OLG München bestätigt Rückzahlung wegen illegalen Online-Glücksspiels: Tipico muss Spielverluste erstatten

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Tipico Games Limited einem Spieler Verluste aus Online-Casino-Spielen in Höhe von 8.381,92 Euro zurückzahlen muss. Da dem Anbieter im maßgeblichen Zeitraum die erforderliche deutsche Lizenz fehlte, sind die zugrunde liegenden Spielverträge unwirksam. Die Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz und unterstreicht, dass Betreiber ohne nationale Erlaubnis mit erheblichen Rückzahlungsrisiken rechnen müssen.

OLG München bestätigt Rückzahlung wegen illegalen Online-Glücksspiels: Tipico muss Spielverluste erstatten

Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. 27 U 733/25 e) wies das Oberlandesgericht München die Berufung der Tipico Games Limited gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg zurück. Das Unternehmen, das das Online-Casino „Tipico“ betreibt, wurde verpflichtet, einem Spieler 8.381,92 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2024 zu erstatten. Das Gericht bestätigte damit, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielverträge aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 gemäß § 134 BGB nichtig sind. Die Revision wurde vom Senat zugelassen.

„Im Kern ging es um die Frage, ob Einzahlungen eines Verbrauchers in den Jahren 2015 bis 2020 über eine deutschsprachige Internetseite eines Online-Casinos ohne deutsche Genehmigung rechtlich wirksam sein können“, erläutert der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei vertrat den Kläger erfolgreich vor dem Oberlandesgericht München und verfolgt bundesweit Rückforderungsansprüche gegen Betreiber von Online-Casinos und Sportwettenplattformen.

Wie bereits das Landgericht Augsburg stellte auch das OLG München fest, dass dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zusteht. Die Beklagte habe die Einsätze ohne rechtlichen Grund erhalten. Eine ausländische Lizenz – etwa aus Malta – ersetze nicht die im maßgeblichen Zeitraum erforderliche deutsche Konzession. Eine gegenseitige Anerkennung nationaler Glücksspielgenehmigungen innerhalb der Europäischen Union sei unionsrechtlich nicht vorgesehen.

Das Gericht wies außerdem den Einwand der Beklagten zurück, wonach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 kein Verbotsgesetz mit Nichtigkeitsfolge darstelle. Nach Auffassung des Senats dient diese Vorschrift gerade dem Schutz der Allgemeinheit vor den besonderen Risiken des Online-Glücksspiels. Dazu zählen insbesondere Suchtgefahren, der Schutz von Jugendlichen sowie die Kanalisierung des Glücksspielangebots. Verträge über unerlaubtes Glücksspiel seien daher zivilrechtlich nicht hinzunehmen. Auch ein bloßer Antrag auf eine Konzession oder eine behördliche Duldung könne daran nichts ändern. Ebenso wenig führe die spätere Neuregelung durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 dazu, dass zuvor geschlossene Verträge rückwirkend wirksam werden.

Auch weitere Verteidigungsargumente der Anbieter überzeugten das Gericht nicht. Weder der Hinweis auf eine angebliche Kenntnis des Spielers von der Illegalität (§ 814 BGB) noch der Versuch, den Rückforderungsanspruch über § 817 Satz 2 BGB auszuschließen, hatten Erfolg. Nach den Feststellungen des Gerichts konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger positiv wusste, dass dem Anbieter die deutsche Lizenz fehlte oder dass er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hätte. Vielmehr könne ein deutschsprachiger Internetauftritt, die Registrierungsmöglichkeit über die Plattform selbst sowie das Vorhandensein einer ausländischen Lizenz bei durchschnittlichen Nutzern durchaus den Eindruck eines legalen Angebots erwecken.

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 17 ff. der EuGVVO gegeben ist und deutsches materielles Recht gemäß Art. 6 Rom-I-Verordnung Anwendung findet. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf mögliche europäische Entscheidungen lehnte das Gericht ab. Angesichts der bereits gefestigten Rechtsprechung in Deutschland überwiege das Interesse an einer zeitnahen Klärung.

Auch eine Verjährung der Ansprüche verneinte das Gericht. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB sei erforderlich, dass der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen habe – insbesondere von der fehlenden deutschen Lizenz des Anbieters. Diese Kenntnis habe der Spieler erst deutlich später erlangt.

„Das Urteil setzt ein weiteres deutliches Zeichen: Anbieter, die ohne deutsche Genehmigung Online-Glücksspiele betreiben, tragen das volle wirtschaftliche Risiko. Der gesetzliche Spielerschutz hat konkrete Folgen – nämlich die Rückabwicklung verbotener Verträge“, erklärt Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung. „Auch wenn Betreiber mit einem Sitz im EU-Ausland auftreten oder auf ausländische Lizenzen verweisen, ändert das nichts an der Rechtslage in Deutschland.“

Für betroffene Spieler zeigt die Entscheidung, dass verlorene Einsätze grundsätzlich zurückgefordert werden können, wenn der Anbieter im maßgeblichen Zeitraum keine deutsche Erlaubnis besaß. Entscheidend ist dabei insbesondere die Dokumentation der eigenen Ein- und Auszahlungen. Prozessfinanzierer oder Rechtsschutzversicherungen können zudem helfen, das Kostenrisiko eines Verfahrens zu reduzieren.