OLG Köln bestätigt Ansprüche gegen Tipico Games Ltd.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Spieler seine Verluste aus Online-Glücksspielen von der Tipico Games Ltd. zurückverlangen kann. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln und stellte klar, dass Online-Glücksspielverträge ohne deutsche Lizenz unwirksam sind. Eine ausländische Konzession – etwa aus Malta – kann die erforderliche nationale Genehmigung nicht ersetzen.

OLG Köln bestätigt Ansprüche gegen Tipico Games Ltd.

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies die Berufung der Tipico Games Ltd. gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurück (Az. 19 U 93/25; Vorinstanz: 18 O 71/23). Damit bleibt die Beklagte verpflichtet, einem Verbraucher 7.061,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2023 zu erstatten. Der Anspruch betrifft Verluste aus Online-Glücksspielen, die der Kläger im Zeitraum vom 3. Juli 2021 bis zum 13. September 2022 erlitten hatte. Dieser Zeitraum fällt bereits unter die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021).

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die rechtliche Bewertung der zugrunde liegenden Glücksspielverträge. Nach Auffassung des Gerichts sind diese gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2021 nichtig. Danach ist öffentliches Glücksspiel im Internet grundsätzlich nur mit einer entsprechenden deutschen Erlaubnis zulässig. Da eine solche Genehmigung im konkreten Fall nicht vorlag, fehlte es an einem wirksamen Rechtsgrund für die vom Kläger geleisteten Einsätze.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der den Kläger in dem Verfahren vertreten hat, erklärt:

„Eine ausländische Glücksspiel-Lizenz ersetzt die in Deutschland erforderliche Genehmigung nicht. Eine unionsweite gegenseitige Anerkennung solcher Lizenzen existiert nicht. Deshalb bleiben Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen.“

Auch verschiedene Einwendungen der Beklagten ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. So versuchte Tipico Games, den Anspruch des Klägers unter anderem unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB und § 814 BGB auszuschließen. Nach Ansicht des Gerichts konnte jedoch weder eine positive Kenntnis des Spielers von der fehlenden deutschen Lizenz noch ein leichtfertiges Ignorieren dieser Tatsache nachgewiesen werden.

Ebenfalls erfolglos blieb das Argument, der Spieler habe durch das Glücksspiel zumindest einen „Unterhaltungswert“ erhalten. Nach Auffassung des Gerichts kann ein solches immaterielles Nutzungserlebnis keine Grundlage dafür sein, Rückforderungsansprüche zu reduzieren oder auszuschließen.

Auch prozessuale Einwendungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den Vorschriften der Brüssel-Ia-Verordnung (Art. 17 ff. EuGVVO). Zudem sei deutsches Recht gemäß Art. 6 der Rom-I-Verordnung anwendbar, da sich das Angebot gezielt an Verbraucher in Deutschland richtete.

„Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht nur verwaltungsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Wirkung entfaltet“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung abschließend. „Anbieter, die Online-Glücksspiele ohne deutsche Lizenz anbieten, müssen damit rechnen, dass sie die erhaltenen Einsätze zurückzahlen müssen – unabhängig davon, ob sie in einem anderen EU-Staat über eine Lizenz verfügen oder ein Konzessionsverfahren angestoßen haben.“