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OLG Oldenburg: Beschluss zum Mercedes 6-Zylinder-Dieselmotor vom Typ OM642

In einem Dieselverfahren gegen die Daimler AG hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Rahmen der Einladung zur mündlichen Verhandlung angedeutet, dass der Hersteller ihrer anzunehmenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei.

OLG Oldenburg: Beschluss zum Mercedes 6-Zylinder-Dieselmotor vom Typ OM642

Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg wird Mitte Januar ein weiterer Fall des Dieselabgasskandals gegen die Daimler AG zu einem Fahrzeug mit der Motorengruppe OM642 und der Abgasnorm Euro 6 verhandelt (Az.: 8 U 238/20). In dem Rahmen hat das Oberlandesgericht Oldenburg in der Einladung zur mündlichen Verhandlung einige wesentliche Punkte mitgeteilt, durch die anzunehmen ist, dass das Dieselverfahren verbraucherfreundlich ausgehen könnte.

„Es wird deutlich, dass das Gericht die Verteidigungsstrategie der Daimler AG nicht anerkennt. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie mit dem bisherigen Bestreiten des Vorliegens der von dem Kläger behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht ihrer hier anzunehmenden sekundären Darlegungslast genügen dürfte, da das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf des Fahrzeugs wegen der Verwendung einer nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet hat. Soweit die Beklagte bestreiten will, dass die von dem Kläger behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen Grund des Rückrufs waren, dürfte es der Beklagten obliegen, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast konkret dazu vorzutragen, aus welchen tatsächlichen Gründen das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf des Fahrzeugs angeordnet hat“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die sekundäre Darlegungslast bedeutet, dass der Autohersteller sich von den Vorwürfen der Abgasmanipulation aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten muss. So schreibt das Gericht: „Nach vorläufiger Würdigung hat der Kläger auch hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands und damit eine Zurechenbarkeit (§ 31 BGB) im – etwaigen – Fall einer sittenwidrigen Schädigungshandlung durch eine Entwicklung und Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen vorgetragen. Die Beklagte, der insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegen dürfte, ist dem bislang nicht ausreichend entgegengetreten.“

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung verweist auf die für geschädigte Verbraucher positive Aussage des Gerichts, dass die Daimler AG sich nicht einfach auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen dürfe, um Informationen zu verweigern. Es heißt in dem Beschluss des Gerichts, dass es im Prozess die Aufgabe des sich auf den Geheimnisschutz Berufenden sei, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, welche konkreten Nachteile er bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse zu befürchten hätte. Erst auf dieser Grundlage sei die erforderliche Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglich.

Und selbst bei hinreichender Darlegung konkret gefährdeter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, betont der Dieselanwalt, könne das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Vorlage bestimmter Unterlagen beharren. Durch Ausschluss der Öffentlichkeit sei der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten. „Angesichts des voraussichtlich hohen Erkenntniswerts der Bescheide hält der Senat die Anordnung von deren Vorlage auch unter Berücksichtigung etwaiger berechtigter Belange der Beklagten für verhältnismäßig“, heißt es.