LG Hamburg zu illegalen Online-Sportwetten: Urteil zugunsten eines Spielers gegen bwin

Das Landgericht Hamburg hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil entschieden, dass die Betreiberin der Plattform „bwin“, die ElectraWorks Limited, einem Spieler Verluste aus Online-Sportwetten in Höhe von 26.721,08 Euro zurückzahlen muss. Nach Auffassung des Gerichts sind Wettverträge, die ohne eine gültige deutsche Lizenz abgeschlossen werden, rechtlich unwirksam.

LG Hamburg zu illegalen Online-Sportwetten: Urteil zugunsten eines Spielers gegen bwin

In dem Verfahren (Az. 313 O 73/23) verpflichtete das Landgericht Hamburg die Beklagte zur Erstattung von 26.721,08 Euro. Zusätzlich wurden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2023 zugesprochen. Darüber hinaus muss die Beklagte den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 Euro freistellen. Der Kläger hatte zwischen April 2015 und Oktober 2020 insgesamt 61.150,30 Euro auf sein Spielerkonto eingezahlt und erlitt daraus einen Verlust von 26.721,08 Euro. Entscheidend für die Entscheidung des Gerichts war, dass der Anbieter während des gesamten Zeitraums über keine deutsche Glücksspiellizenz verfügte. Die vorhandene Lizenz aus Gibraltar wurde von den Richtern nicht als ausreichende Grundlage für den Betrieb in Deutschland anerkannt.

Die zuständige Zivilkammer stellte fest, dass die abgeschlossenen Wettverträge aufgrund eines Verstoßes gegen mehrere Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2012 – insbesondere § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 4a Abs. 1 und § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV – gemäß § 134 BGB nichtig sind. Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Internetverbot mit Erlaubnisvorbehalt diene dem Schutz der Spieler und rechtfertige daher eine Rückabwicklung der entsprechenden Verträge. Eine ausländische Lizenz könne diesen Verstoß nicht kompensieren, da eine unionsweite gegenseitige Anerkennung solcher Genehmigungen nicht vorgesehen sei.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein Link von der Sportwetten-Seite zu Online-Casino-Angeboten („Slots“) bestand. Diese Verlinkung verstoße gegen das gesetzliche Verlinkungsverbot und hätte das Angebot selbst dann problematisch gemacht, wenn ein Konzessionsverfahren nach unionsrechtlichen Maßstäben durchgeführt worden wäre.

Auch der Versuch der Beklagten, den Rückzahlungsanspruch unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB auszuschließen, blieb erfolglos. Danach wäre eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende bewusst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte. Nach Auffassung des Gerichts konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger Kenntnis von der fehlenden deutschen Lizenz hatte oder sich dieser Tatsache leichtfertig verschlossen hätte. Ein deutschsprachiger Internetauftritt sowie der Hinweis auf eine ausländische Lizenz könnten bei durchschnittlichen Nutzern vielmehr den Eindruck eines rechtmäßigen Angebots vermitteln. Zudem stellte das Gericht klar, dass § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB auf nichtige Glücksspielverträge keine Anwendung findet. Auch der Einwand der Verjährung blieb ohne Erfolg, da die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der maßgeblichen Umstände beginnt.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der den Kläger in dem Verfahren vertreten hat, erklärt:

„Das Urteil zeigt, dass der gesetzliche Spielerschutz auch im digitalen Umfeld konsequent durchgesetzt wird. Anbieter, die ohne deutsche Lizenz tätig sind oder ihre Sportwettenangebote mit unzulässigen Verlinkungen zu Casino-Spielen kombinieren, tragen das volle wirtschaftliche Risiko.“

Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf Verbraucher- und Anlegerschutz spezialisiert und setzt bundesweit Ansprüche geschädigter Spieler gegen Online-Sportwetten- und Online-Casinoanbieter durch.

Das Landgericht Hamburg bejahte außerdem die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 17 ff. der Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO), da das Angebot gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet war. Materiellrechtlich sei deutsches Recht gemäß Art. 6 Rom-I-Verordnung anzuwenden. Weder die Beteiligung eines Prozessfinanzierers noch eine Sicherungsabtretung führten nach Ansicht des Gerichts dazu, dass der Kläger seine Prozessführungsbefugnis verliert. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu möglichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lehnte das Gericht ebenfalls ab. Das Interesse des Verbrauchers an einer zeitnahen gerichtlichen Klärung überwiege.

Die Entscheidung reiht sich damit in eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung deutscher Zivilgerichte ein. Danach sind Verträge über Online-Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis unwirksam, sodass geleistete Einsätze zurückzuerstatten sind. Für betroffene Spieler ist es dabei besonders wichtig, ihre Ein- und Auszahlungen nachvollziehbar dokumentieren zu können. Ob ein Spieler Kenntnis von der fehlenden Lizenz hatte, muss stets im Einzelfall geprüft werden und darf nicht pauschal zu Lasten der Verbraucher unterstellt werden.

„Für Betroffene ist entscheidend, Zahlungsströme möglichst vollständig zu dokumentieren und mögliche Ansprüche rechtzeitig prüfen zu lassen“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.