Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung.
Darin informieren wir Sie gerne über die Möglichkeiten zu einer Schadensersatzklage für Ihren Mercedes:

    HerrFraukeine Angabe

    janein

    janein

    neinja

    Autobankandere BankLeasingBarkauf

    neinja

    Kaufvertrag:

    Finanzierungsvertrag:

    Zulassung I:

    Ggf. Rückrufschreiben:

    Rechtsschutzversicherung:

    akzeptiert Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin mit der dort beschriebenen Erhebung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten einverstanden.

    BGH: Verdacht der Abgasmanipulation bei Mercedes nicht ins "Blaue hinein"

    BGH VIII ZR 57/19

    BGH: Verdacht der Abgasmanipulation bei Mercedes nicht ins

    Hartung Rechtsanwälte erzielen wichtigen Erfolg im Kampf gegen Abgasmanipulationen vor dem BGH

    Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG wegen Fahrzeugen der Marke Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Auch dann nicht, wenn kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr sei das Gericht gehalten ein angebotenes Sachverständigengutachten auch einzuholen, da ansonsten der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wird. Das hat der BGH mit Beschluss vom 28. Januar 2020 entschieden (Az.: VIII ZR 57/19).

    „Damit hat der BGH die Rechte nicht nur von Mercedes-Käufern sondern mehr oder weniger von allen Diesel-Käufern im Abgasskandal erheblich gestärkt und die Beweisführung deutlich erleichtert“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der schon Urteile und Beweisbeschlüsse gegen Mercedes im Abgasskandal erwirkt hat. Das BGH-Urteil vom 28. Januar 2020, für dessen Inhalt in erster und zweiter Instanz Hartung Rechtsanwälte verantwortlich gewesen ist, stellt demnach den ersten verbraucherfreundlichen Paukenschlag im Abgasskandal dar. Es ist ein wirklich entscheidender Meilenstein für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der geschädigten Diesel-Käufer im gesamten Dieselabgasskandal!

    In dem Fall hatte ein Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG geltend gemacht, da seiner Meinung nach in seinem Mercedes, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Einen verpflichtenden Rückruf durch das KBA gab es für sein Modell nicht. Daher bot er die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen an. Ein Sachverständiger sollte klären, ob  die Daimler AG in dem klägerischen Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. Das lehnte das OLG Celle zu Unrecht ab. Seiner Meinung nach stützten sich die Ausführungen des Klägers auf reine Mutmaßungen.

    Damit habe es sich das OLG Celle aber zu leicht gemacht, befand der BGH. Es habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers rechtsfehlerhaft überspannt und verfahrensfehlerhaft den Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

     

    Schadensersatzklagen gegen die Daimler AG wegen Fahrzeugen der Marke Mercedes auch ohne offiziellen Rückruf erfolgreich

    Das OLG Celle hätte nämlich den Sachvortag des Klägers nicht nur als unzureichende Behauptung „ins Blaue hinein“ abtun dürfen. Von dem Kläger könne nicht verlangt werden, dass er detaillierte Kenntnisse von den Produktionsabläufen des Autoherstellers habe. Es reiche, dass er greifbare Anhaltspunkte vorgebracht habe, auf die sich sein Verdacht stützt.

    Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlege, wie eine Abschalteinrichtung genau funktioniert. Er müsse nur greifbare Anhaltspunkte liefern, auf die sich sein Verdacht gründet. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart schon 2017 Ermittlungen bezüglich eines möglichen unzulässigen Thermofensters bei Motoren des Typs OM 651 und OM 642 aufgenommen habe. Zudem habe es auch schon diverse Rückrufe für Mercedes-Modelle mit dem Motorentyp OM 651 gegeben. Damit gebe es ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Sachmangels in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Vorbringen des Klägers sei daher schlüssig und nicht ins Blaue hinein erfolgt, so der BGH. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei nicht erst dann gegeben, wenn es einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts gebe, stellten die Karlsruher Richter weiter definitiv klar.

    „Das Urteil des BGH vom 28. Januar 2020 ist nicht nur für die Mercedes-Käufer sondern für fast alle geschädigten Diesel-Käufer im Abgasskandal äußerst erfreulich. Ihre Position hat sich entscheidend verbessert und Schadensersatzansprüche können auch ohne einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts erfolgreich gegen den jeweiligen Motorenhersteller geltend gemacht werden. Verschiedene Gerichte haben zudem auch schon vor dem BGH-Urteil die Daimler AG sowie sonstige Hersteller von Dieselmotoren bereits wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.