor seines Fahrzeugs vorgetragen. Beispielsweise sei die Behauptung, das Fahrzeug sei mit einem Thermofenster ausgestattet, das außerhalb des Temperaturbereichs von 20 bis 30 Grad Celsius die Abgasrückführung reduziere, aus der Luft gegriffen. Gleiches gelte für den Vortrag einer angepassten AdBlue-Einspritzung und von drehzahlabhängigen Modifikationen des Emissionsverhaltens und auch für die übrigen Abschalteinrichtungen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

„Hingegen hat das Oberlandesgericht Köln die Argumente des geschädigten Verbrauchers bestätigt. Die Abgasnachbehandlung mittels eines SCR-Katalysators in Kombination mit AdBlue sei unter Einsatz einer Prüfstandserkennung erfolgt. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe über eine Akustikfunktion verfügt, die bewirkt habe, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand eingehalten worden seien, auf der Straße hingegen in einen anderen Modus geschaltet worden sei mit der Folge, dass eine Abgasreinigung nur unzureichend erfolgt sei“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Erklärung des Oberlandesgerichts: Die Software des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei unstreitig in der Lage gewesen, zu erkennen, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befunden habe. Mit dieser Prüfstandserkennung sei auch unstreitig ein verändertes Emissionsverhalten des Fahrzeugs verknüpft gewesen. Denn wenn mittels Fahrkurvenerkennung eine Prüfung gemäß Neuer Europäischer Fahrzyklus NEFZ erkannt worden sei, habe dies dazu geführt, dass in diesem Fall eine hohe AGR-Rate auch nach Erreichen einer optimalen Betriebstemperatur des SCR-Katalysators von 200 Grad Celsius beibehalten worden sei, während im Straßenbetrieb die AGR-Rate heruntergeregelt worden sei.

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