Krank bis letzten Arbeitstag: Landesarbeitsgericht Stuttgart kippt Entgeltfortzahlung bei erschüttertem AU-Beweiswert
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im Entgeltfortzahlungsprozess regelmäßig erhebliches Gewicht, sie kann aber durch konkrete Indizien erschüttert werden. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat die Entgeltfortzahlung versagt, weil die Krankschreibung passgenau bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses reichte und am Folgetag eine neue Beschäftigung aufgenommen wurde. In dieser Konstellation kommt es für Arbeitnehmer entscheidend darauf an, nach einer Beweiserschütterung die Arbeitsunfähigkeit substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, was in der Praxis häufig nur mit frühzeitiger anwaltlicher Unterstützung gelingt.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt das zentrale Beweismittel für die Entgeltfortzahlung, sie ist aber nicht unangreifbar. Endet die Krankschreibung „passgenau“ mit dem Ablauf der Kündigungsfrist und beginnt unmittelbar danach ein neues Arbeitsverhältnis, können ernsthafte Zweifel am Beweiswert entstehen. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat in dieser Konstellation die Klage auf Entgeltfortzahlung abgewiesen, weil die Arbeitgeberseite den Beweiswert der AU erschüttert hatte und der anschließende Vortrag der Arbeitnehmerin die Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend konkretisierte.
Im Ausgangspunkt bleibt es bei der bekannten Systematik des Entgeltfortzahlungsrechts. Der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Den Beweis führt der Arbeitnehmer regelmäßig durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 EFZG. Diese Bescheinigung begründet zwar keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, sie besitzt aber einen hohen Beweiswert und entzieht dem Arbeitgeber grundsätzlich das Leistungsverweigerungsrecht. Zugleich eröffnet die Rechtsprechung dem Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen Beweiswert durch konkrete Indiztatsachen zu erschüttern; die Zweifel dürfen sich aus der Bescheinigung selbst oder aus den Umständen ihres Zustandekommens ergeben. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart verortet seine Entscheidung ausdrücklich in dieser Linie und knüpft an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur „zeitlichen Koinzidenz“ zwischen Kündigungsphase und attestierter Arbeitsunfähigkeit an.
„Der Streitfall hatte eine typische Ausgangslage, aber eine für die Praxis heikle Zuspitzung. Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und war später für den Zeitraum vom 2. September 2024 bis zum 30. September 2024 arbeitsunfähig geschrieben. Der 30. September 2024 war zugleich der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, am Folgetag trat sie eine neue Stelle an. Das Arbeitsgericht Ulm hatte die Entgeltfortzahlung zugesprochen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
„In der Berufung stellte das LAG Stuttgart demgegenüber darauf ab, dass es für eine Erschütterung des AU-Beweiswerts nicht darauf ankommt, ob Kündigung und Krankmeldung am selben Tag zusammenfallen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang genügt, wenn die Gesamtschau objektiv den Eindruck nahelegt, der Arbeitnehmer überbrücke unter Entgeltfortzahlung lediglich die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses. Die Passgenauigkeit der Krankschreibung bis zum Vertragsende und der unmittelbare Arbeitsantritt am nächsten Tag waren aus Sicht der Berufungskammer geeignet, diesen Eindruck zu begründen.“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf Verbraucher- und Anlegerschutz sowie Arbeits- und Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei, die überwiegend geschädigte Privatpersonen, Anleger und Arbeitnehmer vertritt.
Hinzu traten im konkreten Verfahren weitere Umstände, die das Gericht als indiziell bewertet hat. Von erheblichem Gewicht war, dass die AU-Bescheinigungen eine gesicherte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode auswiesen, die nach dem medizinischen Verständnis typischerweise nicht abrupt beginnt und nicht ohne weiteres ohne nähere Einlassung „genau“ mit dem Ende der Kündigungsfrist ausläuft. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Klägerin bis unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach den unstreitigen Umständen ohne erkennbare Leistungseinschränkungen gearbeitet hatte und die Kündigungsfrist sogar eigeninitiativ verlängert worden war, was aus Sicht der Kammer erklärungsbedürftig blieb, wenn zugleich eine mittelgradige Episode geltend gemacht wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob einzelne Indizien für sich allein zwingend wären; das LAG verlangt – in Übereinstimmung mit der BAG-Rechtsprechung – eine Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände.
Gelingt dem Arbeitgeber diese Erschütterung, verschiebt sich die prozessuale Lage spürbar. Dann tritt die Darlegungs- und Beweislast wieder in den Zustand zurück, der vor Vorlage der AU bestand. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit nicht medizinisch beweisen, er muss aber zumindest laienhaft, konkret und über den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum nachvollziehbar schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden, wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und welche ärztlichen Verhaltensmaßregeln oder Behandlungen veranlasst wurden. Genau an dieser Stelle verortet das LAG Stuttgart das Scheitern der Klage. Die Klägerin habe im Kern nur die Diagnose und allgemein gehaltene Symptomschilderungen vorgetragen, ohne die konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsleistung darzustellen; Hinweise auf ärztliche Empfehlungen, Therapieelemente oder Medikation fehlten. Vor diesem Hintergrund hat die Berufungskammer die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Für die Praxis liegt die Relevanz der Entscheidung weniger in der Feststellung, dass „passgenaue“ Krankschreibungen stets verdächtig wären, sondern in der prozessualen Konsequenz: Sobald Arbeitgeber eine AU mit tragfähigen Indizien angreifen, entscheidet sich der Anspruch häufig an der Qualität des nachfolgenden Vortrags. „Arbeitnehmer, die in der Kündigungsphase arbeitsunfähig werden und deren AU zeitlich auffällig mit dem Vertragsende korrespondiert, sollten deshalb frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Das betrifft nicht nur die Vorbereitung einer möglichen Entgeltfortzahlungsklage, sondern auch die Klärung, welche Tatsachen ohne unzulässige Preisgabe sensibler Gesundheitsdaten substantiiert vorgetragen werden können und wie sich Widersprüche im zeitlichen Ablauf vermeiden lassen. Arbeitgebern zeigt die Entscheidung umgekehrt, dass Zweifel am Beweiswert nicht mit pauschalem Misstrauen begründet werden dürfen, wohl aber mit einer sauber aufgebauten Indizkette, die das Gericht in einer Gesamtwürdigung nachvollziehen kann“, betont Arbeitsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
