Online-Coaching ohne FernUSG-Zulassung: BGH erklärt Verträge für unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verträge über Online-Coachings unwirksam sein können, wenn das Angebot rechtlich als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzustufen ist und der Anbieter nicht über die erforderliche staatliche Zulassung verfügt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Teilnehmer als Verbraucher oder als Unternehmer auftritt. Betroffene sollten daher prüfen, ob ihr Coaching-Vertrag vergleichbare Strukturen aufweist und ob eine entsprechende Genehmigung vorliegt.
Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 stellte der Bundesgerichtshof erneut klar, dass Online-Coaching-Angebote unter bestimmten Voraussetzungen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen können. In diesem Fall sind entsprechende Verträge ohne behördliche Zulassung unwirksam. Die Karlsruher Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2024 und führten zugleich ihre bereits in einem Urteil vom 12. Juni 2025 entwickelte Rechtsprechung konsequent fort. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Unwirksamkeit nicht darauf an, ob der Teilnehmer als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat, da das FernUSG keine solche Differenzierung vorsieht. Die Konsequenz ist weitreichend: Teilnehmer müssen vereinbarte Gebühren nicht zahlen und können bereits geleistete Zahlungen grundsätzlich zurückfordern.
Dem Verfahren lag ein Vertrag über ein hochpreisiges Coaching-Programm mit dem Titel „E-Commerce Master Club“ zugrunde. Das Angebot umfasste mehrere aufeinander abgestimmte Lernmodule zum Aufbau eines Online-Geschäfts, unter anderem zur Einrichtung eines eigenen Shops. Ergänzend fanden wöchentlich mehrere Coaching-Sessions zu bestimmten Themen statt, die jeweils mit Fragerunden abgeschlossen wurden. Darüber hinaus erhielten die Teilnehmer dauerhaft Zugriff auf Lehrvideos. Für das Programm war ein Entgelt von 7.140 Euro vereinbart. Der Teilnehmer berief sich jedoch darauf, dass der Vertrag unwirksam sei, weil der Anbieter nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte. Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte dieser Argumentation und erklärte den Vertrag für nichtig, da alle Voraussetzungen eines Fernunterrichts erfüllt seien.
Die Revision des Anbieters blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und führte aus, dass der Vertrag eindeutig auf die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten ausgerichtet war. Nach Auffassung des Gerichts spielte insbesondere die asynchrone Wissensvermittlung über dauerhaft abrufbare Lehrvideos eine zentrale Rolle. Die angebotenen Coaching-Calls waren zwar interaktiv, folgten jedoch festen Themenvorgaben und dienten vor allem dazu, die Inhalte der Videos zu vertiefen. Auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer sah der BGH als erfüllt an, da der Schwerpunkt des Angebots auf digital abrufbaren Lerninhalten lag und nicht auf einer kontinuierlichen persönlichen Betreuung. Zudem sah das Gericht eine ausreichende Lernerfolgskontrolle als gegeben an, weil Teilnehmer über Fragerunden und individuelle Rückmeldemöglichkeiten ihren Lernfortschritt überprüfen konnten. Damit waren sämtliche Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt. Da eine Zulassung fehlte, trat gemäß § 7 FernUSG zwingend die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Vertrags ein.
„Die Entscheidung macht deutlich, dass die Schutzvorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes ernst zu nehmen sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Wer Online-Coachings anbietet, bei denen strukturiert Wissen vermittelt wird, die überwiegend digital stattfinden und bei denen der Lernerfolg über Rückfragen oder Feedback überprüft wird, benötigt in vielen Fällen eine staatliche Zulassung. Fehlt diese, trägt der Anbieter das volle rechtliche Risiko. Teilnehmer können dann häufig gezahlte Beträge zurückfordern oder weitere Zahlungsansprüche abwehren – unabhängig davon, ob sie sich als Verbraucher oder als Unternehmer angemeldet haben.“
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für den Coaching-Markt. In den vergangenen Jahren sind zahlreiche hochpreisige Programme entstanden, die sich an Gründer oder Unternehmer richten und Themen wie E-Commerce, digitales Marketing oder Social-Media-Strategien behandeln. Diese Angebote folgen häufig einem ähnlichen Konzept: standardisierte Lernmodule, dauerhaft verfügbare Videoinhalte sowie ergänzende Gruppen- oder Einzeltermine zur Klärung von Fragen. Häufig werden zusätzlich Elemente zur Überprüfung des Lernfortschritts integriert.
Der Bundesgerichtshof macht nun deutlich, dass solche Programme nicht automatisch als bloßes Coaching eingeordnet werden können. Vielmehr kann ihre Struktur dazu führen, dass sie rechtlich als Fernunterricht gelten und damit unter die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes fallen. Liegt dann keine behördliche Zulassung vor, ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam – mit der Folge, dass Anbieter ihre Vergütung nicht behalten dürfen. Für Teilnehmer entsprechender Programme kann es daher sinnvoll sein zu prüfen, ob ihr Vertrag vergleichbare Merkmale aufweist und ob der Anbieter die gesetzlich erforderliche Zulassung tatsächlich besitzt.
