LG Schweinfurt verurteilt bwin-Betreiber zur Zahlung von über 115.000 Euro
Das Landgericht Schweinfurt hat einen in Gibraltar ansässigen Anbieter von Online-Glücksspielen zur Rückzahlung von 115.199 Euro an einen Spieler verurteilt. Das Gericht stützte seine Entscheidung sowohl auf bereicherungsrechtliche als auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen. Für betroffene Spieler zeigt das Urteil erneut, dass auch sehr hohe Verlustsummen erfolgreich zurückgefordert werden können, sofern Spielverlauf, Zahlungsströme und der Bezug zum deutschen Markt sorgfältig dokumentiert sind.
Im konkreten Fall machte der Kläger Rückforderungsansprüche gegen die ElectraWorks Limited geltend, die ihren Sitz in Gibraltar hat und unter anderem die Plattform „bwin.com“ betreibt. Nach den Feststellungen des Gerichts bot das Unternehmen bis zum 14. Oktober 2020 Online-Glücksspiele über diese Internetseite an. Zwar verfügte die Beklagte über eine Lizenz der Glücksspielbehörde von Gibraltar, eine entsprechende Genehmigung für den deutschen Markt bestand jedoch nicht. Das Angebot richtete sich dennoch gezielt an deutsche Nutzer und wurde unter anderem mit deutschsprachigem Kundenservice sowie verschiedenen Logos und Qualitätssiegeln präsentiert, die Seriosität und Legalität suggerieren sollten.
Der Kläger nahm nach den Feststellungen des Gerichts zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 10. Oktober 2020 sowohl an Sportwetten als auch an Casino-Spielen auf der Plattform teil. Aus den Einzahlungen und Auszahlungen ergab sich letztlich ein Verlustsaldo von 115.199 Euro.
Besonderheit des Falles war, dass der Kläger nicht selbst das Spielkonto eröffnet hatte. Der Account war ursprünglich von seiner damaligen Ehefrau registriert worden. Das Landgericht sah die Aktivlegitimation dennoch als gegeben an. Es folgte den plausiblen Angaben des Klägers zur tatsächlichen Nutzung des Kontos und stellte ergänzend auf eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten ab.
In prozessualer Hinsicht bejahte das Gericht außerdem die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auf Grundlage der Verbrauchergerichtsstände der Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO). Der Kläger sei als Verbraucher anzusehen, da seine Teilnahme am Glücksspiel rein privaten Zwecken diente. Gleichzeitig habe die Beklagte ihr Angebot gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet. Für die vertragliche Bewertung wandte das Gericht daher deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung an. Für deliktische Ansprüche stellte es auf Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ab und nahm an, dass der Schaden in Deutschland eingetreten sei.
In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Januar 2026 (Az. C-77/24). Ein vorübergehender Aufenthalt des Klägers in Österreich ändere nichts an der maßgeblichen Anknüpfung, da entscheidend der gewöhnliche Aufenthalt sei.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die den Kläger in dem Verfahren vertreten hat, erklärt:
„Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte Rückforderungsansprüche auch bei hohen Streitwerten konsequent zusprechen, wenn Anbieter ohne deutsche Lizenz den deutschen Markt bedienen. In solchen Verfahren kommt es entscheidend darauf an, Zahlungsströme lückenlos zu dokumentieren, den Spielzeitraum exakt einzuordnen und typische Einwendungen – etwa zu Verjährung oder angeblicher Kenntnis des Spielers – überzeugend zu widerlegen.“
Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und setzt bundesweit Ansprüche von geschädigten Spielern gegen Online-Casino- und Sportwettenanbieter durch.
In der Sache leitete das Landgericht den Hauptanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 818 Abs. 2 BGB her. Die geleisteten Einsätze seien ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die zugrunde liegenden Glücksspielverträge wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 gemäß § 134 BGB nichtig seien. Zwar waren Sportwetten grundsätzlich erlaubnisfähig, doch fehlte der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum die erforderliche deutsche Konzession. Auch der Hinweis der Beklagten auf eine angebliche behördliche Duldung änderte daran nichts. Nach Auffassung des Gerichts stehen zivilrechtlicher Individualschutz und staatliche Aufsicht nebeneinander.
Mehrere Einwendungen der Beklagten ließ das Gericht nicht gelten. § 762 BGB stehe einer Rückforderung nicht entgegen, da bei unwirksamen Spielverträgen die allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts Anwendung finden. Ebenso scheide ein Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB aus, da ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Klägers nicht nachgewiesen werden konnte. Der Kläger habe glaubhaft erklärt, erst Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023 von der möglichen Rechtswidrigkeit der Angebote erfahren zu haben. Allgemeine Medienberichte seien nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um eine frühere Kenntnis zu belegen.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ein Ausschluss der Rückforderung dem Zweck des Glücksspielverbots widersprechen würde. Würden die Einsätze trotz rechtswidriger Angebote beim Anbieter verbleiben, würde der gesetzliche Spielerschutz unterlaufen. Auch ein Anspruchsausschluss wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) wurde verneint, da die Beklagte selbst gegen geltendes Recht verstoßen habe und daher keinen besonderen Vertrauensschutz beanspruchen könne.
Zusätzlich bejahte das Landgericht einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 284 Abs. 1 StGB. Die Beklagte habe öffentlich Glücksspiel angeboten, obwohl ihr die erforderliche deutsche Genehmigung fehlte. Aus dem von ihr selbst gestellten Konzessionsantrag ergebe sich, dass ihr dieser Umstand bewusst gewesen sei. Der Schaden liege in den verlorenen Einsätzen, während sich die Beklagte nicht auf die bloße Möglichkeit eines Gewinns berufen könne.
Auf diese doppelte Anspruchsgrundlage stützte das Gericht auch die Ablehnung eines Aussetzungsantrags der Beklagten. Selbst wenn europarechtliche Fragen zur Regulierung des Glücksspiels weiterhin diskutiert würden, trage der Anspruch jedenfalls bereits über die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 284 StGB.
