Illegales Online-Glücksspiel: OLG Köln bestätigt Rückzahlungspflicht eines Anbieters aus Gibraltar
Das Oberlandesgericht Köln hat die Verurteilung eines in Gibraltar ansässigen Online-Glücksspielanbieters zur Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von 19.157,50 Euro bestätigt. Gleichzeitig ließ der Senat die Revision zu. Die Entscheidung ist damit zwar vorläufig vollstreckbar, kann jedoch noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden. Für betroffene Spieler zeigt das Urteil erneut, dass Rückforderungsansprüche auch gegenüber Anbietern mit Sitz im Ausland durchgesetzt werden können – vorausgesetzt, die rechtlichen Grundlagen und Beweise werden sorgfältig vorbereitet.
Ein in Deutschland lebender Spieler hatte den Betreiber eines Online-Glücksspielangebots mit Sitz in Gibraltar auf Erstattung seiner Verluste verklagt. Nach den Feststellungen der Gerichte nahm der Kläger zwischen dem 17. Juli 2013 und dem 4. Januar 2021 an dem Glücksspielangebot teil und erlitt dabei Nettoverluste in Höhe von 19.157,50 Euro. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt und sprach dem Kläger neben der Hauptforderung auch Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2023 zu. Darüber hinaus wurde der Anbieter verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro freizustellen.
Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, blieb damit jedoch vor dem Oberlandesgericht Köln erfolglos. Der Senat bestätigte im Wesentlichen die rechtliche Bewertung der Vorinstanz. Maßgeblich war aus Sicht der Gerichte, dass deutsches Recht Anwendung findet und die zugrunde liegenden Glücksspielverträge wegen Verstoßes gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unwirksam sind. Daraus folgt ein Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Das Landgericht hatte zudem ausdrücklich festgestellt, dass das Internetverbot für Online-Glücksspiele nach § 4 Abs. 4 GlüStV mit europäischem Recht vereinbar ist und insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verstößt. Auch verschiedene typische Verteidigungsargumente der Anbieter wurden von den Gerichten zurückgewiesen. So griff etwa § 814 BGB nach Ansicht des Gerichts nicht ein, weil die Einsätze nicht zur Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung geleistet wurden, sondern lediglich Voraussetzung für die Teilnahme am jeweiligen Glücksspiel waren. Ebenso verneinten die Richter einen Ausschluss der Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB. Ein Anbieter, der ohne die erforderliche behördliche Genehmigung tätig wird, könne sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Der Senat ließ jedoch die Revision zu. Damit bleibt die rechtliche Bewertung grundsätzlich überprüfbar und könnte gegebenenfalls noch vom Bundesgerichtshof abschließend geklärt werden. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Gerichte Rückforderungsprozesse im Bereich unerlaubten Online-Glücksspiels weiterhin als komplexe und rechtlich anspruchsvolle Materie ansehen.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, bewertet die Entscheidung als wichtigen Schritt für geschädigte Spieler:
„Das Urteil des OLG Köln bestätigt erneut, dass die Rückforderung von Nettoverlusten auch gegenüber Glücksspielanbietern mit Sitz im Ausland möglich ist. In solchen Verfahren kommt es jedoch entscheidend auf eine sorgfältige Aufbereitung der Zahlungs- und Spielhistorie sowie auf eine präzise rechtliche Einordnung nach Rom-I-Verordnung und Glücksspielstaatsvertrag an. Ebenso wichtig ist der prozesssichere Umgang mit typischen Einwendungen wie § 814 BGB oder § 242 BGB.“
Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf Verbraucher- und Anlegerschutz spezialisiert und setzt bundesweit Ansprüche geschädigter Spieler gegen Online-Casino- und Sportwettenanbieter durch. In dem vorliegenden Verfahren vertrat die Kanzlei den Kläger erfolgreich und konnte die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Köln abwehren.
