OLG Koblenz stellt sich im Glücksspiel-Skandal auf Verbraucherseite
Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein Urteil des Landgerichts Trier abgeändert und einem geschädigten Verbraucher fast 11.000 Euro Schadenersatz zugesprochen.
Nachdem das Landgericht Trier (Az.: 4 O 278/21) die Klage eines geschädigten Verbrauchers im Online-Casino-Skandal abgelehnt hatte, hatte das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 U 128/22) mehr Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den beklagten Anbieter von Online-Glücksspielen dazu verurteilt, an den Kläger 10.845,59 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2022 zu zahlen.
Das Oberlandesgericht bestätigt den Anspruch auf Rückzahlung von Spieleinsätzen aus § 812 Bürgerliches Gesetzbuch heraus: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“
Warum? „Die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet war nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag bis zum 30. Juni 2021 verboten war. Laut dem Glücksspielstaatsvertrag ist Online-Glücksspiel in Deutschland nur dann legal, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist – und das erst seit dem 1. Juli 2021. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern“, sagt der Dr. Gerrit W. Hartung.
Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont daher: „Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm getätigten Einsätze im Rahmen des Online-Glücksspiels ergibt sich daher eben aus § 812 BGB. Die Rückforderungen des unterm Strich verlorenen Geldes als Spieleinsatz ist relativ einfach, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt. Danach ist nämlich das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Das hat großes Potenzial. Unserer Einschätzung nach gibt es 30 bis 50 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland!“
Die Beklagte hat versucht, mit einem interessanten Kniff dem oberlandesgerichtlichen Urteil zu entgehen. Sie stellte heraus, dass sie sich lediglich in Höhe von 15 Prozent des Verlustes bereichert habe, der Rest habe nach maltesischem Recht auf ein Treuhandkonto hinterlegt werden müssen, um die Haftung für die Auszahlung der Gewinne zu gewährleisten. Das hat das Gericht nicht überzeugt.