Sind Sie auch vom Dieselskandal betroffen?

Wir setzen Ihr Recht durch und holen Ihr gutes Geld zurück!
Bereits über 10.000 Mandanten vertrauen uns.

» Kostenlose Erstberatung » Gewonnene Verfahren

Schadensersatz im Dieselskandal auch bei Kenntnis des Käufers möglich

OLG Oldenburg 14 U 166/19

Schadensersatz im Dieselskandal auch bei Kenntnis des Käufers möglich

Auch wenn der Kläger vom VW-Abgasskandal bereits gewusst hat, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen. VW habe unabhängig von der Kenntnis des Käufers eines Schadensersatzpflicht, entschied das OLG Oldenburg mit bemerkenswertem Urteil vom 16. Januar 2020 (Az.: 14 U 166/19).

„Das Urteil ist ein neuer Meilenstein in der Rechtsprechung im Abgasskandal. Bisher haben die Gerichte in der Regel entschieden, dass ein Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, wenn er von dem Abgasskandal wusste. Das ist nach dem Urteil des OLG Oldenburg anders und kann etlichen Verbrauchern, die ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug gekauft haben, nachdem der Dieselskandal im September 2015 bereits aufgeflogen war, zu Schadensersatz verhelfen. Sie können ihre Ansprüche jetzt geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Februar 2016, also einige Monate nach Bekanntwerden des Abgasskandals, einen gebrauchten VW Caddy gekauft. In dem Fahrzeug ist der von Abgasmanipulationen betroffene Motor des Typs EA 189 verbaut. Der Käufer machte daher Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufs schon aufgrund der ausführlichen Berichterstattung in den Medien Kenntnis von den Abgasmanipulationen gehabt haben musste. Daher bestehe kein Schadensersatzanspruch.

Diese Argumentation wies das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren zurück und kippte das erstinstanzliche Urteil. VW habe Fahrzeuge mit manipulierten Abgaswerten in den Verkehr gebracht und dabei vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Daran ändere auch eine Ad-hoc-Mitteilung des Konzerns vom 22. September 2015 oder weitere Pressemitteilungen nichts.

Für die Frage, ob VW den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, sei auf den Tatzeitpunkt – das Inverkehrbringen des Fahrzeugs – abzustellen. Nachträgliche Änderungen oder Mitteilungen änderten daran nichts. Zudem erscheine es nicht sachgerecht, dass die Käufer das Risiko zu tragen haben, ob einzelne Aufklärungsmaßnahmen des Täters ihn erreichen oder nicht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadensersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Außerdem habe er Anspruch auf Deliktzinsen in Höhe von 4 Prozent ab Zahlung des Kaufpreises, entschied das OLG Oldenburg.

„Eine mögliche Kenntnis des Käufers spielt für die Schadensersatzpflicht von VW nach dem Urteil des OLG Oldenburg keine Rolle. Das eröffnet geschädigten Verbrauchern, die ihr vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach dem 22. September 2015 gekauft haben, ganz neue Möglichkeiten“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.