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Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall: BGH überträgt Werkstattrisiko auf Gutachterkosten

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko auf die Kosten von Kfz-Sachverständigen übertragen und damit die Position von Unfallgeschädigten gegenüber Haftpflichtversicherern gestärkt. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass ein Sachverständiger, der Forderungen aus abgetretenem Recht geltend macht, diese Risikoverteilung nicht ohne Weiteres für sich beanspruchen kann. Für die Praxis der Schadensregulierung gewinnt damit die Frage an Bedeutung, in welcher Anspruchsform Forderungen erhoben werden und welche Darlegungen im Streitfall erforderlich sind.

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall: BGH überträgt Werkstattrisiko auf Gutachterkosten

Mit Urteil vom 12. März 2024 (Az. VI ZR 280/22) entschied der Bundesgerichtshof, dass das Werkstattrisiko grundsätzlich auch für überhöhte oder streitige Kostenpositionen eines Kfz-Gutachters gilt. Das bedeutet: Wird ein Sachverständiger vom Unfallgeschädigten beauftragt und trifft diesen weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden, trägt grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Risiko für möglicherweise überhöhte Rechnungsansätze.

Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Grunde nach vollständig einstandspflichtig war. Der Geschädigte beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadensgutachtens und trat seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an dieses Büro ab. Die Versicherung beglich den größten Teil der Rechnung, verweigerte jedoch die Zahlung eines Betrags von 20 Euro, der als „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“ abgerechnet worden war. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

In seiner Begründung ordnet der VI. Zivilsenat die Kosten für ein Sachverständigengutachten zunächst als grundsätzlich ersatzfähigen Schadensermittlungsaufwand ein. Voraussetzung ist, dass die Begutachtung aus Sicht des Geschädigten zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig erscheint. Maßgeblicher rechtlicher Ausgangspunkt bleibt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kommt es sowohl auf die objektive Erforderlichkeit der Kosten als auch auf eine subjektbezogene Betrachtung aus Sicht des Geschädigten an. Dieser darf in der Regel den Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss nicht vorher eine Marktrecherche nach dem günstigsten Anbieter durchführen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erläutert:
„Die zentrale Aussage der Entscheidung liegt darin, dass der Bundesgerichtshof das Werkstattrisiko auf die Schadensermittlung überträgt. Wenn der Geschädigte einen Gutachter beauftragt und ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, sollen Mehrkosten grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung muss diese zunächst tragen.“

Das Gericht betont, dass nach Auftragserteilung häufig zusätzliche Kosten entstehen können, auf die der Geschädigte keinen Einfluss mehr hat. Dazu zählen etwa überhöhte Rechnungsansätze, ineffiziente Arbeitsabläufe oder einzelne Positionen, deren tatsächliche Notwendigkeit für den Geschädigten nicht erkennbar war. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich bei der Ersatzpflicht des Schädigers. Dieser kann sich jedoch dadurch schützen, dass er sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lässt.

Gleichzeitig zieht der Bundesgerichtshof eine wichtige Grenze: Auch dem Geschädigten ist eine gewisse Plausibilitätsprüfung zuzumuten. Ist ein Honorar bereits bei Vertragsschluss offensichtlich überhöht oder weicht eine Rechnung deutlich von der vereinbarten Vergütung ab, kann sich die Beauftragung unter Umständen als nicht erforderlich erweisen. In solchen Konstellationen gewinnt die richterliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO an Bedeutung.

Besonders praxisrelevant ist zudem die Stellungnahme des Gerichts zur Abtretung von Forderungen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Sachverständiger, der aus abgetretenem Recht klagt, die Risikoverteilung des Werkstattrisikos nicht automatisch für sich beanspruchen kann. Hintergrund ist das Interesse des Schädigers, eine Zahlung im Fall einer noch offenen Rechnung nur gegen Abtretung möglicher Regressansprüche leisten zu müssen. Nach der Abtretung liegen Schadensersatzanspruch und mögliche Rückgriffsforderungen jedoch nicht mehr beim Geschädigten. Daher trifft den Sachverständigen als Zessionar eine umfassendere Darlegungs- und Beweislast. Er muss im Prozess darlegen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und die geltend gemachten Kosten erforderlich waren.

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Schadensregulierung. Unfallgeschädigte behalten in der Regel eine starke Position, wenn sie zur Schadensfeststellung ein Gutachten in Auftrag geben und keine Hinweise auf überhöhte Kosten erkennbar sind. Sachverständigenbüros hingegen müssen bei der Durchsetzung von Forderungen aus abgetretenem Recht damit rechnen, dass Gerichte eine detaillierte Darlegung der erbrachten Leistungen verlangen.

Gerade bei umstrittenen Nebenpositionen – etwa zusätzlichen Hygiene- oder Sonderpauschalen – hängt die Durchsetzbarkeit häufig von einer klaren Honorarvereinbarung, einer sorgfältigen Dokumentation und einem präzisen Vortrag im Prozess ab.

„Das Urteil stärkt die Position von Geschädigten, wenn Versicherer einzelne Gutachterpositionen pauschal kürzen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung. „Gleichzeitig zeigt die Entscheidung aber auch, dass Abtretungsmodelle rechtlich eng zu betrachten sind. In vielen Fällen scheitern berechtigte Ansprüche im Verkehrsrecht nicht am materiellen Recht, sondern an Fehlern bei der Anspruchsdurchsetzung oder an vermeidbaren Beweisproblemen.“